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Beschlussvorlage 33/2017
2. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Prenzlau über die Umlegung der von dem Wasser- und Bodenverband "Uckerseen" erhobenen Verbandsbeiträge

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Drucksache 33/2017 (110.7 KB)

Anlage zur Drucksache 33/2017 (118.3 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 04.05.2017 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die in Anlage 1 beigefügte 2. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Prenzlau über die Umlegung der von dem Wasser- und Bodenverband "Uckerseen" erhobenen Verbandsbeiträge rückwirkend zum 01.01.2017.

Anlagen:
2. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Prenzlau über die Umlegung der von dem Wasser- und Bodenverband "Uckerseen" erhobenen Verbandsbeiträge

Begründung

Auf der Verbandversammlung des Wasser- und Bodenverbandes "Uckerseen" vom 11.01.2017 wurde die Reduzierung der Beiträge von 9,56 €/ha auf 8,54 €/ha beschlossen.
Die Anpassung der Satzung wurde nach der Senkung der Beiträge dringend notwendig, da sonst eine Kostenüberdeckung entsteht. Die letzte Gebührenanpassung erfolgte im Jahr 2015 auf 10,00 €/ha.
Da der Wasser- und Bodenverband "Uckerseen" keine Rücklagen mehr zur Beitragsstützung bzw. zum Beitragsausgleich bilden darf, ändert sich der Beitrag jährlich. Deshalb muss die Stadt wahrscheinlich ebenfalls jährlich die Umlage anpassen. Verwaltungsaufwand und Nutzen sollten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Daher wird vorgeschlagen, die Kleinbetragsregelung des § 13 Kommunales Abgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in Anwendung zu bringen.
Danach soll auf die Veranlagung verzichtet werden, wenn die Eigentumsfläche des betreffenden Umlageschuldners insgesamt in der Gemarkung kleiner als 3.000 m² ist. Dies verletzt nicht den vom Landesgesetzgeber zwingend vorgesehenen Verteilungsmaßstab. Es entspricht vielmehr dem nach § 80 Abs. 2 Satz 3 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) anwendbaren § 13 KAG. Danach kann davon abgesehen werden, Abgaben und abgabenrechtliche Nebenleistungen festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als 10 Euro ist und die Kosten der Einziehung oder Erstattung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.
Dieser Minderertrag wird nicht auf die übrigen Umlageschuldner umgelegt, so dass gemäß aktueller Rechtsprechung keine Ungleichbehandlung vorliegt. Die Regelung hält sich somit im gesetzlichen Rahmen.

Grundstücksflächen

bisherige

Gesamtumlage

10,00 €/ha

neu zu

veranschlagende

Gesamtumlage

9,30 €/ha

Senkung für den

Umlageschuldner

Grundstücksfläche

kleiner als 3.000 m²

(insgesamt 2.528

Umlageschuldner)*

 

2.487,51 €

2.322,52 €

Stadt möchte auf

0,00 € senken*

Beispiel:

Betriebsgelände mit einer

Fläche von 5.000 m²

5,00 €

4,65 €

0,35 €

Beispiel:

Landwirtschaftsbetrieb

mit einer Fläche von

22.000.000 m²

22.000,00 €

20.460,00 €

1.540,00 €


*Für die gelistete Anzahl der betroffenen Umlageschuldner ergibt sich durch den Veranlagungsverzicht ein Minderertrag für den städtischen Haushalt von insgesamt 2.322,52 €. Dagegen stehen Aufwendungen für Porto und Büromaterial inklusive Verwaltungs- und Gemeinkosten in Höhe von ca. 2.400,00 €. Insbesondere noch zusätzlich anfallende Kosten der Beitreibung stehen außer Verhältnis zu den einzuziehenden Beträgen.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Kämmerei

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