direkt zum Seiteninhalt direkt zum Seitenmenü direkt zum Hauptmenü

Beschlussvorlage 2/2017
Lärmaktionsplan für die Stadt Prenzlau

Downloads

Drucksache 2/2017 (19.6 KB)

Anlage 1 zur DS 2-2017 (10.0 MB)

Anlage 2 zur DS 2-2017 (281.5 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 09.02.2017 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
1. Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
wurden geprüft. Das Ergebnis ist in den Anlagen 9 und 10 des Lärmaktionsplans dargestellt.
2. Der Lärmaktionsplan für die Stadt Prenzlau (2. Stufe) wird in der Fassung vom 24.09.2013 beschlossen (Anlage 1).
3. Der Bürgermeister wird beauftragt, auf die Umsetzung der beschlossenen Lärmminderungsmaßnahmen hinzuwirken.

Anlagen:
Anlage 1 - Lärmaktionsplan für die Stadt Prenzlau vom 24.09.2013 -wird digital ausgegeben
Anlage 2 - Berichterstattung über den Aktionsplan (2. Stufe) vom 09.10.2013 - Bericht wird digital ausgegeben

Begründung

Gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz waren von den zuständigen Behörden bis zum 30. Juni 2012 Lärmkarten zu erstellen für:
· Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern,
· Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr (rund 8.200 Kfz pro Tag),
· Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 30.000 Zügen pro Jahr (82 Züge pro Tag).
Auf der Grundlage der Lärmkarten wurde die Fortschreibung des Lärmaktionsplans (2. Stufe) erarbeitet (Anlage 1). Der Lärmaktionsplan stellt einen Selbstbindungsbeschluss der aufstellenden Gemeinde dar. Das bedeutet, dass nunmehr seitens der Stadt Prenzlau auf die Umsetzung der beschlossenen Lärmminderungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde hinzuwirken ist. So müssen die geschwindigkeitsbeschränkenden Maßnahmen jeweils bei der Straßenverkehrsbehörde (zuständig für verkehrsrechtliche Maßnahmen) beantragt werden. Notwendige Beschilderungen wurden in den letzten Jahren vorgenommen.

Als Anlage 2 wird die Berichterstattung an das Landesamt für Umwelt (LfU) nachrichtlich mitgeteilt, diese ist regelmäßig alle 5 Jahre zu erteilen.

Bisher war eine förmliche Beschlussfassung des Lärmaktionsplanes durch die Stadtverordnetenversammlung nicht zwingend vorgeschrieben.Im Zuge eines derzeit laufenden Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland hat das Landesamt für Umwelt (LfU) die Kommunen gebeten, diese Beschlussfassung nachzuholen und dem LfU gegenüber zu bestätigen.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Sachgebiet Stadt- und Ortsteilentwicklung

zurück Seitenanfang Seite drucken