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Beschlussvorlage 37/2015
Bestellung des Stadtwehrführers sowie dessen Ernennung zum Ehrenbeamten auf Zeit

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Drucksache 37/2015 (14.7 KB)

Anlage zur DS 37-2015 (331.6 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 07.05.2015 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Bestellung des Kameraden Sven Wolf zum Stadtwehrführer sowie dessen Ernennung zum Ehrenbeamten auf Zeit für die Dauer von 6 Jahren.

Anlagen:
Schreiben des Kreisbrandmeisters vom 05.03.2015

Begründung

Nach § 28 Absatz 1 Nr. 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) vom 24. Mai 2004 hat der Träger des örtlichen Brandschutzes die Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr nach Anhörung der Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr und im Benehmen des Kreisbrandmeisters zu bestellen. Die Bestellung des jetzigen Amtsinhabers Sven Wolf erfolgte am 02.04.2009, sodass eine Anhörung zur erneuten Besetzung des Amtes eines Stadtwehrführers erfolgen musste.

Die hierfür erforderliche Anhörung der Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr wurde am 03.03.2015 im Beisein des Kreisbrandmeisters des Landkreises Uckermark sowie des Bürgermeisters der Stadt Prenzlau durchgeführt. Im Ergebnis dieser Anhörung konnte festgestellt werden, dass es ein eindeutiges Votum für die Bestellung des Kameraden Sven Wolf gab. Das hierfür erforderliche Benehmen des Kreisbrandmeisters wurde ebenfalls am 05.03.2015 eingeholt (siehe Anlage).

Der Kamerad Sven Wolf besitzt die persönliche sowie fachliche Eignung für das Amt eines Stadtwehrführers nach § 28 Absatz 4 Satz 1 des BbgBKG i.V.m. der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren. Dieses konnte er in den vorhergehenden Amtsperioden bereits zweifelsfrei unter Beweis stellen.

Somit soll der Kamerad Sven Wolf gemäß § 28 Absatz 4 Satz 2 des BbgBKG erneut zum Ehrenbeamten auf Zeit für die Dauer von 6 Jahren ernannt werden.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Ordnungsamt

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