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Mitteilungsvorlage 14/2015
Haushaltssperre im Haushaltsjahr 2015

Downloads

Drucksache 14/2015 (14.9 KB)

Anlage zur DS 14-2015 (19.8 KB)

Beschlussfolge

Zur Kenntnisnahme in der Stadtverordnetenversammlung am 05.03.2015.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt den Inhalt der Mitteilung zur Kenntnis.

Anlagen:
Übersicht der gesperrten Haushaltsansätze

Begründung

Inhalt der Mitteilung:
Gemäß § 71 (1) BbgKVerf hat der Kämmerer die Inanspruchnahme von Aufwands- oder Auszahlungsansätzen und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren, wenn es die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder der Aufwendungen und Auszahlungen erfordert.

Obwohl der Haushaltsplan 2015 unter Beachtung strengster Sparsamkeitsprinzipien und Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten aufgestellt worden ist, konnte der Haushaltsausgleich im Ergebnishaushalt 2015 nicht erreicht werden. Der Ergebnishaushalt weist einen Gesamtfehlbetrag in Höhe von 392.100 € aus. Hinzu kommt, dass die zweiten Orientierungsdaten des Ministeriums für Finanzen des Landes Brandenburg (MdF) vom 15.12.2014 zur kommunalen Haushaltsplanung 2015 geringere allgemeine Schlüsselzuweisungen in Höhe von 336.065 € ausweisen. Aus diesem Grund hat der Kämmerer mit Wirkung vom 05.01.2015 eine Haushaltssperre für die in der Anlage aufgeführten Haushaltsansätze des Ergebnishaushaltes ausgesprochen. Alle Mitarbeiter sind zum sparsamen Einsatz der Mittel aufgefordert.

Nicht aufgeführte Haushaltsansätze sind von der Sperre ausgenommen.

Über Anträge zur Aufhebung der Haushaltssperre entscheidet abschließend der Kämmerer. Die Anträge sind von Seiten der Fachämter aussagefähig zu begründen, insbesondere ist die Unabweisbarkeit der Maßnahme darzustellen.

Die Haushaltsansätze für Investitionsmaßnahmen bleiben von der Haushaltssperre unberührt. Zur Sicherung der Liquidität und insbesondere zur Vermeidung von Kassenkrediten sind die Fachämter jedoch angehalten, die Zahlungsmittelzuflüsse bzw. Zahlungsmittelabflüsse im Rahmen der Liquiditätsplanung der Kämmerei rechtzeitig anzuzeigen.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Kämmerei

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