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Beschlussvorlage 117/2014
Berufung einer Wahlleiterin der Stadt Prenzlau

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Drucksache 117/2014 (14.6 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 11.12.2014 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beruft für die Zeit bis zur nächsten Kommunalwahl Frau Maren Schön zur Wahlleiterin der Stadt Prenzlau.

Begründung

Gemäß § 15 Abs. 1, Satz 1, BbgKWahlG beruft die Vertretung (hier die SVV) für das Wahlgebiet (hier die Stadt Prenzlau) einen Wahlleiter aus den wahlberechtigten Personen des Wahlgebietes.

Mit der DS 95/2013 wurde Herr Henryk Gnidowski für die derzeitige Kommunalwahlperiode zum Wahlleiter berufen. Herr Gnidowski scheidet am 28.02.2014 aus dem aktiven Dienst bei der Stadt Prenzlau aus und hat den Wunsch geäußert, zu diesem Zeitpunkt ebenfalls das Amt des Wahlleiters abzugeben. Laut § 15 Abs. 1, Satz 2, BbgKWahlG ist das Amt als Wahlleiter neu zu besetzen, wenn der Inhaber des Amtes ausscheidet.
Bei der Auswahl des Wahlleiters sollte stets darauf geachtet werden, dass dieser über ausreichende Kenntnisse der wahlrechtlichen Bestimmungen und der organisatorischen Gegebenheiten im Wahlgebiet verfügt. Auch die Zugriffsmöglichkeit auf organisatorische und logistische Ressourcen der Verwaltung spielt hierbei eine wesentliche Rolle.

Infolgedessen wird seitens des Bürgermeisters nunmehr die Mitarbeiterin des Hauptamtes, Frau Maren Schön, als neue Wahlleiterin vorgeschlagen. Frau Schön ist seit 1993 bei der Stadt Prenzlau beschäftigt. Sie hat hier den Beruf des Verwaltungsfachangestellten erlernt und von 1999 bis 2002 berufsbegleitend die Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt erfolgreich absolviert.
Frau Schön hat während ihrer langjährigen Beschäftigung in zahlreichen Wahlvorständen mitgearbeitet und zuletzt als Mitglied des Wahlausschusses sämtliche Wahlen im Jahr 2014 aktiv in der Vor- und Nachbereitung sowie während der Durchführung begleitet und ist deshalb bestens für die Ausübung des Amtes vorbereitet. Ihr persönliches Einverständnis liegt vor.

Frau Maren Schön wohnt in der Gemeinde Oberuckersee des Amtes Gramzow. Sie ist somit nicht in der Gemeinde Stadt Prenzlau wohnhaft.
Damit erfüllt sie nicht die Voraussetzung des § 15 Abs. 1, Satz 1, BbgKWahlG. Jedoch eröffnet § 15 Abs. 2 BbgKWahlG, dass ein Bediensteter des Amtes, einer amtsfreien Gemeinde oder des Landkreises auch dann zum Wahlleiter berufen werden kann, wenn er nicht im Wahlgebiet wohnt. Da, wie oben dargestellt, Frau Schön seit 1993 Bedienstete der Stadt Prenzlau ist, bestehen hinsichtlich ihrer Berufung keine rechtlichen Bedenken. Mit der Berufung eines Wahlleiters endet gemäß § 2 Abs. 1, Satz 4, BbgKWahlV die Amtszeit des bisherigen Wahlleiters.
Die Berufung des Stellvertreters, derzeit Herr Matthias Schmidt, bleibt von dieser DS unberührt.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Hauptamt

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