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Beschlussvorlage 100/2014
Vergütungsabführungssatzung

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Drucksache 100/2014 (15.1 KB)

Anlage zur DS 100-2014 (76.3 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 11.12.2014 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Satzung der Stadt Prenzlau über die Vergütung aus einer Tätigkeit als Vertreter der Stadt Prenzlau in wirtschaftlichen Unternehmen - Vergütungsabführungssatzung - gemäß Anlage.

Anlagen:
Satzung der Stadt Prenzlau über die Vergütung aus einer Tätigkeit als Vertreter der Stadt Prenzlau in wirtschaftlichen Unternehmen - Vergütungsabführungssatzung -

Begründung

Den Vertretern der Stadt Prenzlau in wirtschaftlichen Unternehmen wird zur Abdeckung des mit dem Mandat verbundenen Aufwands als Auslagenersatz eine Aufwandentschädigung gewährt. Diese ist so zu bemessen, dass der mit dem Amt verbundene Aufwand und die sonstigen persönlichen Aufwendungen abgegolten werden. § 97 Abs. 8 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg bestimmt, dass diese Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in wirtschaftlichen Unternehmen an die Gemeinde abzuführen sind, soweit sie über das Maß einer angemessenen Aufwandsentschädigung hinausgehen. Die Angemessenheit der Aufwandsentschädigung und die Höhe der Abführung sollen in der Hauptsatzung oder in einer gesonderten Satzung festgestellt werden.

Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Prenzlau GmbH hat 2013 ein Gutachten über die angemessene Höhe der Aufwandsentschädigung in Auftrag geben lassen. Im Ergebnis dessen empfiehlt der Gutachter als angemessene Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Aufsichtsrates 800 € bis 2.000 € pro Jahr, für Vorsitzende des Aufsichtsrates 1.600 € bis 4.000 € pro Jahr und für stellvertretende Vorsitzende 1.200 € bis 3.000 € pro Jahr.

Die Überarbeitung der Satzung der Stadt Prenzlau über die Vergütung aus einer Tätigkeit als Vertreter der Stadt Prenzlau in wirtschaftlichen Unternehmen, zukünftig auch Vergütungsabführungssatzung, sieht eine Anpassung der Obergrenzen für diese Vergütung vor und orientiert sich dabei an der Untergrenze der vom Gutachter empfohlenen Beträge und definiert damit die Angemessenheit der Aufwandsentschädigung.
Darüber hinaus wird das Verfahren zur Meldung der gezahlten bzw. erhaltenen Aufwandsentschädigungen um eine Möglichkeit der Übertragung auf die Geschäftsführung des jeweiligen Unternehmens erweitert.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Hauptamt

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