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Beschlussvorlage 113/2014
3. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofsgebührensatzung)

Downloads

Drucksache 113/2014 (14.8 KB)

Anlage 1 zur DS 113-2014 (130.2 KB)

Anlage 2 zur DS 113-2014 (6.4 KB)

Anlage 3 zur DS 113-2014 (9.3 KB)

Anlage 4 zur DS 113-2014 (4.9 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 11.12.2014 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die in Anlage 1 beigefügte 3. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofsgebührensatzung).

Anlagen:
1 - Änderungssatzung
2 - BAB 2013
3 - Gebührenkalkulation
4 - Gebührenvergleich

Begründung

Durch die Kämmerei wurde der Betriebsabrechnungsbogen und die darauf aufbauende Gebührenkalkulation für den Bereich Friedhofswesen erstellt (Anlagen 2 und 3). Die allgemeinen Kostensteigerungen der letzten Jahre haben auch zu einer Kostensteigerung bei den Friedhöfen geführt. Wesentliche Kostenfaktoren sind vermehrte Aufwendungen zur Baumpflege im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht und Personalaufwendungen für die Friedhofsgärtnerin, die den Wegfall der Arbeitsförderung kompensiert.
Die letzte allgemeine Gebührenerhöhung erfolgte am 15.07.2010 (Ausnahme Urnenwandanlage 29.09.2011).
Die von der Kämmerei vorgeschlagenen Gebührensätze sind in Anlage 4 im Vergleich zu den derzeitig geltenden Gebührensätzen dargestellt.
Bei der Festlegung der Gebührensätze wird differenziert nach den Kosten für die Benutzung der Friedhofsanlage und den Kosten für die Bestattungen.
Für die Benutzung der Friedhofsanlage kann vom Kostendeckungsprinzip (§ 6 Abs. 1 KAG) nach unten abgewichen werden, da die Friedhöfe gleichzeitig ein Ort der Ruhe und Erholung sind und nicht ausschließlich den Nutzern der Grabstellen, sondern auch der Allgemeinheit dienen. Der bisherige Kostendeckungsgrad von 75 % soll beibehalten werden.
Bei den Bestattungskosten ist eine Abweichung vom Kostendeckungsprinzip nicht zulässig, da hier kein Nutzen für die Allgemeinheit zu berücksichtigen ist.

Neben den Gebührenänderungen soll der § 10 durch eine Regelung zur Entstehung der Gebührenschuld ergänzt werden, um Unklarheiten auszuschließen (Sätze 1 und 2).

verantwortliches Amt / Antragsteller

Sachgebiet Bauverwaltung

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