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Beschlussvorlage 108/2014
Haushaltssatzung der Stadt Prenzlau für das Haushaltsjahr 2015

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Drucksache 108/2014 (18.5 KB)

Anlage zur DS 108-2014 (18.9 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 11.12.2014 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Haushaltssatzung der Stadt Prenzlau für das Haushaltsjahr 2015 mit ihren Anlagen.

Anlagen:
Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Stadt Prenzlau für das Haushaltsjahr 2015

Begründung

Gemäß § 65 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) hat die Stadt Prenzlau für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.

Der Entwurf der Haushaltssatzung wurde gemäß § 67 BbgKVerf vom Kämmerer zum 20.10.2014 aufgestellt, daraufhin vom Bürgermeister am 28.10.2014 festgestellt und anschließend der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.

Die vorläufigen Jahresergebnisse der Ergebnis- und Finanzrechnung für das Haushaltsjahr 2013 weisen positive Ergebnisse bzw. Bestände aus. Dies zeigt, dass eingeleitete Konsolidierungsmaßnahmen zunehmend ihre Wirkung entfalten. Der positive Bestand an Zahlungsmitteln zum 31.12.2013 wird jedoch durch die Übertragung von Haushaltsmitteln negativ beeinflusst, sobald diese im Folgejahr zur Auszahlung gelangen.

Der vorgelegte Haushaltsentwurf weist im Ergebnishaushalt einen Fehlbetrag aus dem ordentlichen Ergebnis in Höhe von -538.600 € aus. Auch die mittelfristige Ergebnisplanung bis zum Haushaltsjahr 2018 weist in den einzelnen Jahren Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses aus, die jedoch durch Inanspruchnahme der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gedeckt werden können. Zum 31.12.2013 ist die Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses auf 10.536.608,02 € angewachsen. Dennoch ist die Konsolidierung weiter voranzutreiben, um das ordentliche Ergebnis zukünftig deutlich positiver zu gestalten.

Das außerordentliche Ergebnis weist lt. Planung für das Haushaltsjahr 2015 und Folgejahre durchweg positive Beträge aus, so dass die Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses weiter anwachsen wird. Zum 31.12.2013 weist die Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses einen Bestand von 643.622,19 € aus.

Besonderes Augenmerk muss auf die mittelfristige Finanzplanung gelegt werden, da diese für die Haushaltsjahre 2015 ff. weiterhin eine negative Veränderung des Zahlungsmittelbestandes aufzeigt. Anhand einer detaillierten Liquiditätsplanung soll die Inanspruchnahme von Kassenkrediten weitestgehend vermieden werden. Gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Drucksache 88/2012 wurde der Höchstbetrag der Kassenkredite für das Haushaltsjahr 2015 auf 5,5 Mio. € festgesetzt.

Eine Kreditaufnahme für die Durchführung von Investitionen ist nicht vorgesehen.

Verpflichtungsermächtigungen werden im Haushaltsplan 2015 für folgende Investitionsmaßnahmen veranschlagt:

- 3650414004 Spielplatzgestaltung Kita G. Scholl 40,0 T€
- 3650415003 WC-Haus Kita G. Scholl 40,0 T€
80,0 T€

Der Stand der Verbindlichkeiten aus Investitionskrediten beträgt zum 31.12.2013 4.403,2 T€. Dieser wird sich durch planmäßige Tilgungen bis zum 31.12.2015 voraussichtlich auf 2.611,3 T€ verringern.

Aufgrund der positiven Geschäfts- und Wirtschaftsführung der beteiligten Unternehmen wird mittelfristig nicht davon ausgegangen, dass die Stadt Prenzlau durch die erteilten Bürgschaften in Anspruch genommen wird.

Die Hebesätze für die Realsteuern wurden letztmalig für das Haushaltsjahr 2013 erhöht und bleiben weiterhin unverändert:

Grundsteuer A 300 v. H.
Grundsteuer B 445 v. H.
Gewerbesteuer 375 v. H.

Nur durch strikte Sparsamkeit, Umsetzung von weiteren Konsolidierungsmaßnahmen und nachhaltige Aufgabenkritik kann die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt Prenzlau für die Zukunft gewährleistet werden. Bei freiwilligen Leistungen sind zukünftig Einschränkungen zu erwarten. Aufgrund der negativen Ergebnisentwicklung ist damit zu rechnen, dass der Kämmerer zu Jahresbeginn 2015 für einzelne Aufwands- bzw. Auszahlungsansätze eine Haushaltssperre gemäß § 71 (1) BbgKVerf ausspricht. Hierüber wird die Stadtverordnetenversammlung dann zu gegebener Zeit in Kenntnis gesetzt.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Kämmerei

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