direkt zum Seiteninhalt direkt zum Seitenmenü direkt zum Hauptmenü

Antrag 66-1/2014
5. Satzung über die Sondernutzung der Prenzlauer Straßen, Wege und Plätze (Sondernutzungssatzung) DS: 66/2014

Downloads

Drucksache 66-1/2014 (50.6 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 13.11.2014 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
1. im § 5a wird unter neu e) ergänzt: „Informationsstände, insbesondere temporär eingerichtete Stationen, z. B. Stehtische, Werbestände etc, im Bereich des oberen Marktberges mit einer max. Aufstellfläche von 6 x 3 m; alt e) wird neu f)
2. im § 6 Abs. 2 wird der Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Fußgängerüberwegen und Bahnübergängen sowie am Innenrand von Kurven definiert und mit min. 30 m festgelegt.
3. § 6 Abs. 4 wird ersatzlos gestrichen.
4. Der § 6 Abs. 8 Satz 2 wird ergänzt (Unterkante Plakat min. 2,20 m)
5. Der § 7 wird um einen Abs. 4 ergänzt: In begründeten Einzelfällen kann die Stadt von der Einhaltung der unter § 7 Abs. 2 festgelegten Fristen absehen. Diese Entscheidung trifft die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen.
6. Der § 9 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
Sondergebühren werden nicht erhoben für
a) Parteien, Gewerkschaften Kirchen, öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, karitativen Verbände und gemeinnützigen Organisationen, sofern die Sondernutzung unmittelbar der Durchführung ihrer parteilichen, gewerkschaftlichen, religiösen, karitativen oder gemeinnützigen Aufgaben dient und nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.
b) Sondernutzungen gemäß § 5 Abs. 2.
7. Eine Anhebung der Gebühren für Straßencafés erfolgt nicht.

Begründung

Die Sondernutzungssatzung sollte grundsätzlich handhabbar und kontrollierbar gestaltet werden.
Der Bereich für die Plakatierungen sollte deshalb definiert werden, um auch denen, die plakatieren einen Anhaltspunkt damit zu geben.
Die Regelung, dass nur jeder vierte Lichtmast zu nutzen ist, ist nicht nachvollziehbar und nicht durchzusetzen. Deshalb ist sie zu streichen.
Die Ergänzung der Ermessensentscheidung bei der Einhaltung der Fristen ermöglicht Ausnahmeentscheidungen im Einzelfall, wie sie die Stadt bisher auch getroffen hat, jedoch ohne Grundlage in der Satzung.
Die Anhebung der Gebühren für Straßencafés steht der in der Vergangenheit immer gewollten und beförderten Attraktivität der Innenstadt entgegen, da zu erwarten ist, dass sich die gastronomischen Unternehmen dann ganz oder teilweise zurückziehen werden.

verantwortliches Amt / Antragsteller

SPD/FDP-Fraktion

zurück Seitenanfang Seite drucken