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Beschlussvorlage 72/2014
Bestellung der/des Vertreter/s der Stadt Prenzlau in die Verbandsversammlung des Wasser- und Bodenverbandes „Uckerseen“

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Drucksache 72/2014 (17.6 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 18.09.2014 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

1. Die Stadtverordnetenversammlung bestellt folgende Vertreter für die Verbandsversammlung des Wasser- und Bodenverbandes „Uckerseen“:
1. ...............................................................................
2. ...............................................................................
3. ...............................................................................

2. Die Vertreter einigen sich untereinander über die Verteilung der 111 Stimmen und informieren den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung sowie den Bürgermeister über die Stimmverteilung.

3. Sofern ein Vertreter an der Teilnahme der Verbandsversammlung gehindert ist, hat er seine Stimme auf einen der anderen Vertreter zu übertragen.

Begründung

Der Wasser- und Bodenverband „Uckerseen“ hat sich mit Wirkung 08.09.2011 eine neue Satzung gegeben (Amtsblatt für Brandenburg, Nr. 35/2011, Seite 1439 ff.)

Nach § 7 der Satzung entsenden die gesetzlichen Verbandsmitglieder auf der Grundlage der für sie einschlägigen Organisationsvorschriften eine oder mehrere vertretungsberechtigte natürliche Person/en in die Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsteher hat mit Schreiben vom 12.09.2011 darum gebeten, möglichst nur einen Vertreter zu entsenden.
Bisher hat die Stadt Prenzlau 3 Vertreter in die Verbandsversammlung entsandt.

Die einschlägige Organisationsvorschrift für die Stadt Prenzlau ist die Brandenburgische Kommunalverfassung (BbgKVerf). Nach § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf bestellt die Stadtverordnetenversammlung unter anderem die Vertreter in den sonstigen Einrichtungen. Je nach Anzahl der Vertreter ist die Bestellung nach § 40 oder § 41 BbgKVerf vorzunehmen.

Der Wasser- und Bodenverband „Uckerseen“ ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Seine Satzung trifft über die Anzahl der Vertreter keine konkrete Regelung. Nach § 10 Abs. 3 S. 3 der Satzung können die Vertreter eines Mitgliedes uneinheitlich abstimmen.

Die Stimmanzahl der Verbandsmitglieder bemisst sich gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung nach der Beitragshöhe. Die Stadt Prenzlau hat danach derzeit 111 Stimmen. Eine gleichmäßige Stimmenaufteilung der 111 Stimmen ergibt sich nur bei 1, 3 oder 37 Vertretern. Bei der Bestellung nur eines Vertreters richtet sich das Verfahren nach § 40 BbgKVerf.

Sofern mehr als ein Vertreter entsandt werden soll, wird zur Erreichung einer einheitlichen Stimmverteilung die Entsendung von 3 Vertretern empfohlen. Die Fraktionen SPD/FDP, CDU und DIE LINKE. Prenzlau haben nach § 41 Abs. 2 BbgKVerf i.V.m. der derzeitigen Sitzverteilung in der Stadtverordnetenversammlung ein Vorschlagsrecht für je einen Vertreter.

Die Bestellung aller Vertreter hat nach § 41 BbgKVerf zu erfolgen.

Sofern 3 Vertreter bestellt werden, ist Unterabsatz 2 des Beschlusstextes zu streichen.

Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet über die Vertreter gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss. Sie ist an die Vorschläge der Fraktionen gebunden.

Gemäß § 41 Abs. 3 BbgKVerf haben die Fraktionen das Recht, Stellvertreter zu benennen. § 10 Abs. 3 S. 2 der Satzung regelt jedoch, dass ein Vertreter seine Stimmen auf einen anderen Vertreter desselben Mitgliedes übertragen kann.

Mit dem vorstehenden Beschluss werden die Vertreter verpflichtet, nach § 10 Abs. 3 S. 2 der Satzung zu verfahren. Deshalb wird empfohlen, auf die Anwendung des § 41 Abs. 3 BbgKVerf zu verzichten.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Hauptamt

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