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Beratungsvorlage 88/2014
Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau

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Drucksache 88/2014 (21.4 KB)

Anlage 1 zur DS 88-2014 (52.3 KB)

Anlage 2 zur DS 88-2014 (9.8 KB)

Anlage 3 zur DS 88-2014 (136.2 KB)

Anlage 4 zur DS 88-2014 (27.1 KB)

Anlage 5 zur DS 88-2014 (51.9 KB)

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau gemäß Anlage 1.

In diesem Zusammenhang sind alle Personensorgeberechtigten rückwirkend zum 01. August 2014 neu zu veranlagen.


Anlagen:
Anlage 1: Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau
Anlage 2: BAB zu Kostenbeiträgen Kitas 2013
Anlage 3: Betreuungszeiten/Einkommensstufen
Anlage 4: Probeberechnung
Anlage 5: Synopse zur Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau

Begründung

Rechtliche Grundlage für die Erhebung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII.

Die Ausgestaltung der Erhebung der dort genannten Kostenbeiträge überlässt die Regelung des Bundesgesetzgebers weitgehend dem Landesrecht. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Kindertagesstättengesetzes (KitaG) haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen zu entrichten. Nach § 17 Abs. 2 KitaG sind diese sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln.

Nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KitaG können Gemeinden als Träger der Einrichtung die Kostenbeiträge durch Satzung festlegen und als Gebühr erheben. In diesem Rechtsrahmen hat die Gemeinde als Satzungsgeber einen weiten Gestaltungsspielraum.

Die Stadt Prenzlau bezuschusste die Kindertagesstätten in ihrer Trägerschaft für die Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder seit der Einführung der Doppik 2011 wie folgt:

2011 2012 2013
Zuschüsse ohne
Kostenbeiträge
2.155.986,61 € 2.222.773,24 € 2.217.187,72 €
Kostenbeiträge 853.009,61 € 832.717,56 € 804.242,79 €
Zuschüsse der
Stadt Prenzlau
1.302.977,00 € 1.390.055,68 € 1.412.944,93 €

Zusätzlich gab sie ca. 250.300,00 € zu 100 v. H. für zusätzliches Personal aus (Stunden für die Koordinatoren in Krippe, Kindergarten und Hort, Stunden für die Arbeit mit Eltern verhaltensauffälliger Kinder in der Kita „Kinderland“, 3 Erziehungshelfer und 3 staatlich anerkannte Erzieher als Springer). Weiterhin fließen ca. 8.000,00 € jährlich in die Umsetzung der Konzepte zur gesunden Ernährung (Obst). Hinzu kommt, dass die Stadt Prenzlau gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG an die Freien Träger von Kindertagesstätten einen Zuschuss in Höhe von zurzeit jährlich ca. 136.000,00 € zahlt.

Die Einnahmen durch die Kostenbeiträge der Personensorgeberechtigten entprechen auch dem § 16 Abs. 1 Satz 1 KitaG, wonach die Kosten der Kindertagesbetreuung durch Eigenleistungen des Trägers, durch die Gemeinde, durch Elternbeiträge und durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt werden. Die Änderung der Kostenbeitragssatzung, die bereits den Ausschüssen und der Stadtverordnetenversammlung im April bzw. Mai diesen Jahres angekündigt wurde, macht sich aus zwei Gründen notwendig:

1. Eine Neuberechnung der Platzkosten als Grundlage für die Kostenbeitragssatzung erfolgte letztmalig Anfang 2005. Die seitdem gestiegenen Personal- und Sachkosten sind in die Neuberechnung einzubeziehen.

2. Durch die Umstellung der Berechnungsgrundsätze für die Kostenbeiträge auf den Einkommenssteuerbescheid im Oktober 2012 und die erneute Änderung dieser Grundsätze auf das Bruttoeinkommen im September 2013 ergeben sich nunmehr verschiedene Veranschlagungsarten bei den Kostenbeiträgen der Personensorgeberechtigten.

Die Kostenbeitragssatzung wurde daher vollständig überarbeitet. Grundlage für die Festsetzung der Kostenbeiträge für die Personensorgeberechtigten sind die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung auf der Grundlage der Jahresrechnung 2013 (siehe Anlage 2). Daraus ergeben sich die Höchstbeiträge für Krippe, Kindergarten und Hort für den jeweils erhöhten bedingten Rechtsanspruch des 1. Kindes. Die untere Grenze der Kostenbeiträge wird durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Grundsätze zur Herstellung des Einvernehmens gemäß § 17 Abs. 3 KitaG) bestimmt. Auf dieser Basis wurde die Staffelung der Kostenbeiträge in den einzelnen Betreuungsformen berechnet. Im Krippenbereich erhöhen sich die Kostenbeiträge im Vergleich zur jetzigen Satzung um 9 v. H., im Hort um 11 v. H., im Kindergartenbereich sinken sie hingegen um 18. v. H. (siehe Anlage 1 Beitragstabellen).

Somit ergeben sich für die Personensorgeberechtigten Kostenbeiträge auf 1 Stunde Betreuungszeit heruntergebrochen von:

1. Kinder von 0 bis zum vollendeten 3. Lebensjahr bei bis einschließlich 6 Stunden Betreuungszeit:
0,20 € bis 2,38 € Kinder

von 0 bis zum vollendeten 3. Lebensjahr bei über 6 Stunden täglicher Betreuungszeit
0,15 € bis 1,91 €

2. Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt bei bis einschließlich 6 Stunden Betreuungszeit
0,20 € bis 1,17 €

Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt bei über 6 Stunden täglicher Betreuungszeit
0,15 € bis 0,94 €

3. Kinder im Grundschulalter bis einschließlich 2 Stunden täglicher Betreuungszeit
0,15 € bis 0,81 €

bei 3 Stunden täglicher Betreuungszeit
0,14 € bis 0,81 €

bei 4 Stunden täglicher Betreuungszeit
0,15 € bis 0,81 €

bei über 4 Stunden täglicher Betreuungszeit
0,14 € bis 0,81 € .

Die Betreuungszeiten und die Verteilung des Einkommens in den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt Prenzlau ist der Anlage 3 zu entnehmen. Auf Grund dieser Verteilung der Betreuungszeiten und des bestehenden Rechtsanspruchs wurden auch die Kostenbeitragstabellen verändert. Demnach kann der Personensorgeberechtigte im Rahmen seines Rechtsanspruchs die Betreuungszeit frei wählen, ohne dass ihm dabei Mehrkosten entstehen.

Lediglich im Hort wurde eine feinere Untergliederung mit 2 und 3 Stunden tägliche Betreuungszeit gewählt, da hier durch die Verlässliche Halbtagsgrundschule (Diesterweggrundschule und Grundschulteil der Oberschule „C. F. Grabow“) ein anderes Nutzungsverhalten sichtbar wird.

Konkret zeigen die Probeberechnungen den Vergleich zu der zurzeit gültigen Kostenbeitragssatzung und der von der Verwaltung vorgeschlagenen Satzung (siehe Anlage 4).

Die Gegenüberstellung der alten und neuen Satzung ist der Anlage 5 zu entnehmen.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Amt für Bildung, Kultur und Soziales

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