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Beschlussvorlage 71/2014
Aufstellungsbeschluss über die Änderung der wirksamen Teil-Flächennutzungspläne sowie der Teil-Landschaftspläne im Gemeindegebiet Prenzlau und Zusammenführung der Teilpläne zu zwei Gesamtplanwerken

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Drucksache 71/2014 (24.6 KB)

Anlage zur DS 71-2014 (11.8 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 18.09.2014 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
1. Die in Anlage 1 dargestellten Teil-Flächennutzungspläne im Gemeindegebiet Prenzlau werden geändert und zu einem Gesamtplanwerk zusammengeführt. Das Verfahren richtet sich nach § 2 ff i. V. m. § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB).
2. Die in Anlage 1 dargestellten Teil-Landschaftspläne im Gemeindegebiet Prenzlau werden geändert und zu einem Gesamtplanwerk zusammengeführt. Das Verfahren richtet sich nach § 11 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. §§ 5 Abs. 1 und 4 Abs. 5 Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz.
3. Die Verfahren werden parallel durchgeführt.

Anlagen:
Anlage 1 - Übersicht über die wirksamen Teil-Flächennutzungspläne und Teil- Landschaftspläne im Gemeindegebiet

Begründung

Änderung des Flächennutzungsplanes
Der Flächennutzungsplan stellt als vorbereitender Bauleitplan die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde für das gesamte Gemeindegebiet in den Grundzügen dar. Die besondere Bedeutung des Flächennutzungsplans im Rahmen der Stadtentwicklung liegt in der grundsätzlichen Entscheidung einer Gemeinde, in welcher Weise und für welchen Nutzungszweck (Bebauung, Verkehr, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Erholung, Naturschutz, usw.) die vorhandenen Flächen sinnvoll und sachgerecht genutzt werden können und sollen. Er bildet den Rahmen und die Grundlage für die Bebauungspläne. Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bilden wiederum den Rahmen für den Flächennutzungsplan (§ 1 Abs. 4 BauGB; § 5 ROG). Die Änderung des Flächennutzungsplanes leitet sich auch aus Artikel 12 des Gesetzes zum Landesplanungsvertrag ab, wonach der Flächennutzungsplan den Zielen der Raumordnung anzupassen ist. Weiterhin fließen die Grundzüge und Ziele informeller Planungen in die Flächennutzungsplanung ein. Der Flächennutzungsplan bereitet nachfolgende Bebauungsplanungen vor und stellt Fachplanungen nachrichtlich dar.

Der inhaltliche Stand der Flächennutzungspläne entspricht nicht mehr den städtebaulichen Entwicklungszielen der Stadt Prenzlau (siehe Anlage 1). Seit 1998 wurden diverse städtebauliche Planungen und Konzepte entwickelt, die in den Flächennutzungsplan integriert werden müssen. Derzeit liegen u. a. 9 vorhabenbezogene wirksame Teiländerungen des Flächennutzungsplanes, 30 (vorhabenbezogene) Bebauungspläne sowie 12 städtebauliche Satzungen (z. B. Klarstellungsund Ergänzungssatzungen, Erhaltungssatzungen) vor, die in das aktuelle Planwerk integriert werden müssen. Des Weiteren wirkt sich die demografische Entwicklung Prenzlaus und seiner Orts- und Gemeindeteile auf die Art und die Dimensionen der künftigen Bodennutzung innerhalb des Flächennutzungsplanes aus. Aktuelle Bevölkerungs- und Arbeitsmarktentwicklungen finden in der Überarbeitung des Flächennutzungsplanes ebenso Berücksichtigung wie aktuelle Anforderungen an die Verkehrsentwicklung.

Die Änderung betrifft auch die jeweiligen Teil-Erläuterungsberichte bzw. Begründungen, die gegliedert in einem Gesamttextwerk zusammengeführt werden. Die Überarbeitung wird auf Grundlage der bereits 2010 erfolgten Erstdigitalisierung der Bestandsdaten erfolgen. Zwischenergebnisse werden zu den einzelnen Verfahrensschritten zu den Beteiligungen der Öffentlichkeit und Behörden auf geeignete Weise u. a. im Internet präsentiert. Der wirksame Flächennutzungsplan wird dann, wie üblich, auf den Internetseiten der Stadt Prenzlau dauerhaft zur Einsichtnahme veröffentlicht.

Parallel zur Änderung des Flächennutzungsplanes wird der Landschaftsplan angepasst. Teile des Landschaftsplanes werden in den Flächennutzungsplan integriert.

Änderung des Landschaftsplanes
Der Landschaftsplan bildet eine landschaftsökologische und gestalterische Grundlage für den Flächennutzungsplan und ist daher von großer Bedeutung für eine nachhaltige Entwicklung der Gemeinde.
Die Aufgaben der Landschaftsplanung sind im § 9 (1) BNatSchG festgesetzt. Demnach hat die Landschaftsplanung „… die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können“.
In § 11 (1) BNatSchG ist festgelegt, dass die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen dargestellt werden.

Die Verpflichtung der Gemeinde zur Fortschreibung des Landschaftsplanes ergibt sich aus dem § 9 (4) des BNatSchG. Danach ist ein Landschaftsplan fortzuschreiben, wenn „.....wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.“ Die Fortschreibung kann als sachlicher oder räumlicher Teilplan erfolgen, sofern die Veränderungen sachlich und räumlich begrenzt sind. Diese sachlichen oder räumlichen Teilfortschreibungen sind insbesondere aus Kostenersparnisgründen angebracht.
Die Planungspraxis zeigt, dass nach rund 10-15 Jahren seit Planaufstellung oder letzter Fortschreibung zumeist wesentliche Veränderungen in Natur und Landschaft auftreten, so dass ein Fortschreibungserfordernis entsteht. Als Veränderungen kommen z.B. Realisierung von Bauvorhaben, Errichtung von Straßen, Ausbau von Windkraftanlagen, Ausdehnung von Gewerbe- und Siedlungsbereichen, Zu- oder Abwanderung von Arten und Ansiedlung oder Wegfallen von Lebensräumen in Betracht.
Bei der Fortschreibung des Landschaftsplanes handelt es sich um eine Aktualisierung der Daten und Rechtsnormen, die sich seit der letzten Bearbeitung verändert haben. Ein Schwerpunkt bei der Fortschreibung des Landschaftsplanes liegt bei der Erstellung einer aktuellen Biotopkartierung, die als solide Basis für die Beschreibung des aktuellen Zustandes von Naturund Landschaft dient und ein Ausgangspunkt für die Erstellung des Entwicklungskonzeptes ist. Das Entwicklungskonzept sowie die vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft werden als Grundlage für die Bearbeitung und Umsetzung der Eingriffsregelung eingesetzt.

Die jeweiligen Landschaftspläne bestehen aus einem Text, Karten und Erläuterungen, die in analoger Form vorliegen. Lediglich das Entwicklungskonzept des Landschaftsplanes (Kartenteil) wurde im Jahr 2009 zusammengefügt und liegt in digitaler Form vor.

Zusammenführung der Teilpläne
Erstmalig sollen die Teilflächennutzungspläne zu einem Gesamtflächennutzungsplan für das Gemeindegebiet zusammengeführt und räumlich betrachtet werden.

Daneben sollen die Teil-Landschaftspläne zu einem Planwerk zusammengeführt werden. Damit ist eine sicherere Überprüfung und Abstimmung der naturschutzfachlichen Belange im gesamten Gemeindegebiet möglich.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Sachgebiet Stadtplanung

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