direkt zum Seiteninhalt direkt zum Seitenmenü direkt zum Hauptmenü

Beschlussvorlage 65/2014
Satzung der Stadt Prenzlau über Aufwandsentschädigungen für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Prenzlau (Aufwandsentschädigungssatzung)

Downloads

Drucksache 65/2014 (14.6 KB)

Anlage 1 zur DS 65/2014 (12.5 KB)

Anlage 2 zur DS 65/2014 (22.1 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 18.09.2014 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die „Satzung der Stadt Prenzlau über Aufwandsentschädigungen für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Prenzlau (Aufwandsentschädigungssatzung)“ gemäß Anlage 1.

Anlagen:
Anlage 1 - Satzung der Stadt Prenzlau über Aufwandsentschädigungen für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Prenzlau(Aufwandsentschädigungssatzung)
Anlage 2 - Synopse

Begründung

Nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz – BbgBKG) sind die Regelungen hinsichtlich der Aufwandsentschädigung in einer Satzung festzulegen (§ 27 Absatz 4).

In der Leitungssitzung der Ortswehrführer vom 03.06.2014 wurde angeregt, dass Gruppenführer, die keine funktionsgebundene Aufwandsentschädigung erhalten aber Ausbildungen vorbereiten und abhalten eine Aufwandsentschädigung erhalten (siehe § 2 Absatz 7 der Satzung). Da diese Vorbereitungs- und Ausbildungszeit mehrere Stunden umfassen kann, ist es vorgesehen, hier eine entsprechende Aufwandsentschädigung zu gewähren.

Die hierfür benötigten finanziellen Mittel werden durch den eingestellten Ansatz auf dem Produktkonto 12600.5421000 sichergestellt.

Seitens der Ortswehrführer wurde ferner in der o.g. Leitungssitzung angeregt, die Voraussetzungen für die Auszahlung der Aufwandsentschädigung dahingehend abzuändern, dass wenn ein Kamerad in einem Monat keinen aktiven Dienst absolviert, dieser für diesen Monat auch keine Aufwandsentschädigung erhält.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Ordnungsamt

zurück Seitenanfang Seite drucken