Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 19.06.2014 vorgesehen.
Textauszug aus der Drucksache
Es werden zwei Vertreter der/des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung gewählt.
Gemäß § 33 (2) Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) wählt die Stadtverordnetenversammlung aus ihrer Mitte die Vertreter der/des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung.
Nach den Erfahrungen der letzten Wahlperioden ist es ausreichend, 2 Vertreter der/des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zu wählen.
Hauptamt