Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 06.03.2014 vorgesehen.
Textauszug aus der Drucksache
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Prenzlau verzichtet gemäß § 96 Abs.1 Nr. 8 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg auf die Zustimmung zur Gründung von bzw. zur Beteiligung an Enkelgesellschaften durch die Stadtwerke Prenzlau GmbH.
Zur Begrenzung der finanziellen Risiken werden Windprojekte in der Regel in gesonderten Gesellschaften abgewickelt. Da sich die Kommunalwind Nord GmbH an verschiedenen Projekten beteiligen oder eigene Projekte umsetzen will, werden zukünftig weitere Entscheidungen zum Erwerb von Anteilen oder zur Gründung von Projektgesellschaften anstehen. Da eine Entscheidung in den Ausschüssen und der SVV in der Regel einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, wäre es zu begrüßen, wenn man die Entscheidungswege verkürzen könnte.
Eine Möglichkeit, die Entscheidungswege zu verkürzen, bietet der § 96 Abs. 1 Nr. 8 der brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf.). Demnach kann die SVV für Beteiligungen ab der dritten Beteiligungsstufe (Enkelgesellschaften der Unternehmen der Gemeinde, in diesem Fall der Stadtwerke Prenzlau GmbH) auf die Zustimmung allgemein oder für bestimmte Unternehmen verzichten.
Um die Arbeit der Kommunalwind Nord GmbH in weiteren Windprojekten voranzubringen, wäre es zu begrüßen, dass die SVV auf die Zustimmung zur Gründung von bzw. zur Beteiligung an Enkelgesellschaften durch die Stadtwerke Prenzlau GmbH verzichtet.
Bürgermeister der Stadt Prenzlau