direkt zum Seiteninhalt direkt zum Seitenmenü direkt zum Hauptmenü

Beschlussvorlage 11/2014
Erschließungsvertrag über die Erschließung des Wohngebietes „Grüner Weg“

Downloads

Drucksache 11/2014 (16.6 KB)

Anlage zur DS 11-2014 (7.7 MB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 06.03.2014 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Erschließungsvertrag über die Erschließung des Wohngebietes „Grüner Weg“ mit der LS-Bauträger GbR, L. und S. Schönfeld, gemäß Anlage.

Anlagen:
Anlage: Erschließungsvertrag zwischen der Stadt Prenzlau und der LS-Bauträger GbR

Begründung

Über den Bebauungsplan C IX „Grüner Weg“ wurde für die Bauwilligen Baurecht geschaffen.
Gemäß § 11 Baugesetzbuch (BauGB) kann die Erschließung durch Vertrag auf einen Dritten auf dessen Kosten übertragen werden. Seitens der Stadt Prenzlau ist vorgesehen, die Erschließung dieses Wohngebietes der LS-Bauträger GbR, L. und S. Schönfeld zu übertragen. Die LS-Bauträger GbR, L. und S. Schönfeld verpflichtet sich dabei, die Erschließungskosten im Erschließungsgebiet in voller Höhe zu tragen. Zur Beauftragung der Stadtwerke Prenzlau GmbH und der damit verbundenen finanziellen Abstimmung wird ein gesonderter Vertrag zwischen dem Projektkoordinator Stadt Prenzlau, dem Erschließungsträger und der Stadtwerke Prenzlau GmbH abgeschlossen.
Die Bauhütte Lars Schönfeld hat bereits mehrere Wohnhäuser gebaut (z.B. in der Freyschmidtstraße fünf Einfamilienhäuser, Doppelhäuser in der Goethestraße und Friedhofstraße sowie ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten im Seeweg).

Der Erschließungsvertrag orientiert sich an den üblichen Musterverträgen. Frühere Vorhabensträger verwiesen immer wieder auf die nicht unerheblichen Bereitstellungskosten für Bürgschaften. Um die wirtschaftliche Belastung des Erschließungsträgers zu mildern, wird weitgehend auf Bürgschaften verzichtet. Dem Sicherungserfordernis wird seitens der Verwaltung dahingehend nachgekommen, dass ein Treuhandkonto eingerichtet wird, auf das die zukünftigen Eigenheimbesitzer Zahlungen für die Erschließung leisten. Nach Abnahme der Maßnahme ist nur für die Dauer der Gewährleistungsfrist eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 3% der Bausumme für die Erschließungsanlagen nach dem BauGB vorzulegen.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Sachgebiet Bauverwaltung

zurück Seitenanfang Seite drucken