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Beschlussvorlage 115/2013
Nebentätigkeit Bürgermeister

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Drucksache 115/2013 (16.2 KB)

Anlage zur DS 115-2013 (30.1 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 12.12.2013 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung als Dienstvorgesetzte des Bürgermeisters beschließt:

Gegen die Nebentätigkeit des Bürgermeisters im Stiftungsrat der privatrechtlichen Scherpf- Bagemihl-Stiftung bestehen keine Bedenken. Es werden insbesondere keine dienstlichen Interessen dabei verletzt.

Anlagen:
Nebentätigkeitsanzeige Bürgermeister

Begründung

Mit Rundschreiben III/1-703-63 vom 20.08.2013 hat das Ministerium des Innern Brandenburg Rechtshinweise zur Nebentätigkeit kommunaler Wahlbeamter in selbstständigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts bekannt gegeben.

Der Bürgermeister ist im Stiftungsrat der Scherpf-Bagemihl-Stiftung tätig. Die Scherpf- Bagemihl-Stiftung ist gemäß ihrer Satzung (§ 1, Satz 2) eine selbstständige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

Das Ministerium weist in seinem Rundschreiben im Wesentlichen darauf hin, dass
- die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts außerhalb des § 90 BbgKVerf kein Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Sektors ist
- die Tätigkeit kommunaler Wahlbeamter für Organe einer Stiftung bürgerlichen Rechts außerhalb der unter Verwaltung der Kommune befindlichen Stiftungen nach § 90 BbgKVerf nicht zum kommunalverfassungsrechtlich vorgegebenen Aufgabenbereich des Bürgermeisters zählt
- eine solche Mitgliedschaft auch nicht als Vertretung der Gebietskörperschaft im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 92 Abs. 2 BbgKVerf zu bewerten ist
- ein Beamter, der eine Beschäftigung ausübt, die nicht zum Aufgabenbereich seines Hauptamtes gehört, eine Nebentätigkeit im Sinne beamtenrechtlicher Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) bzw. des Landesbeamtengesetzes (LBG) ausübt.

Die Tätigkeit in einem Organ einer Stiftung des bürgerlichen Rechts außerhalb des § 90 BbgKVerf ist damit eine Nebenbeschäftigung i.S.d. § 83 Abs. 1 und 3 LBG. Eine Nebentätigkeit ist nach § 40 BeamtStG i.V.m. § 88 LBG grundsätzlich anzeigepflichtig. Nach § 85 Abs. 1 Nr. 4 LBG unterliegt eine unentgeltliche Tätigkeit nicht der Anzeigepflicht nach § 40 Abs. 1 BeamtStG. Die Nebentätigkeit wird dennoch mit beigefügter Anzeige (Anlage) der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis gegeben.

Zuständig für die Prüfung der Nebentätigkeit nach §§ 83 ff LBG ist grundsätzlich die oberste Dienstbehörde. Oberste Dienstbehörde des Bürgermeisters ist gemäß § 61 Abs. 2 BbgKVerf die Stadtverordnetenversammlung. Diese hat nunmehr zu prüfen und darüber zu befinden

a. ob die so angezeigte Tätigkeit geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen (§ 86 Abs. 1 und 2 LBG)
b. ob von dem gesetzlichen Gebot abgewichen werden kann, Nebentätigkeiten nur außerhalb der Arbeitszeit auszuüben; die Kriterien hierfür ergeben sich aus § 87 LBG
c. ob Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherren zur Ausübung dieser Nebentätigkeit in Anspruch genommen werden dürfen (§ 89 LBG, § 137 Abs. 1 LBG, §§ 9 ff der Bundesnebentätigkeitsverordnung)

Wie der Anzeige zur Nebentätigkeit zu entnehmen ist, erfolgt die Ausführung der Nebentätigkeit außerhalb der Arbeitszeit des Bürgermeisters. Sie ist unentgeltlich und es werden keine Einrichtungen und auch kein Material des Dienstherren in Anspruch genommen.

Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass in geringem Umfang die Sekretärin des Bürgermeisters im Rahmen ihrer Arbeit (Terminkoordinierung, Entgegennahme und Weiterleiten von Anrufen u.ä.) im Zusammenhang mit dieser Nebentätigkeit in Anspruch genommen wird.

Mit vorgelegtem Beschluss muss die Stadtverordnetenversammlung als Dienstvorgesetzte nunmehr zu a. entscheiden, ob die angezeigte Nebentätigkeit geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Hauptamt

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