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Beschlussvorlage 108/2013
Aufstellungsbeschluss sachlicher Teilflächennutzungsplan „Steuerung der Windenergienutzung“ für das Gemeindegebiet Prenzlau (Stadt, Orts- und Gemeindeteile)

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Drucksache 108/2013 (23.4 KB)

Anlage 1 zur DS 108-2013 (405.7 KB)

Anlage 2 zur DS 108-2013 (4.2 MB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 12.12.2013 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
1. Für das gesamte Gemeindegebiet Prenzlau, also für die Stadt Prenzlau sowie alle Orts- und Gemeindeteile wird ein sachlicher Teilflächennutzungsplan „Steuerung der Windenergieanlagen“ gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 2b Baugesetzbuch aufgestellt.
2. Der sachliche Teilflächennutzungsplan „Steuerung der Windenergieanlagen“ soll Konzentrationszonen für die Errichtung von Windenergieanlagen unter Betrachtung des gesamten Planungsraumes ausweisen. Die Wirksamkeit der bestehenden (Teil)-Flächennutzungspläne der Stadt Prenzlau und seiner Ortsteile und Gemeindeteile gemäß § 10 der Hauptsatzung für die Stadt Prenzlau bleibt durch die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes unberührt.

Anlagen:
1. Begründung
2. Übersichtsplan Geltungsbereich /Darstellung Konzentrationszonen 1 – 4/ M 1 : 75.000/ A4

Begründung

Gemäß § 5 Abs. 2b BauGB können sachliche Teilflächennutzungspläne für Darstellungen des Flächennutzungsplanes mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt werden.
Nach dieser Vorschrift sind die planenden Gemeinden ermächtigt, im Flächennutzungsplan für privilegierte Vorhaben im Außenbereich, z. B. Windkraftanlagen, Konzentrationszonen auszuweisen und dies mit der Einschränkung zu verbinden, dass derartige Vorhaben in anderen Teilen des Gemeindegebietes unzulässig sind.

Grundsätzlich obliegt die Aufgabe, verbindliche Ziele der Raumordnung zu entwickeln und in Raumordnungsplänen festzuschreiben, den für die Raumordnungspläne zuständigen Stellen, hier die Regionale Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim (siehe DS 49/2013). Diese Stelle erarbeitet u. a. Entwürfe zur Aufstellung, Änderung oder Fortschreibung des Regionalplanes oder von sachlichen oder räumlichen Teilplänen und legt diese der Regionalversammlung zur Beschlussfassung vor.
Hierzu gehört der sachliche Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und –gewinnung“, der seit dem 06.08.2004 rechtsverbindlich ist und aktuell fortgeschrieben wird.

Mit der Aufstellung von Teilflächennutzungsplänen erhalten die Gemeinden die Möglichkeit, nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben auf Konzentrationszonen zu beschränken und hierdurch für den jeweiligen Raum zu steuern.
Mit der Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Steuerung der Windenergienutzung“ sollen durch konkrete standortbezogene Aussagen im Flächennutzungsplan solche Standortbegrenzungen in einem schlüssigen Gesamtkonzept über den gesamten Planungsraum festgelegt werden.

Der in der 93. Vorstandssitzung der regionalen Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim für die Regionalversammlung am 02.12.2013 zur Entscheidung vorbereitete und verabschiedete aktuelle Entwurf des sachlichen Teilplanes „Windnutzung, Rohstoffsicherung und –gewinnung“ (Stand 28.10.2013) bildet die Planungs- und Beurteilungsgrundlage der Stadt für die Erarbeitung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Steuerung der Windenergienutzung“.
Die hier verankerten Kriterien, Grundsätze und Ziele gehen konform mit dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 16.06.2011, in Vorsorge vor höheren Windenergieanlagen mit erhöhtem Schattenwurf Schutzzonen zu Wohnnutzungen an einem Wert von 1.000 m für Neuanlagen auszurichten.
Zugleich sollen eine raum-, landschafts- und ortsbildverträgliche, geordnete Konzentration und Bündelung der Windenergieanlagen erreicht und unter den Aspekten des Anwohner- , Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes sowie wirtschaftlichen Interessen möglichst verträgliche Standorte ausgewiesen werden.

Durch die Darstellung entsprechender Flächen im Teilflächennutzungsplan als Konzentrationszonen für die Errichtung von Windenergieanlagen kann gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB die Entwicklung der Windenergie planungsrechtlich gesteuert werden.
Mit der Aufstellung des Teilflächennutzungsplanes „Steuerung der Windenergienutzung“ können nunmehr, bei Vorlage und Beurteilung konkreter Vorhaben zur Errichtung von Windkraftanlagen, im gesamten Plangebiet gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange entgegenstehen, wenn hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle, hier im Teilflächennutzungsplan, erfolgt ist.
Soweit öffentliche Belange der Errichtung von Windkraftanlagen entgegenstehen, kann dies eine Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 Abs. 3 BauGB rechtfertigen.

Gemäß § 15 Abs. 3 BauGB hat auf Antrag der Gemeinde die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

Im Ergebnis können durch die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Steuerung der Windenergienutzung“ für das Gemeindegebiet bei fortgeschrittenem Verfahrensstand Windkraftanlagen in den nicht als Konzentrationszonen ausgewiesenen Bereichen ausgeschlossen werden. Dies betrifft insbesondere Flächen unterhalb 800 m zu Wohngebäuden und überbaubaren Grundstücksflächen in dem Wohnen dienenden Gebieten gemäß §§ 3 bis 7 BauNVO sowie zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich.
Das Verfahren zu diesem Teilflächennutzungsplan steht jedoch im direkten zeitlichen Kontext der Fortschreibung des Entwurfes des sachlichen Teilplanes „Windnutzung, Rohstoffsicherung und –gewinnung“ (Stand 28.10.2013) und ist somit nur durchführbar, wenn die Regionalversammlung am 02.12.2013 die Planung zum Entwurf erhebt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt.

Vorhergehende Beschlüsse/ Drucksachen

Gremium/ DS/ MV Titel Beschluss/ Mitteilung vom
SVV 58/2011 Beschluss zur Abgabe einer Stellungnahme der Stadt Prenzlau zum Entwurf 2011 Regionalplan/ sachlicher Teilplan „Windnutzung, Rohstoffsicherung und –gewinnung“ 16.06.2011
SVV 46/2013/ MV Steuerung der Ansiedlung von Windkraftanlagen durch Regionalplanung oder Flächennutzungsplanung 13.06.2013

verantwortliches Amt / Antragsteller

Sachgebiet Stadtplanung

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