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Beschlussvorlage 102/2013
2. Satzung zur Änderung der Baumschutzsatzung der Stadt Prenzlau

Downloads

Drucksache 102/2013 (14.6 KB)

Anlage 1 zur DS 102-2013 (8.1 KB)

Anlage 2 zur DS 102-2013 (10.1 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 12.12.2013 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die 2.Satzung zur Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Prenzlau und den Ortsteilen - Baumschutzsatzung - gemäß Anlage 1.

Anlagen:
1- 2. Satzung zur Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Prenzlau und den Ortsteilen - Baumschutzsatzung -
2 - Synopse zur 2. Satzung zur Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Prenzlau und den Ortsteilen - Baumschutzsatzung -

Begründung

Durch die Föderalismusreform, die eine Neuverteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern nach sich zog, wurde das Bundesnaturschutzgesetz novelliert.
Die nach Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes entstandene unübersichtliche Rechtslage wurde durch die Ablösung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes durch das Brandenburgische Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) zum Bundesnaturschutzgesetz bereinigt. Das Bundesnaturschutzgesetz bildet dabei die materielle Basis des Naturschutzrechts, während das Landesgesetz die zur Ausführung des Bundesgesetzes notwendigen Bestimmungen enthält. Daneben wird das Ausführungsgesetz auf der Basis des bisherigen Brandenburgischen Naturschutzgesetzes das Bundesnaturschutzgesetz dort weiter ergänzen, wo dieses sich für das Recht der Länder öffnet, auf ergänzendes Landesrecht verweist oder Teile des Naturschutzrechts bewusst nicht regelt, weil es dafür kein bundesseitges Regelungsbedürfnis gibt.
Durch die Landesregierung Brandenburg wurde am 21.01.2013 in Anpassung an die neue Rechtslage das Brandenburgische Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) beschlossen.
Aus diesem Grund muss die derzeit bestehende Baumschutzsatzung zur Entfaltung ihrer Rechtswirksamkeit den momentan geltenden Rechtsvorschriften angepasst werden.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Sachgebiet Gebäudemanagement und Liegenschaften

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