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Beschlussvorlage 101/2013
Zulässigkeit des Einwohnerantrages vom 27.09.2013

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Drucksache 101/2013 (14.4 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 24.10.2013 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
Der Einwohnerantrag vom 27.09.2013 ist zulässig.

Begründung

Am 27.09.2013 wurde ein Einwohnerantrag von der im Antrag benannten Vertrauensperson, Herrn Jens M. Schröder, und seiner Stellvertreterin, Frau Elisa Schulz, im Beisein weiterer Personen an die Stadt Prenzlau, z. Hd. des Wahlleiters, Herrn Gnidowski, übergeben. Der Einwohnerantrag ist schriftlich eingereicht worden und umfasst 130 Unterschriftslisten mit insgesamt 1.161 Einträgen. Jede Unterschriftsliste enthält den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags und die Angaben zur Vertrauensperson und dessen Stellvertreter. Der Einwohnerantrag ist damit gemäß § 14 BbgKVerf formell richtig eingereicht worden.

Gemäß § 14 Abs. 3 BbgKVerf muss der Einwohnerantrag mindestens von 5 von Hundert der Antragsberechtigten unterzeichnet sein. Ein niedrigeres Quorum ist durch die Hauptsatzung der Stadt Prenzlau nicht vorgesehen. Antragsberechtigt sind alle Einwohner der Stadt Prenzlau ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Die Auswertung des Einwohnermelderegisters zum Stichtag 27.09.2013 ergab 17.693 Antragsberechtigte. Das Quorum wäre damit bei 885 gültigen Unterschriften erfüllt. Die Auswertung der Unterschriftslisten erfolgte in der Zeit vom 30.09.2013 bis 9.10.2013. Dabei war zu prüfen, ob Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift den Unterzeichner zweifelsfrei erkennen lassen. Die Überprüfung ergab:
- 914 der getätigten Eintragungen lassen den Unterzeichner zweifelsfrei als Antragsberechtigten erkennen
- 247 Eintragungen wurden für ungültig erklärt, davon
- 165 Eintragungen von Personen, die nicht Einwohner der Stadt Prenzlau und ihrer Ortsteile sind
- 18 Einträge wegen Mehrfacheintragung
- 27 Einträge wegen fehlenden, falschen oder fehlerhaften Angaben
- 24 Einträge, die nicht im Register zu finden waren
- 12 unleserliche Einträge
- 1 Eintrag wegen noch nicht Vollendung des 16. Lebensjahres

Im Ergebnis der Überprüfung ist festzustellen, dass das Quorum nach § 14 Abs. 3 BbgKVerf erfüllt ist. Gemäß § 14 Abs. 4 BbgKVerf ist der Einwohnerantrag nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit in den letzten 12 Monaten bereits ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt wurde. Innerhalb der letzten 12 Monate wurde kein Einwohnerantrag in dieser Angelegenheit gestellt.
Die SVV hat gemäß § 14 Absätze 6 und 7 BbgKVerf in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung (24.10.2013) über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags zu entscheiden sowie nach Feststellung der Zulässigkeit über den Einwohnerantrag zu beraten und zu entscheiden.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Bürgermeister der Stadt Prenzlau

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