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Beschlussvorlage 94/2013
Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise im Wahlgebiet der Stadt Prenzlau für die Kommunalwahl 2014

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Drucksache 94/2013 (14.9 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 24.10.2013 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, dass für das Wahlgebiet der Stadt Prenzlau ein Wahlkreis gebildet wird.

Begründung

Gemäß § 20 Absatz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) können Gemeinden mit mehr als 2.500 bis zu 35.000 Einwohnern in bis zu vier Wahlkreisen eingeteilt werden. In Wahlgebieten, in denen mehrere Wahlkreise zu bilden sind oder gebildet werden können, beschließt die Stadtverordnetenversammlung deren Zahl und Abgrenzung, sobald der Wahltag feststeht (vgl. § 21 BbgKWahlG). Als Wahltag wurde Sonntag, der 25. Mai 2014 bestimmt.

Nach § 27 Absatz 3 Nr. 2 des BbgKWahlG kann eine Partei, eine politische Vereinigung, eine Wählergruppe oder ein Einzelbewerber in einer Gemeinde mit 501 bis zu 35 000 Einwohnern mit mehreren Wahlkreisen entweder einen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag oder mehrere Wahlvorschläge für einzelne Wahlkreise, und zwar in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag (wahlkreisbezogener Wahlvorschlag) einreichen.

Bei der Kommunalwahl 1993 und 1998 wurde im Wahlgebiet der Stadt Prenzlau jeweils ein Wahlgebiet gebildet. Aufgrund des Gebietsänderungsvertrages zwischen der Stadt Prenzlau und den ehemaligen Gemeinden des Amtes Prenzlau-Land wurden bei der Kommunalwahl 2003 ausnahmsweise 2 Wahlkreise gebildet. Jedoch haben hier alle Parteien, Wählergruppen bzw. Einzelbewerber nur einen wahlgebietsbezogenen Vorschlag eingereicht, sodass eine Einteilung in mehrere Wahlkreise nicht sinnvoll ist. Die Bildung von mehreren Wahlkreisen in einem Wahlgebiet verursacht auch einen höheren Erfassungsaufwand, da hier z.B. für jeden Wahlkreis die Briefwahlergebnisse gesondert zu ermitteln sind. Bei der Kommunalwahl 2008 wurde aus diesen Gründen wieder 1 Wahlkreis gebildet. Diese Regelung hat sich bewährt und sollte auch zukünftig so umgesetzt werden.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Ordnungsamt

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