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Beschlussvorlage 71/2013
Beschluss über die Aufhebungssatzung zur Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes/ Vorhaben- und Erschließungsplanes „Windfeld Basedow II – Weinberg“

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Drucksache 71/2013 (18.7 KB)

Anlage 1 zur DS 71-2013 (47.6 KB)

Anlage 2 zur DS 71-2013 (1.4 MB)

Anlage 3 zur DS 71-2013 (187.6 KB)

Anlage 4 zur DS 71-2013 (183.1 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 05.09.2013 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
1. Die im Rahmen der Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung werden mit den in Anlage 1 dargestellten Ergebnissen geprüft und gebilligt.
2. Die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes/ Vorhaben- und Erschließungsplanes „Windfeld Basedow II – Weinberg“, bestehend aus der Planzeichnung (Anlage 2), wird als Satzung beschlossen (Aufhebungssatzung). Die Aufhebung schließt die 1. und 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ein. Die Begründung wird gebilligt.

Anlagen:
Anlage 1 - Abwägungsbericht zur Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 2 - Aufhebungssatzung/ Planzeichnung Stand 05.09.2013
Anlage 3 - Begründung
Anlage 4 - Umweltbericht

Begründung

Im Ergebnis der Auswertung und Abwägung der Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung ist festzustellen, dass es keine Einwendungen und Anregungen gab, die gegen die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vorgebracht wurden. Alle innerhalb des Geltungsbereiches betroffenen Grundstückseigentümer wurden zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Seitens der Grundstückseigentümer wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung durch öffentliche Auslegung der Entwürfe der Aufhebungssatzung (Planzeichnung), der Begründung sowie des Umweltberichtes wurden durch die Öffentlichkeit keine Anregungen vorgebracht.

Die vorgebrachten Hinweise und Anregungen aus den Stellungnahmen bezogen sich überwiegend auf konkrete Baumaßnahmen. Diese Belange sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bzw. Genehmigungsverfahrens nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu beachten und finden keine Berücksichtigung auf der Ebene der Bauleitplanung.

Das Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet die Gemeinden, Bauleitpläne aufzustellen, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten. Im Ergebnis des durchgeführten Aufhebungsverfahrens ist festzustellen, dass die städtebauliche Ordnung und Entwicklung des Plangebietes, insbesondere unter Berücksichtigung des technisches Fortschrittes der Leistungsfähigkeit von Windenergieanlagen, ohne Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes nicht mehr erreicht werden kann.
Auch die Alternativprüfung für eine mögliche 3. Änderung des Bauleitplanes (S. 12 Anlage 4/ Umweltbericht) kommt zu dem Ergebnis, dass weitere Festsetzungen nicht sinnvoll und erforderlich im Sinne einer sozialgerechten Bodenordnung sind, da bei einem Repowering bodenrechtliche Spannungen infolge unterschiedlicher zulässiger Anlagenhöhen entstehen können.

Eine erneute Beteiligung des Ortsbeirates Klinkow war entbehrlich, da mit Beschluss vom 28.08.2012 ein positives Votum zur Rückabwicklung seitens des Ortsbeirates gegeben wurde. Im weiteren Verfahren, insbesondere in den Beteiligungsverfahren der Behörden und Öffentlichkeit, wurden keine Stellungnahmen abgegeben, die in den Zuständigkeitsbereich des Ortsbeirates fallen und negative Auswirkungen auf das Aufhebungsverfahren hatten.

Mit Beschluss der SVV über die Aufhebungssatzung entfällt die Rechtswirksamkeit und somit die Geschäftsgrundlage für folgende bis dato rechtswirksamen Vorhaben- und Erschließungspläne (VEP), da von der Aufhebung des Ursprungsbebauungsplanes, in der Fassung der 2. Änderung des VEP, die 1. Änderung mit erfasst wird (siehe DS 77/2012) .
Ursprungs-VEP „Windfeld Basedow II- Weinberg“      rechtswirksam seit dem 01.10.1998
1. Änderung „Windfeld Basedow II- Weinberg“         rechtswirksam seit dem 15.07.1999
2. Änderung „Windfeld Basedow II- Weinberg“         rechtswirksam seit dem 15.08.2001

Mit dem Außerkrafttreten o. g. Vorhaben- und Erschließungspläne wird auch der Durchführungsvertrag einschließlich seiner Ergänzungsverträge (Ursprungsvertrag vom 07.08.1998, Ergänzung zum Durchführungsvertrag vom 24.03.1999, 2. Ergänzung zum Durchführungsvertrag vom 15.05.2001) aus tatsächlichen Gründen funktionslos, da dieser in Verbindung mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan „Windpark Basedow II“ geschlossen wurde.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Sachgebiet Stadtplanung

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