Anlage zur DS 50-2013 (22.1 KB)
Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 13.06.2013 vorgesehen.
Textauszug aus der Drucksache
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die als Anlage beigefügte 4. Änderungssatzung zur 2. Satzung der Stadt Prenzlau über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und zur Auslagenerstattung im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung) vom 18.11.1999 in der derzeit geltenden Fassung.
Anlagen:
4. Änderungssatzung zur 2. Satzung der Stadt Prenzlau über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und zur Auslagenerstattung im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung) vom 18.11.1999 in der derzeit geltenden Fassung
Gemäß § 5 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit den entsprechenden Verwaltungsvorschriften darf die Höhe der Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der Verwaltungsleistung für den Gebührenpflichtigen stehen (Äquivalenzprinzip).
Unter Beachtung dieses Prinzips werden der Berechnung grundsätzlich Viertelstundensätze zu Grunde gelegt. Damit ist bei der überwiegenden Anzahl der Gebührentatbestände der tatsächliche Aufwand Grundlage der Gebührenberechnung. Mit der 4. Änderung der Verwaltungsgebührensatzung werden im Wesentlichen die (Viertel-)Stundensätze für die Verwaltungsgebühren den aktuellen Kostensteigerungen bei den Sachkosten, hier insbesondere die Energiekosten, und den Personalkosten auf Grund der Tarif- und Besoldungserhöhungen angepasst.
Darüber hinaus wird die Forderung der Stadtverordneten umgesetzt, anstelle der Gebührenspannen konkrete Gebührensätze festzulegen. Diese Gebührensätze stellen nunmehr eine Mischkalkulation dar, die die Ergebnisse der jeweiligen Verwaltungstätigkeit aus den Jahren 2011 und 2012 widerspiegeln, jedoch angepasst auf die neuen Stundensätze.
Ausgenommen von der Mischkalkulation wurden die Gebühren der Tarifnummern 6.01, 6.02 und 6.20. Diese stellen „Auffangpositionen“ für nichtvorhersehbare Anfragen und Anliegen von Personen dar, für die derzeit keine gesicherten Erfahrungswerte vorliegen und für die eine konkrete Zuordnung zu Fachbereichen nicht vorgenommen werden kann und sich deshalb auch eine Mischkalkulation nicht erarbeiten lässt.
Hauptamt