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Beschlussvorlage 47/2013
Erfüllung der Bedingung des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde zur Haushaltssatzung der Stadt Prenzlau für das Haushaltsjahr 2013

Downloads

Drucksache 47/2013 (15.0 KB)

Anlage 1 zur DS 47-2013 (42.7 KB)

Anlage 2 zur DS 47-2013 (11.2 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 13.06.2013 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, die Konsolidierungsmaßnahmen in Höhe von 145,0 T€, (Anlage 2) für das Haushaltsjahr 2013 und für die nachfolgenden Haushaltsjahre. Mit diesem Beschluss ist die gestellte Bedingung des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde erfüllt.

Anlagen:
Anlage 1 - Seite 1 des Anschreibens des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde zur Kreditgenehmigung
Anlage 2 - Konkrete und abrechenbare Maßnahmen zur dauerhaften Erhöhung von Einzahlungen und Senkung von Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

Begründung

Die Genehmigung der Haushaltssatzung der Stadt Prenzlau für das Haushaltsjahr 2013 erfolgte unter der Bedingung, dass die Stadt Prenzlau zuvor konkrete und abrechenbare Beschlüsse zur dauerhaften Erhöhung von Einzahlungen und Senkung aus laufender Verwaltungstätigkeit fasst. (Anlage 1)

In Vorbereitung dieser Konsolidierungsmaßnahmen erfolgte am 24.04.2013 eine Beratung mit den Fraktionen und den Mitgliedern des Ausschusses für Finanzen und Rechnungsprüfung. Aus diesem Treffen und aus den Vorschlägen der Verwaltung konnten nachfolgende Konsolidierungsmaßnahmen festgelegt werden (Anlage 2).

Erst mit Beschlussfassung der Anlage 2 dieses Beschlusses ist die Bedingung des Landrates als allgemeine untere Landesbehörde erfüllt. Die Erfüllung ist dann vom Landrat festzustellen. Erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Landrat als allgemeine untere Landesbehörde, dass die Bedingung erfüllt ist, ist die vorläufige Haushaltsführung gemäß § 69 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg aufgehoben. Die Haushaltssatzung 2013 mit ihrer Genehmigung tritt nach Veröffentlichung in Kraft.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Kämmerei

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