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Beschlussvorlage 105/2012
Weiteres Verfahren Kettenhaus

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Drucksache 105/2012 (17.6 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 13.12.2012 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung empfiehlt folgende Verfahrensschritte:
1. Das Kettenhaus (Neustadt 39) mit einem Grundstück von ca. 986 m² (Gemarkung Prenzlau, Flur 36, Teilflächen der Flurstücke 60, 59 und 65) wird öffentlich zum Verkauf mit einer Investitionsverpflichtung zur denkmalgerechten Instandsetzung und Modernisierung ausgeschrieben. Findet sich ein Interessent, der bereit ist das Kettenhaus denkmalgerecht zu sanieren, ist durch die Stadtverwaltung jede Unterstützung bei der Akquirierung von Fördermitteln zu geben.
2. Ist ein Verkauf mangels Interessenten aus vorgenannter Ausschreibung nicht möglich bzw. ist eine umfassende Sanierung und Modernisierung aus wirtschaftlichen Gründen nicht umsetzbar, wird durch die Stadtverwaltung der Abriss beim Landkreis Uckermark beantragt.

Begründung

Bis zur Eröffnung der Landesgartenschau 2013 soll noch einmal der Versuch unternommen werden, das „Kettenhaus“ zu verkaufen.
Dazu wurde durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, ein Gutachten über den Verkehrswert des Grundstücks Neustadt 39 „Kettenhaus“ erstellt.
Das Ergebnis der Ertragswertermittlung des Gutachtens für die Immobilie ist negativ (- 734.000,00 €) ausgefallen. Ursache hierfür sind die hohen Kosten zur Instandsetzung und Modernisierung, denen aber nur verhältnismäßig geringe Erträge nach Beendigung aller geplanten Baumaßnahmen gegenüber stehen.
Das Brauereigelände wurde mit Kaufpreis von 750.000,00 EURO in der Anlagenbuchhaltung verbucht. Es wurde keine Unterteilung zwischen den Gebäuden und dem Grund und Boden vorgenommen. Aus dem Kaufpreis und der Gesamtfläche ergibt sich ein Bodenwert von 93 €/m². Daraus resultiert der Verkaufswert der Teilfäche "Kettenhaus".
Um eine wirtschaftliche Tragfähigkeit für das Objekt erreichen zu können, müssen alle Möglichkeiten der Förderung mit den zuständigen Stellen in den Ministerien bzw. der ILB noch einmal geprüft werden.
Falls sich keine finanzierbare Lösung findet, wird durch die Stadt Prenzlau der Antrag auf Abriss, der gleichzeitig den Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 BbgDSchG beinhaltet, an die untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Uckermark, gestellt. Nach dem BbgDSchG ist eine Erlaubnis nur zu erlangen, wenn ein überwiegend öffentliches Interesse diese Maßnahme verlangt. Neben den öffentliche Interessen muss die Denkmalbehörde aber auch prüfen, ob die Erhaltung des Denkmals den Eigentümer ausnahmsweise unverhältnismäßig belastet.
Damit die Denkmalschutzbehörde eine umfassende Abwägung von Eigentümer- und Denkmalinteressen vornehmen kann, sind dem Erlaubnisantrag alle für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen wie Pläne, Dokumentationen, Bestandsuntersuchungen, Fotografien, Gutachten oder Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen beizufügen.
Es muss offenbar werden, dass für die Stadt Prenzlau keinerlei wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr für dieses Gebäude besteht und dessen hoher Instandsetzungs- und Unterhaltungsaufwand nicht mehr zumutbar ist. Nach § 7 (4) BbgDSchG ist eine wirtschaftliche Belastung insbesondere unzumutbar, soweit die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmals aufgewogen werden.
Bei Eingriffen in ein Denkmal im Eigentum einer Gemeinde ist die Zumutbarkeit auch unter Berücksichtigung des Selbstverwaltungsrechts und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu bestimmen.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Zweiter Beigeordneter der Stadt Prenzlau

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