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Beschlussvorlage 79/2012
1. Satzung zur Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Prenzlau und den Ortsteilen - Baumschutzsatzung -

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Drucksache 79/2012 (14.6 KB)

Anlage 1 zur DS 79-2012 (7.9 KB)

Anlage 2 zur Ds 79-2012 (13.4 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 25.10.2012 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Prenzlau und den Ortsteilen - Baumschutzsatzung - gemäß Anlage 1.

Anlagen:
Anlage 1 - 1. Satzung zur Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Prenzlau und den Ortsteilen - Baumschutzsatzung -
Anlage 2 - Synopse zur 1. Satzung zur Änderung der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Prenzlau und den Ortsteilen - Baumschutzsatzung -

Begründung

Durch die Föderalismusreform, die eine Neuverteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern nach sich zog, wurde das Bundesnaturschutzgesetz novelliert.
Im Zuge einer Änderung des Grundgesetzes wurde für den Naturschutz eine neue Grundlage geschaffen: Bisher gestattete das Rahmenrecht dem Bund lediglich allgemeinere Naturschutzvorgaben, die von den Ländern in Landesnaturschutzgesetzen konkretisiert wurden. Mit der Abschaffung dieser Rahmenkompetenz erhielt der Bund die Möglichkeit, das Naturschutzrecht im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung in eigener Regie zu gestalten. Das neue Bundesnaturschutzgesetz gewährt dem Bund ein umfassendes Recht, Vorschriften zu erlassen, die auch Einzelheiten regeln und die für die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar gelten. Dennoch enthält das neue Bundesnaturschutzgesetz Regelungen, die den Ländern eigene Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. In Ermangelung eines durch die Landesregierung Brandenburg in Anpassung an die neue Rechtslage zu beschließenden Ausführungsgesetzes zum neuen Bundesnaturschutzgesetz gilt das Brandenburgische Naturschutzgesetz in einigen Passagen fort.
Aus diesem Grund muss die derzeit bestehende Baumschutzsatzung zur Entfaltung ihrer Rechtswirksamkeit den momentan geltenden Rechtsvorschriften angepasst werden.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Sachgebiet Gebäudemanagement und Liegenschaften

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