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Beschlussvorlage 77/2012
Beschluss über die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes/ Vorhaben- und Erschließungsplanes„Windfeld Basedow II – Weinberg“

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Drucksache 77/2012 (61.8 KB)

Anlage 1 zur DS 77-2012 (1.0 MB)

Anlage 2 zur DS 77-2012 (178.9 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 25.10.2012 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:
Der Vorhaben- und Erschließungsplan „Windfeld Basedow II – Weinberg“ vom 01.10.1998, in der Fassung der 2. Änderung vom 15.08.2001, wird aufhoben. Das Verfahren richtet sich nach § 2 ff Baugesetzbuch.

Anlagen:
Anlage 1 – Antrag des Vorhabenträgers auf Aufhebung des VEP
Anlage 2 - Planzeichnung und textliche Festsetzungen 2. Änderung

Begründung

1. Aufgabenstellung
Im Gebiet des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes/Vorhaben- und Erschließungsplanes „Windpark Basedow II – Weinberg“ (vBP/VEP) befinden sich derzeit 7 Windenergieanlagen des Typs Enercon E-44 mit einer installierten Leistung von 7 x 600 kW. Diese Windenergieanlagen wurden in den Jahren 2000, 2001 und 2002 errichtet und sind damit mittlerweile mehr als zehn Jahre alt.
Der Vorhabenträger, Dr. Günther Heinze, beabsichtigt, vorrangig die WKA 5 zu repowern. Dazu beantragte er mit Schreiben vom 08.08.2012 die Aufhebung und Rückabwicklung des Vorhaben- und Erschließungsplanes „Windpark Basedow II – Weinberg“.

Auf Grund der weiterentwickelten Anlagentechnik, den Zielen der Landesregierung und den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist ein Repowering von Windenergieanlagen in der Regel energetisch sinnvoll. Die Nennleistung derzeit gängiger Anlagentypen für Binnenlandstandorte beträgt 3 MW und mehr. Diese Windenergieanlagen besitzen Nabenhöhen von bis zu 149 m und Spitzenhöhen von bis zu 200 m über Geländeoberkante. Auf Grund der unter 2.1. festgesetzten Höhenbeschränkung des vBP/VEP konnten bisher nur Windenergieanlagen mit einer maximalen Nabenhöhe von 65,2 m und einer maximalen Spitzenhöhe von 87,2 m über Oberkante Gelände errichtet werden.

Ein sinnvolles Repowering ist daher an diesem Standort aufgrund planungsrechtlicher Festsetzungen nicht möglich. Erst die Aufhebung der bereits festgesetzten Höhenbeschränkung führt zu einem energetisch sinnvollen Repowering. Mit der Aufhebung des vBP/VEP könnte eine langfristige Lösung erreicht werden, die eine Errichtung von großen Anlagen für die Zukunft absichert. Wird der vBP/VEP aufgehoben, ist eine wesentlich freiere Entwicklung der Windkraftanlagen im Plangebiet gegeben unter Wahrung der Chancengleichheit aller im Teilplan Wind befindlichen Grundstücke. Unter Berücksichtigung der Flächenausweisungen von Eignungsgebieten für Windenergienutzung des wirksamen Teilplans „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“, Uckermark-Barnim aus dem Jahr 2004, ist für die zukünftige Entwicklung des Plangebietes als Fläche zur Nutzung von Windenergie der Handlungsspielraum vorgegeben.

Für einige Grundstücke im Plangebiet wurden Verträge bzw. Grunddienstbarkeiten geschlossen, die eine Übernahme von Abstandsflächen der WKA verhindern. Laufen diese Verträge zukünftig aus und werden nicht erneut geschlossen, ergeben sich zusätzliche Möglichkeiten für die Errichtung von unterschiedlichsten Anlagentypen im Plangebiet.
Die Steuerung der Anlagenstandorte und Größen erfolgt dann ausschließlich über das durchzuführende Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Da damit auch die Bedingung wegfällt, dass die vom Rotor überstrichene Fläche innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegen muss, wäre die Lage und Größe der Anlagen so frei, wie sie es im umliegenden Geltungsbereich des Teilplanes Wind bereits heute ist.

Gem. § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Diese städtebauliche Begründung ist hier mindestens zu hinterfragen, weshalb die Aufhebung des Bebauungsplanes empfohlen wird.

2. Erfordernis der Änderung des Flächennutzungsplanes
Eine Änderung des rechtskräftigen Teilflächennutzungsplanes Klinkow (Basedow) im Parallelverfahren gem. § 8 III BauGB ist zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich. Der FNP beinhaltet keine Festsetzungen bzgl. der Höhenfestsetzungen. Die Ausführungen innerhalb der Begründung zum FNP entfalten keinen Rechtscharakter. Dennoch oblag es bis zum derzeitigen Zeitpunkt der Planungshoheit der Gemeinde, die im Rahmenplan Windenergienutzung ausgewiesenen Selbstbindungskriterien auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung anzuwenden. Der Teilflächennutzungsplan (Teil-FNP) wird im Zuge der Wirksamkeit des überarbeiteten Regionalplanes Wind oder anderweitiger regionalplanerischer oder städtischer Entscheidungen angepasst. Innerhalb der Begründung zur Aufhebung des VEP ist das Änderungserfordernis und die derzeitige planungsrechtliche Situation umfänglich zu beschreiben. Die derzeitigen Flächenausweisungen im Teil-FNP stehen dem aktuellen Interesse des Vorhabenträgers, vorrangig dem Repowering der WKA 5, nicht entgegen.

3. Votum des Ortsbeirates Klinkow vom 28.08.2012
Nach eingehender Diskussion wurde seitens des Ortsbeirates Klinkow ein einstimmiges positives Votum zur Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes/Vorhabenund Erschließungsplanes „Windpark Basedow II – Weinberg“ abgegeben.
Bereits das mehrheitlich positive Votum des Ortsbeirates vom 03.07.2012 zum ehemals geplanten 3. Änderungsverfahren des VEP „Windpark Basedow II – Weinberg“ verfolgte das Ziel, die bisher vorhandene Höhenbegrenzung der Windenergieanlagen aufzuheben.
Die in der Ortsbeiratssitzung am 03.07.2012 angefragten Untersuchungen zu Auswirkungen infolge Schattenwurf und Schallimmissionen, ausgehend von den Windenergieanlagen, sind nach wirksamer Aufhebung des VEP ggf. im Rahmen der Genehmigungsverfahren durch die zuständigen Genehmigungsbehörden (Landkreis Uckermark oder Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz/ LUGV) vom Antragsteller zu fordern.

4. Fazit
Eine Änderung des VEP wäre nicht im Sinne einer sozialgerechten Bodenordnung. Weiterhin können durch die erforderlichen Festsetzungen innerhalb einer weiteren Änderung des vBP/VEP 3 von 7 WKA nur durch einen Anlagentyp E-53 ersetzt werden. Das bedeutet, dass der vBP/VEP zukünftig, unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes, erneut geändert werden muss, um größere Anlagen errichten zu können.

Durch die Aufhebung des vBP/VEP ist eine freiere Entwicklung der Windkraftanlagen im Plangebiet, unter Wahrung der Chancengleichheit aller im Teilplan Wind befindlichen Grundstücke, gegeben. Laufen zukünftig die Verträge, zur Verhinderung der Übernahme von Abstandsflächen, aus und werden nicht erneut geschlossen, ergeben sich zusätzliche Möglichkeiten für die Errichtung von unterschiedlichsten Anlagentypen im Plangebiet.

Unter Berücksichtigung der o.g. Gründe sollte dem Antrag des Vorhabenträges, den vBP/VEP aufzuheben um sein Ziel, vorrangig ein Repowering der WKA 5 antragsgemäß und rechtssicher zu erreichen, stattgegeben werden.

Aufhebung der rechtswirksamen Vorhaben- und Erschließungspläne (VEP)
Ursprungs-VEP „Windfeld Basedow II- Weinberg“  rechtswirksam seit dem 01.10.1998
1. Änderung „Windfeld Basedow II- Weinberg“     rechtswirksam seit dem 15.07.1999
2. Änderung „Windfeld Basedow II- Weinberg“    rechtswirksam seit dem 15.08.2001

Von der Aufhebung des Ursprungsbebauungsplanes, in der Fassung der 2. Änderung des VEP wird die 1. Änderung erfasst. Somit entfällt bei Rechtswirksamkeit der Satzung über die Aufhebung des VEP die Geschäftsgrundlage für alle genannten Bauleitpläne.

5. Verweise
Auf die Begründung der DS 58/2012 wird verwiesen.
In den Ausführungen wird umfangreich dargestellt, welche planungs- und bodenordnungsrechtliche Situation bei den 7 WKA-.Standorten innerhalb des Geltungsbereiches des VEP „Windpark Basedow II – Weinberg“ aktuell vorherrscht. Zu beachten ist, dass die Eintragung von Grunddienstbarkeiten/ Baulasten auf Privatgrundstücken aufgrund des Abschlusses privatrechtlicher Verträge der Stadt Prenzlau nicht bekannt sein müssen und kein Handlungserfordernis für die Stadt Prenzlau, steuernd einzugreifen, auslösen.

6. Kosten des Verfahrens
Da ein Antrag des Vorhabenträgers auf Aufhebung/ Rückabwicklung des VEP „Windfeld Basedow II- Weinberg“ vorliegt, trägt dieser die Kosten des Verfahrens.

7. Durchführungsvertrag
Im weiteren Verfahren ist zu prüfen, ob die Aufhebung des Durchführungsvertrages, nebst seiner Ergänzungen, eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung bedarf oder dieser durch das Außerkrafttreten des Bauleitplanes aus tatsächlichen Gründen funktionslos geworden ist.

8. Verfahren
Die Regelverfahrensschritte für die Aufhebung des vBP/VEP sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Abweichungen können sich im weiteren Verfahren ergeben.

Für das Aufhebungsverfahren sind eine Begründung und ein Übersichtsplan des Geltungsbereiches des bis dato rechtskräftigen vBP/VEP zu erstellen.

Weiterhin ist auch bei einem Aufhebungsverfahren eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und ein Umweltbericht gem. § 2 a BauGB zu erstellen. Zum Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nehmen die Behörden und Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung Stellung.

 

Verfahrensschritte

(in zeitlicher Reihenfolge)

Gesetzliche Grundlage

1.
Aufhebungsbeschluss

§ 2 Abs. 1 und Abs. 4 BauGB

2.
ortsübliche Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses

§ 2 Abs. 1 BauGB

3.
frühzeitige Beteiligung der Nachbargemeinden, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung

§ 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 BauGB

4.
frühzeitige Bürgerbeteiligung

§ 3 Abs. 1 BauGB

5.
Beschluss über die Billigung und die Offenlegung des Entwurfes der Aufhebung; ortsübliche Bekanntmachung des Offenlegungsbeschlusses

§ 3 Abs. 2 BauGB

6.
Einholen der Stellungnahmen der Nachbargemeinden, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und der Begründung

§ 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 BauGB

7.
Öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit der Begründung und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen

§ 3 Abs. 2 BauGB

8.
Behandlung der Anregungen und Bedenken der Bürger, der Stellungnahmen der beteiligten Behörden, Träger öffentlicher Belange und der benachbarten im Rahmen einer umfassenden Abwägung

§ 3 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB

9.
Information der Bürger, der Behörden, Träger öffentlicher Belange und der benachbarten Gemeinden über nicht berücksichtigte Anregungen und Bedenken

§ 3 Abs. 2 BauGB

10.
Satzungsbeschluss

§ 10 Abs. 1 BauGB

 

verantwortliches Amt / Antragsteller

Sachgebiet Stadtplanung

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