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Beschlussvorlage 58/2012
Beschluss über die Ablehnung des Antrages auf Änderung des rechtswirksamen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes/ Vorhaben- und Erschließungsplanes 2. Änderung

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Drucksache 58/2012 (730.0 KB)

Abbildung 1 zur DS 58-2012 (84.1 KB)

Abbildung 2 zur DS 58-2012 (131.8 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 06.09.2012 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Der Antrag des Vorhabenträgers Dr. Günther Heinze auf Änderung des rechtswirksamen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes/ Vorhaben- und Erschließungsplanes 2. Änderung "Windfeld Basedow II - Weinberg" der Stadt Prenzlau, Ortsteil Klinkow und Gemeindeteil Basedow wird abgelehnt.

Begründung

1.
Aufgabenstellung

Im Gebiet des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes/Vorhaben- und Erschließungsplanes „Windpark Basedow II – Weinberg“ (vBP/VEP) befinden sich derzeit 7 Windenergieanlagen des Typs Enercon E-44 mit einer installierten Leistung von 7 x 600 kW. Diese Windenergieanlagen wurden in den Jahren 2000, 2001 und 2002 errichtet und sind damit mittlerweile mehr als zehn Jahre alt.

Der Vorhabenträger, Dr. Günther Heinze, beabsichtigt die WKA 5 zu repowern. Dazu beantragt er die Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes/Vorhaben- und Erschließungsplanes „Windpark Basedow II – Weinberg“ (vBP/VEP), um die festgesetzte Höhenbegrenzung mit einer Nabenhöhe von 65,20 m und einer Spitzenhöhe von 87,20 m für die im Plangebiet liegenden WKA aufzuheben bzw zu ändern.

Auf Grund der weiterentwickelten Anlagentechnik, den Zielen der Landesregierung und den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist ein Repowering solcher Windenergieanlagen in der Regel energetisch sinnvoll. Die Nennleistung derzeit gängiger Anlagentypen für Binnenlandstandorte beträgt 3 MW und mehr. Diese Windenergieanlagen besitzen Nabenhöhen von bis zu 149 m und Spitzenhöhen von bis zu 200 m über Geländeoberkante. Auf Grund der unter 2.1. festgesetzten Höhenbeschränkung des vBP/VEP können nur Windenergieanlagen mit einer maximalen Nabenhöhe von 65,2 m und einer maximalen Spitzenhöhe von 87,2 m über Oberkante Gelände errichtet werden.

Ein sinnvolles Repowering ist daher an diesem Standort aufgrund planungsrechtlicher Festsetzungen nicht möglich. Erst die Aufhebung der bereits festgesetzten Höhenbeschränkung führt zu einem energetisch sinnvollen Repowering.

2.
Maximal mögliche Anlagentypen auf den Standorten für das Repowering innerhalb des vBP/VEP „Windfeld Basedow II - Weinberg“

WKA 1

Die Windkraftanlage (WKA) 1 steht im Südwesten des Geltungsbereiches des vBP/VEP. Die Anlage befindet sich in einem Abstand von ca. 775 m zur im Südwesten gelegenen Wohnbebauung. Gemäß dem gemeinsamen „Erlass zum Abstand von Windrädern zur Wohnbebauung“ (01.07.2009) des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft Brandenburg und des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg, ist ein Abstand von 1.000 m zu vorhandenen oder geplanten dem Wohnen dienenden Gebieten einzuhalten. Da der Mindestabstand aktuell nicht eingehalten wird, ist ein Repowering der WKA 1 nicht möglich (Abb. 1).

Abb. 1 Ausschnitt vBP/VEP mit Grenze 1.000 m Abstand zur Wohnbebauung
(Die Abbildung kann aus technischen Gründen nur im Download zur Verfügung gestellt werden.)

 WKA 2

Der Standort von WKA 2 befindet sich östlich von WKA 1 und südlich von WKA 3. Eine zukünftige Vergrößerung des Rotordurchmessers ist an diesem Standort nicht möglich, da sich dadurch die benötigten Abstandsflächen verändern würden. Die WKA 2 steht jedoch auf einem Grundstück, für das vertraglich geregelt ist, dass die Übernahme von Abstandsflächen nicht zulässig ist. Aus diesem Grund und der damit verbundenen fehlenden Baulast bzw. Grunddienstbarkeit für die erforderlichen Grundstücke, ist ein Repowering von WKA 2 derzeit nicht möglich.

WKA 3

Die WKA 3 befindet sich nördlich der WKA 2 und steht auf Flurstück 9/1, Flur 1, Gemarkung Basedow. Das Flurstück hat eine Länge von 80 m und eine Breite von 60 m. Unter Einhaltung der reduzierten Abstandsfläche, ist auf dem Flurstück maximal die Errichtung einer WKA des Types E-53 mit einer Nabenhöhe von 73.30 m und einem Rotorradius von 26,45 m möglich. Die einzuhaltende, reduzierte Abstandsfläche für diesen Anlagentyp beträgt 29,58 m. Größere Anlagen können nicht errichtet werden, da vertraglich geregelt ist, dass die Übernahme von Abstandsflächen auf den angrenzenden Grundstücken (siehe Abb. 1 – blaue Flächen) nicht zulässig ist und die vom Rotor überstrichene Fläche nicht außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegen darf.

WKA 4

Die WKA 4 steht auf Flurstück 16/1, Flur 1, Gemarkung Basedow (Abb. 2). Auf diesem 64,5 x 80 m großen Grundstück, ist ebenfalls maximal die Errichtung einer WKA vom Typ E-53 mit einer Nabenhöhe von 73.30 m und einem Rotorradius von 26,45 m möglich. Auch hier ist aufgrund der fehlenden Baulast/Grunddienstbarkeit auf den angrenzenden Grundstücken, die Errichtung einer größeren Anlage ausgeschlossen.

WKA 5

Die WKA 5 befindet sich auf dem 90 x 85,6 m großen Flurstück 6/2, Flur 1, Gemarkung Klinkow. Die Anlage soll repowered werden und gegen eine WKA vom Typ E-82 mit einer Nabenhöhe von 78,33 m und einem Rotorradius von 41, 00 m ersetzt werden. Die vom Rotor überstrichene Fläche darf gemäß dem Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (OVG 1 LC 276/02) nicht außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die darüber hinaus gehende Abstandsfläche außerhalb des Geltungsbereiches liegt. Die Abstandsflächen der WKA dürfen Aufgrund der vorhandenen Verträge nicht auf dem Flurstück 6/9 liegen. Die Abstandsfläche für die geplante WKA vom Typ E-82 ergibt einen Kreis mit einem Radius von 44,26 m (rotorüberstrichene Fläche R=41,26 m + 3 m). Da auf der westlichen Seite des Flurstückes 6/2 die komplette Abstandsfläche innerhalb des Grundstückes 6/2 realisiert werden muss, auf der östlichen Seite, außerhalb des Geltungsbereiches, dagegen die über die rotorüberstrichene Fläche hinausgehende Abstandsfläche von 3 m auf dem Nachbargrundstück 56 realisiert werden könnte, benötigt das Grundstück eine Mindestseitenlänge von 2x 44,26 m – 3 m = 85,52 m. D.h. bei der zur Verfügung stehenden Grundstücksbreite von 85,6 m bleiben 0,08 m zur Verfügung. Ob ein so exakter Bau der WKA im Gelände möglich ist, ist fraglich.

WKA 6

Die WKA 6 befindet sich auf Flurstück 6/2, Flur 1, Gemarkung Klinkow. Auch auf diesem Grundstück ist maximal die Errichtung einer WKA vom Typ E-53 möglich. Auf den angrenzenden Flurstücken ist auch hier die Übernahme von Abstandsflächen vertraglich ausgeschlossen.

WKA 7

Die WKA 7 befindet sich im Zentrum des vBP/VEP. In ca.154 m Entfernung zum jetzigen Standort der Anlage verläuft eine 110 kV-Leitung. Von dieser Leitung muss eine WKA mindestens einen Abstand des dreifachen Rotordurchmessers einhalten. Dieser Abstand ist mit dem jetzigen Anlagentyp gegeben. Eine Vergrößerung des Rotordurchmessers der Anlage ist jedoch nur möglich, wenn der Standort der WKA nach Westen verschoben wird. Dann ist potenziell auch die Errichtung einer Anlage vom Typ E-126 mit einer Nabenhöhe von 134,95 m und einem Rotorradius von 63,50 m möglich. Durch das Verschieben des Anlagenstandortes wird der erforderliche Abstand zur 110 kV-Leitung eingehalten. Um diesen Anlagentyp installieren zu können, müsste jedoch zusätzlich an der 110 kV-Leitung ein Schwingungsdämpfer installiert werden. Durch die Installation dieses Schwingungsdämpfers muss der Abstand der WKA zur Stromleitung mindestens 1x dem Rotordurchmesser entsprechen. Ohne den Schwingungsdämpfer wäre ein minimaler Abstand von 3x dem Rotordurchmesser einzuhalten. Dies bedeutet, dass die Errichtung der WKA des Typs E-126 nicht möglich wäre.

Abb. 2 Übersicht WKA 4 bis WKA 7 (blau schraffiert = Flächen für die keine Baulast bzw. Grunddienstbarkeit erworben werden kann)
(Die Abbildung kann aus technischen Gründen nur im Download zur Verfügung gestellt werden.)

2.
Möglichkeiten im Planverfahren zum Erreichen der Planungsziele

2.1 
3. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes/Vorhaben- und Erschließungsplanes sowie Änderung des rechtskräftigen Teilflächennutzungsplanes Klinkow (Basedow)

Durch die 3. Änderung des Bebauungsplanes ist ein Repowering bei 5 von 7 WKA möglich. WKA 1 und 2 können nicht repowered werden, da WKA 1 den Abstand von 1.000 m zur südwestlich gelegenen Wohnbebauung nicht einhält und WKA 2 aufgrund der fehlenden Baulast bzw. Grunddienstbarkeit auf den angrenzenden Grundstücken nicht mit einem größeren Rotordurchmesser ausgestattet werden kann.

Die Anlagen WKA 3, WKA 4 und WKA 6 können maximal als Anlagentyp E-53 mit einer Nabenhöhe von 73.30 m und einem Rotorradius von 26,45 m errichtet werden.

Für die Anlagen WKA 5 und WKA 7 können die Konfigurationen des Anlagentyps E-82 mit einer Nabenhöhe von 78,33 m und einem Rotorradius von 41, 00 m festgesetzt werden. Bei Festsetzung dieser Konfiguration ist für die WKA 7 ein Repowering am derzeitigen Standort, bei Installation eines Schwingungsdämpfers an der 110 kV-Leitung, möglich.

Die Änderung des vBP/VEP, wie oben beschrieben, ist grundsätzlich möglich. Sie würde jedoch dazu führen, dass für 3 von 5 zu repowernden WKA relativ kleine Anlagentypen festgesetzt werden. Dies ist jedoch nicht unbedingt im Sinne einer sinnvollen zukünftigen Entwicklung des Plangebietes für die Windenergienutzung und nicht im Sinne der Chancengleichheit von Windenergieanlagen im wirksamen Teilplan Wind (06.08.2004) und außerhalb des Bebauungsplanes. Durch die Festsetzung dieser Anlagentypen wird der vBP/VEP zukünftig erneut geändert werden müssen, um eventuell veraltete Anlagen ersetzen zu können. Die Festsetzungen sind nach unserer Auffassung auch nicht im Sinne einer sozialgerechten Bodenordnung sinnvoll und erforderlich, da die unterschiedlich groß zuzulassenden Anlagen zu bodenrechtlichen Spannungen führen können. Dazu kommt nun noch, dass die WKA 5 mit einer Toleranz von +/-4 cm zu bauen ist, um den bauplanungsrechtlichen Rahmen einzuhalten und die Nachbarn auf dem Flurstücke 56 der Abstandsflächenübernahme zustimmen müssen.

Abgrenzung zum Regionalplan Uckermark-Barnim
Sachlicher Teilplan "Windnutzung, Rohstoffsicherung und –gewinnung" (Teilplan Wind)

Der Geltungsbereich des rechtswirksamen vBP/VEP überlagert teilweise den wirksamen Teilplan Wind (06.08.2004). Auf den außerhalb des Teilplanes Wind 2004 liegenden Flächen des vBP/VEP soll die Errichtung von Windkraftanlagen durch Festsetzung ausgeschlossen werden.

Änderung des Flächennutzungsplanes

Mit der Durchführung des Verfahrens zur 3. Änderung des vBP/VEP wird auch die Anpassung/Änderung des rechtskräftigen Teilflächennutzungsplanes Klinkow (Basedow) erforderlich. Die Änderung des Teilflächennutzungsplanes wäre im Parallelverfahren gem. § 8 III BauGB durchzuführen.

Der Teilflächennutzungsplan Klinkow soll in den Gemarkungen Klinkow und Basedow im wesentlichen an den vorhabenbezogenen Bebauungsplan angepasst werden, darüber hinaus wird die Abgrenzung sinnvoll an vorhandene Sondergebiete Wind unter Einhaltung der Flächenausweisungen der Windeignungsgebiete des wirksamen Sachlichen Teilplanes "Windnutzung, Rohstoffsicherung und –gewinnung", Teilplan Wind 2004 geändert.

2.2 Lösung des Problems:
Die Verwaltung empfiehlt die Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes/Vorhaben- und Erschließungsplanes

Mit der Aufhebung des vBP/VEP soll eine langfristige Lösung erreicht werden, die eine Errichtung von großen Anlagen für die Zukunft absichert.
Wird der vBP/VEP aufgehoben, ist eine wesentlich freiere Entwicklung der Windkraftanlagen im Plangebiet gegeben unter Wahrung der Chancengleichheit aller im Teilplan Wind befindlichen Grundstücke. Unter Berücksichtigung der Flächenausweisungen von Eignungsgebieten für Windenergienutzung des wirksamen Teilplans „Windnutzung, Rohstoffsicherung und -gewinnung“, Uckermark-Barnim aus dem Jahr 2004, ist für die zukünftige Entwicklung des Plangebietes als Fläche zur Nutzung von Windenergie der Handlungsspielraum vorgegeben.

Für einige Grundstücke im Plangebiet wurden Verträge geschlossen, die eine Übernahme von Abstandsflächen der WKA verhindern. Laufen diese Verträge zukünftig aus und werden nicht erneut geschlossen, ergeben sich zusätzliche Möglichkeiten für die Errichtung von unterschiedlichsten Anlagentypen im Plangebiet.

Die Steuerung der Anlagenstandorte und Größen erfolgt dann ausschließlich über das durchzuführende BImSch-Verfahren. Da damit auch die Bedingung wegfällt, dass die vom Rotor überstrichene Fläche innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes liegen muss, ist die Lage und Größe der Anlagen so frei, wie sie es im umliegenden Geltungsbereich des Teilplanes Wind bereits heute ist. 

Die Verfahrensschritte für die Aufhebung des vBP/VEP sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt.

Verfahrensschritte
(in zeitlicher Reihenfolge)

Gesetzliche Grundlage

1.
Aufhebungssbeschluss

 § 2 Abs. 1 und Abs. 4 BauGB

2.
ortsübliche Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses

§ 2 Abs. 1 BauGB

3.
frühzeitige Beteiligung der Nachbargemeinden, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung

§ 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 BauGB

4.
frühzeitige Bürgerbeteiligung

§ 3 Abs. 1 BauGB

5.
Beschluss über die Billigung und die Offenlegung des Entwurfes der Aufhebung; ortsübliche Bekanntmachung des Offenlegungsbeschlusses

§ 3 Abs. 2 BauGB

6.
Einholen der Stellungnahmen der Nachbargemeinden, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und der Begründung

§ 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 2 BauGB

7.
Öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit der Begründung und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen

§ 3 Abs. 2 BauGB

8.
Behandlung der Anregungen und Bedenken der Bürger, der Stellungnahmen der beteiligten Behörden, Träger öffentlicher Belange und der benachbarten im Rahmen einer umfassenden Abwägung

§ 3 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB

9.
Information der Bürger, der Behörden, Träger öffentlicher Belange und der benachbarten Gemeinden über nicht berücksichtigte Anregungen und Bedenken

§ 3 Abs. 2 BauGB

10.
Satzungsbeschluss

§ 10 Abs. 1 BauGB

Für das Aufhebungsverfahren sind eine Begründung und ein Übersichtsplan des Geltungsbereiches des rechtskräftigen vBP/VEP zu erstellen.

Weiterhin ist auch bei einem Aufhebungsverfahren eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und ein Umweltbericht gem. § 2 a BauGB zu erstellen. 

Gem. § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Diese städtebauliche Begründung ist hier mindestens zu hinterfragen weshalb die Aufhebung des Bebauungsplanes empfohlen wird.

3. Fazit

Die Änderung des Bebauungsplanes wäre nicht im Sinne einer sozialgerechten Bodenordnung. Weiterhin können durch die erforderlichen Festsetzungen in der 3. Änderung des vBP/VEP, 3 von 7 WKA nur durch einen Anlagentyp E-53 ersetzt werden. Das bedeutet, dass der vBP/VEP zukünftig, unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes, erneut geändert werden muss, um größere Anlagen errichten zu können.

Durch die Aufhebung des vBP/VEP ist eine freiere Entwicklung der Windkraftanlagen im Plangebiet, unter Wahrung der Chancengleichheit aller im Teilplan Wind befindlichen Grundstücke, gegeben. Laufen zukünftig die Verträge, zur Verhinderung der Übernahme von Abstandsflächen, aus und werden nicht erneut geschlossen, ergeben sich zusätzliche Möglichkeiten für die Errichtung von unterschiedlichsten Anlagentypen im Plangebiet.

Unter Berücksichtigung der o.g. Gründe wird dem Vorhabenträger empfohlen, den vBP/VEP aufzuheben um sein Ziel , ein Repowering der WKA 5, antragsgemäß und rechtssicher zu erreichen.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Sachgebiet Stadtplanung

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