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Straßenreinigungsgebührensatzung

Gebührensatzung für die Straßenreinigung und den Winterdienst in der
Stadt Prenzlau (Straßenreinigungsgebührensatzung)

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 07/2004 vom 29.12.2004, Seite 13
geändert durch die 1. Änderungssatzung der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Prenzlau,
öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2006 vom 29.11.2006, Seite 6
geändert durch die 2. Satzung der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Prenzlau,
öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 12/2009 vom 30.12.2009, Seite 14
geändert durch die 3. Satzung der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Prenzlau,
öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2011 vom 28.09.2011, Seite 8
geändert durch die 4. Satzung der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Prenzlau,
öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 08/2013 vom 28.10.2013, Seite 7
geändert durch die 5. Satzung zur der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Prenzlau,
öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2016 vom 26.10.2016, Seite 6
geändert durch die 6. Satzung zur der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Prenzlau,
öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 08/2016 vom 16.10.2021, Seite 3

§ 1 Benutzungsgebühren

(1) Die Stadt Prenzlau erhebt für die von ihr nach Maßgabe der "Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen einschließlich Winterdienst in der Stadt Prenzlau (Straßenreinigungssatzung)" durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 KAG in Verbindung mit § 49 a Abs.5 Nr.3 BbgStrG.
(2) Gemäß § 49 a Abs. 7 BbgStrG darf das Gesamtgebührenaufkommen 75 vom Hundert der Gesamtkosten nicht übersteigen. Das von der Stadt Prenzlau erhobene Gesamtgebührenaufkommen beträgt 75 vom Hundert der Gesamtkosten.
(3) Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt Prenzlau.

§ 2 Gebührenmaßstab und Gebührensätze

(1) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge). Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Zugewandte Grundstücksseiten sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen.
Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nur zum Teil an diese Straße und weist es im Übrigen keine gesamte ihr zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die Frontlänge bzw. Grundstücksseite zugrunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung der Straße in gerader Linie ergeben würde. Ergeben sich in diesem Falle zwei Grundstücksseiten, wird die längere zugrunde gelegt.
Grenzt ein Grundstück mit verschiedenen Grundstücksseiten an verschiedene befahrbare Straßenteile derselben mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Erschließungsanlage, so wird die Summe dieser Grundstücksseiten als Frontlänge zur Bemessung der Straßenreinigungsgebühr zugrunde gelegt.
(2) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung der Grundstücke möglich ist.
(3) Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1 und 2 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet und über 50 cm aufgerundet.
(4) Für die Reinigung der Fahrbahn beträgt die jährliche Benutzungsgebühr je Meter Grundstücksseite (Absätze 1 bis 3) :
bei Reinigungsklasse 2 1,43 Euro
bei Reinigungsklasse 3 1,15 Euro
bei Reinigungsklasse 4 0,48 Euro
(5) Für die Reinigung des Gehweges beträgt die jährliche Benutzungsgebühr je Meter Grundstücksseite (Absätze 1 bis 3) 1,87 Euro.
(6) Für den Winterdienst auf der Fahrbahn beträgt die jährliche Benutzungsgebühr je Meter Grundstücksseite (Absätze 1 bis 3) 0,37 Euro.
(7) Für den Winterdienst auf dem Geh- und Radweg beträgt die jährliche Benutzungsgebühr je Meter Grundstücksseite (Absätze 1 bis 3) 0,85 Euro.

§ 3 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des erschlossenen Grundstücks. Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei unklaren Eigentumsverhältnissen ist derjenige Gebührenschuldner, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des auf den Wechsel folgenden Kalendermonats gebührenpflichtig. Maßgeblich ist das Datum der Grundbuchänderung.
(4) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Benutzungsgebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das jeweils betroffene Grundstück nach Anmeldung betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

§ 4 Entstehen, Änderung und Fälligkeit der Benutzungsgebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird.
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres.
(2) Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.
(3) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5 Inkrafttreten


Die vorstehende Lesefassung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

 

Downloads

70.2 - Straßenreinigungsgebührensatzung (18.5 KB)

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