direkt zum Seiteninhalt direkt zum Seitenmenü direkt zum Hauptmenü

Straßenreinigungssatzung

Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen einschließlich Winterdienst in der Stadt Prenzlau

  • öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 07/2004 vom 29.12.2004, Seite 2
  • geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen
    einschließlich Winterdienst in der Stadt Prenzlau (Straßenreinigungssatzung),

    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 12/2009 vom 30.12.2009, Seite 6
  • geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen
    einschließlich Winterdienst in der Stadt Prenzlau (Straßenreinigungssatzung),
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 07/2011 vom 09.11.2011, Seite 9
  • geändert durch die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen
    einschließlich Winterdienst in der Stadt Prenzlau (Straßenreinigungssatzung),
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 12/2014 vom 03.12.2014, Seite 16
  • geändert durch die 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen
    einschließlich Winterdienst in der Stadt Prenzlau (Straßenreinigungssatzung),
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2016 vom 26.10.2016, Seite 5
  • geändert durch die 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen
    einschließlich Winterdienst in der Stadt Prenzlau (Straßenreinigungssatzung),
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 04/2018 vom 13.10.2018, Seite 9


§ 1 Allgemeines


(1) Die Stadt Prenzlau reinigt die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen soweit die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern übertragen wird. Geschlossene Ortslagen sind die Teile des Gemeindegebietes, die in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung von Fahrbahnen, Radwegen und Gehwegen. Zur Fahrbahn gehören auch die Bushaltebuchten und Parkflächen. Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gelten auch Mischverkehrsflächen (für Fahrzeuge und Fußgänger). Zum Geh/Radweg gehören auch alle Flächen zwischen Grundstücksgrenze und Fahrbahn. Nicht zur Reinigung gehören grünpflegerische oder gärtnerische Maßnahmen (insbesondere mähen, säen und wässern).

(2) Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst insbesondere die Beräumung der Fahrbahnen sowie Geh- und Radwege von Schnee sowie das Bestreuen der Geh- und Radwege, der Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte. Soweit in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von jeweils 1,5 m entlang der Grundstücksgrenze.



§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht


(1) Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen wird in dem darin festgelegten Umfange den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegt. Ein Grundstück liegt auch dann an, wenn es durch Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der öffentlichen Straße getrennt ist, aber eine wirtschaftliche Nutzung durch die öffentliche Straße trotzdem möglich ist. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigungspflicht jeweils bis zur Fahrbahnmitte und auf den dem Grundstück zugewandten Geh-/Radweg. Für Verkehrsanlagen ohne Fahrbahn gilt die Mitte der befestigten Verkehrsfläche als Reinigungsgrenze. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Bei allen nicht im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen wird die Reinigung und der Winterdienst vollständig auf die Anlieger übertragen, wobei für die Fahrbahn die Reinigungsklasse 3 und für den Geh- und Radweg die Reinigungsklasse 1 gilt.

(2) Die Auferlegung der Reinigungspflicht und des Winterdienstes hat zur Folge, dass die Eigentümer anliegender Grundstücke diese Aufgaben in dem in § 3 dargestellten Umfang auszuführen haben und hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht haften.

(3) Der Verpflichtete kann beantragen, dass an seiner Stelle ein anderer durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde die Reinigungspflicht übernimmt.
Dem Antrag soll nur entsprochen werden, wenn der Dritte nachweist, dass er in der Lage ist, der Reinigungsverpflichtung ordnungsgemäß nachzukommen. Des Weiteren ist eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

(4) Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.


§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2


(1) Die Straßenreinigung erfolgt entsprechend den im Straßenverzeichnis festgelegten Reinigungsklassen. Hierzu zählt auch die Entfernung von Laub, Unkraut, Unrat und Streugut. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht, Laub, Streugut und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Schmutz und sonstiger Unrat dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Regeneinläufe der Straßenentwässerung gekehrt werden. Unkraut ist von den Verkehrsflächen zu entfernen. Der Einsatz von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln, die nicht biologisch abbaubar sind, ist nicht gestattet. Die organischen Stoffe sind einer Kompostierung zuzuführen. Das Verbrennen von organischen Stoffen ist grundsätzlich nicht gestattet.

(2) Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind.

(3) Separate Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege und direkt aneinander angrenzende Geh- und Radwege sind in einer Breite von insgesamt 1,5 m und Radwege in einer Breite von 1,0 m, von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte ist zu streuen, wobei die Verwendung von Salz grundsätzlich verboten ist; das gilt nicht
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch
Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

b) an besonders gefährlichen Stellen , wie z.B. Treppen, Rampen, starkem Gefälle. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Auch ist es unzulässig, mit salzhaltigen oder auftauenden Mitteln durchsetzten Schnee oder Eis auf Baumscheiben oder begrünten Flächen abzulagern.

(4) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern) nach Beendigung des Schneefalls bzw. Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

(5) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse müssen die Geh/Radwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang für die Fahrgäste gewährleistet ist.

(6) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Geh-/Radweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrzeugverkehr nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in die Entwässerungsanlage und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken darf nicht auf den Geh/Radweg und die Fahrbahn geschafft werden.

(7) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.

(8) Die vorgesehenen Reinigungsleistungen unterbleiben, wenn dies vom Wetter hergeboten ist.

(9) Bei starken Verunreinigungen durch unvorhersehbare Ereignisse (z.B. Unwetter) bzw. bei starkem Laubfall hat die Reinigung unabhängig vom Reinigungszyklus unverzüglich zu erfolgen.



§ 4 Eigentumsübergang


Soweit die Stadt die Straßenreinigung durchführt, geht der Kehricht mit Einfüllung in Behälter in ihr Eigentum über. Wertgegenstände im Kehricht werden wie Fundsachen behandelt.



§ 5 Benutzungsgebühren


Für die Durchführung der öffentlichen Straßenreinigung bzw. des Winterdienstes wird eine Gebühr nach einer besonderen Gebührensatzung, die auf dem Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg in der jeweils gültigen Fassung (KAG) beruht, erhoben.


§ 6 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 seiner Reinigungspflicht nicht nachkommt,

2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 Kehricht, Laub, Streugut und sonstigen Unrat nach der Säuberung nicht unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum entfernt,

3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 5 Schmutz und sonstigen Unrat dem Nachbarn zukehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Regeneinläufe der Straßenentwässerung kehrt,

4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 6 Unkraut nicht von den öffentlichen Verkehrsflächen entfernt,

5. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 7 nicht biologisch abbaubare chemische Unkrautbekämpfungsmittel einsetzt,

6. entgegen § 3 Abs. 2 bei Eis- und Schneeglätte die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen nicht bestreut,

7. entgegen § 3 Abs. 3 die Geh- und Radwege nicht in der geforderten Breite von Schnee freihält, bei Eis- und Schneeglätte nicht streut und ohne das Vorliegen eines der in § 3 Abs. 3 genannten Ausnahmetatbestände Salz verwendet,

8. entgegen § 3 Abs. 3 Baumscheiben und begrünte Flächen mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut bzw. mit Salz oder auftauenden Mitteln durchsetzten Schnee auf Baumscheiben oder begrünten Flächen ablagert,

9. entgegen § 3 Abs. 4 in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte nicht unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. Entstehen der Glätte sowie nach 20.00 Uhr gefallenen Schnee und entstandene Glätte nicht werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages beseitigt,

10. entgegen § 3 Abs. 5 an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse die Geh-/Radwege nicht so von Schnee freihält und bei Glätte bestreut, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang für die Fahrgäste gewährleistet ist,

11. entgegen § 3 Abs. 6 Schnee nicht so auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Geh-/Radweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so lagert, dass der Fußgänger- und Fahrzeugverkehr nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird, die Einläufe in die Entwässerungsanlage und die Hydranten nicht von Eis und Schnee freihält oder Schnee und Eis von Grundstücken auf den Geh-/Radweg und die Fahrbahn schafft,

12. entgegen § 3 Abs. 9 bei starken Verunreinigungen durch unvorhersehbare Ereignisse die Reinigung nicht unverzüglich durchführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zur Höhe des in § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung bestimmten Höchstbetrages geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist der Bürgermeister der Stadt Prenzlau als örtliche Ordnungsbehörde.


§ 7 Inkrafttreten


Die vorstehende Lesefassung der Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

Die Anlage zur Satzung ist nur im PDF-Download darstellbar.

 

Downloads

70.1 - Straßenreinigungssatzung (346.1 KB)

zurück Seitenanfang Seite drucken