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6. Satzung über die Sondernutzung der Prenzlauer Straßen, Wege und Plätze (Sondernutzungssatzung)

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 11/2019 vom 21.12.2019, Seite 5.

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen (einschließlich Wege und Plätze) sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Stadt Prenzlau, aufgeteilt in die Zonen I bis III (siehe Anlagen zur Satzung).

(2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören gemäß § 2 Abs. 2 BbgStrG und § 1 Abs. 4 FStrG der Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.

§ 2 Erlaubnisbedürftige Sondernutzung

(1) Soweit in den §§ 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt.

(2) Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis schriftlich erteilt ist.

§ 3 Erlaubnisfreier Straßenanliegergebrauch

(1) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der geschlossenen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt und nicht in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch).

(2) Zum Straßenanliegergebrauch gehört insbesondere:

a) Zugang zur Straße und Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her,

b) nicht übermäßige Kellerlichtschächte, wenn der Hauseigentümer auf sie als Licht-, Luft- und Ladeschächte angewiesen ist und diese Funktion nicht in anderer Weise ersetzt werden kann,

c) Abstellen von Müllbehältern zur Entleerung,

e) Lagerung von Altkleidern bei Straßensammlungen,

f) das Herstellen von provisorischen Gehwegüberfahrten während einer Baumaßnahme, sie bedürfen jedoch der Genehmigung durch den Straßenbaulastträger.

§ 4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen

(1) Keiner Erlaubnis bedürfen:

a) Bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z. B. Gebäudesockel, Fensterbänke, Vordächer, auf Gehwegen befindliche Aufzugsschächte für Waren oder Abfallbehältnisse,

b) Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen sowie Sonnenschutzdächer über Gehwegen ab 2,50 m Höhe und in einem Abstand von mindestens 0,75 m vom Fahrbahnrand,

c) In den Luftraum hineinragende Werbeanlagen sowie Anlagen im Stra-ßengrund, soweit sie nach geltendem Baurecht ohne Ausnahme oder Befreiung zulässig sind,

d) Werbeanlagen und Verkaufseinrichtungen, die vorübergehend (tage- und stundenweise) an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufge-stellt werden und nicht mehr als 1 m in den Gehweg hineinragen, bei einer verbleibenden Gehwegmindestbreite von 1,50 m,

e) das Verteilen von Handzetteln und Flugblättern jeglicher Art sowie Schriften politischen und religiösen Inhalts einschl. deren Vertrieb in Handverkauf, wenn die genannten Tätigkeiten innerhalb der geschlossenen Ortslage auf öffentlichen Gehwegen, Fußgängerbereichen oder Plätzen ausgeübt und der Gemeingebrauch andere nicht beeinträchtigt und damit nicht die Grenzen der Gemeinverträglichkeit erreicht oder überschritten werden, es sei denn
a) wenn es von einem Stand aus oder im Zusammenhang mit einer Unterschriftensammlung erfolgt,
b) auf schmalen Gehwegen (< 1,50 m Breite),
c) auf Fahrbahnen
d) grundsätzlich außerhalb geschlossener Ortschaften vorgenommen wird.
Diese Sondernutzungen bedürfen einer Erlaubnis.

f) Warenauslagen (kein Verkauf) auf einer Fläche bis zu 1 m vor dem Schaufenster, es sei denn, dass Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen, wie z.B. die Störung des Straßenbildes durch sperrige Gegenstände oder durch unordentliches Herausstellen von Waren eine Behinderung des Fußgängerverkehrs vorliegt,

g) Die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen,

h) Notrufsäulen, Telefonzellen, Stromkästen, Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel ohne Werbeträger.

(2) Nach Absatz 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus oder Belange der Sicher-heit oder Ordnung des Verkehrs dies erfordern.

§ 5 Sonstige Nutzung

Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung außer Betracht bleiben.

§ 6 Sonderregelungen für Sondernutzungen in der Friedrichstraße und auf dem Marktberg

(1) In der Friedrichstraße und auf dem Marktberg sind folgende erlaubnispflichtige Sondernutzungen zulässig (siehe Anlage 2 zur Satzung):

a) Warenauslagen bis zu 3 m vor den Geschäften,

b) die Betreibung von Straßencafés in Verbindung mit Restaurants, Ge-schäften und den in der Friedrichstraße befindlichen 2 Pavillons bei ei-ner verbleibenden Gehwegmindestbreite von 2,00 m (1,50 m Gehweg und 0,50 m Sicherheitsstreifen zur Fahrgasse),

c) Informationsstände, insbesondere temporär eingerichtete Stationen, z.B. Stehtische, Werbestände etc., im Bereich des Rolands in der Friedrichstraße mit einer max. Aufstellfläche von 6 x 3 m,

d) Informationsstände, insbesondere temporär eingerichtete Stationen, z.B. Stehtische, Werbestände, Informationsfahrzeuge etc., im Bereich des Brunnens in der Friedrichstraße mit einer max. Aufstellfläche von 12 x 6 m.

e) Das Reisegewerbe gemäß § 55 Gewerbeordnung und reisegewerbe-kartenfreie Tätigkeiten gemäß § 55a Gewerbeordnung sind nur im Rahmen der Regelung nach Absatz 2 zulässig.

(2) Ausgenommen von diesen Sonderregelungen sind der Wochenmarkt, Weih-nachtsmarkt, Feste und sonstige Veranstaltungen, die durch die Stadt bzw. durch die Händler und Gewerbetreibenden der Friedrichstraße bzw. des Marktberges gemeinschaftlich organisiert werden.

§ 7 Erlaubnisantrag

(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich 7 Kalendertage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt Prenzlau zu stellen. Sondernutzungen, die langfristig voraussehbar sind und in erheblichem Maße den Gemeingebrauch beeinträchtigen, sind mindestens 1 Monat vor Eintritt bei der Stadt Prenzlau zu beantragen.

(2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.

(3) In Havariefällen ist die Genehmigung umgehend nachzuholen.

(4) Von den Regelungen der Absätze 1 bis 3 können Ausnahmen zugelassen werden. Zuständig für die Entscheidung über Ausnahmen ist der Bürgermeister der Stadt Prenzlau.

§ 8 Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis wird mit Befristung oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder zum Schutze der Straße erforderlich ist.

(2) Werden mit der Erlaubnisgabe verbundene Zeiträume, Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt, so werden die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Nutzung oder zur Erfüllung der Auflagen angeordnet.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn gesetzliche oder örtliche Vorschriften sowie öffentliche Interessen der Sondernutzung entgegenstehen. Die Erlaubnis kann ebenfalls versagt werden, wenn vormals bereits öffentliche Flächen oh-ne Genehmigung in Anspruch genommen, Auflagen nicht eingehalten wurden oder die Sondernutzungsgebühr nicht entrichtet wurde.

(4) Der Sondernutzungsberechtigte ist verpflichtet, die beanspruchten Flächen ständig in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Nach Beendigung der Sondernutzung ist der frühere Zustand der Fläche wieder herzustellen.

§ 9 Gebühren

(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage 1).

(2) Sondernutzungsgebühren werden nicht erhoben für
a. Parteien, Wählervereinigungen, Gewerkschaften, Kirchen, öffentlich- rechtliche Religionsgemeinschaften, karitative Verbände und gemeinnützige Organisationen, sofern die Sondernutzung unmittelbar der Durchführung ihrer parteilichen, gewerkschaftlichen, religiösen, karitativen oder gemeinnützigen Aufgaben dient und nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft
b. Sondernutzungen gemäß § 5a Abs. 2.

(3) Das Recht der Stadt Prenzlau, nach § 18 Abs. 5 BbgStrG bzw. § 8 Abs. 2 a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.

(4) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.

§ 10 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind

a) der Antragsteller,
b) der Erlaubnisnehmer,
c) wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 11 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit

(1) Die Gebührenpflicht entsteht

a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.

(2) Die Gebühren werden zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Kalenderjahres fällig.

§ 12 Gebührenerstattung

(1) Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vorzeitig aufgegeben, so besteht in der Regel kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren.

(2) Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Stadt Prenzlau eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus ohne die erfor-derliche Erlaubnis benutzt bzw. entgegen § 8 Abs. 1 einer erteilten vollziehbaren Auflage nicht nachkommt. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.

(2) Bei der Festsetzung der Geldbuße ist die Höhe der Sondernutzungsgebühr, die bei einer ordnungsgemäßen Sondernutzungserlaubnis zu entrichten wäre, zu berücksichtigen.

§ 14 Inkrafttreten

Die vorstehende Lesefassung tritt am Tage nach der o. g. Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 1

Gebührentarife zu § 8 der Satzung

Das Stadtgebiet wird in folgende Zonen eingeteilt:

I. Zone 1

Stadtkern Prenzlau, begrenzt durch den Verlauf der Stadtmauer, die Mauerstraße, die Lindenstraße, die rückwärtige Bebauung an der Klosterstraße, die Fischerstraße, die Parkanlagen zwischen Steintor und Baustraße.

II. Zone 2

Erweitertes Stadtgebiet, begrenzt durch den Verlauf der Straße „An der Schnelle“ stadtseitig, Neustadt südlich, Badestraße stadtseitig, Uckerpromenade stadtseitig, Bergstraße stadtseitig, Friedhofstraße seeseitig, Am Steintor stadtseitig, Schwedter Straße stadtseitig, entlang Bahngleis bis zum Geh- und Radweg Karl-Marx-Straße - Georg-Dreke-Ring, Bebauung entlang Bundeswehrgelände am Georg-Dreke-Ring und Robert-Schulz-Ring, Brüssower Allee südlich, Brüssower Straße südlich, entlang Bahngleis bis zum Bahnhofsvorplatz, Gartenstraße stadtseitig, Triftstraße stadtseitig, Thomas-Müntzer-Platz, rückwärtige Bebauung Winterfeldtstraße, Freyschmidtstraße, rückwärtige Bebauung entlang der Ucker.

III. Zone 3

Alle in Zone 1 und 2 nicht erfassten Straßen sowie sämtliche Ortsteile.

A. Allgemeine Bestimmungen

(1) Die im Gebührentarif enthaltenen Grundsätze gelten für die Zone I.

(2) In der Zone II ermäßigen sich die für den in für die Zone I erfassten Bereich geltenden Gebühren um 30%, in der Zone III um 50%. Dies gilt nicht für die Min-destgebühr.

(3) Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr beträgt in diesen Fällen 1/30 der Monatsgebühr. Ergibt die berechnete Gebühr einen geringeren Satz als die im Tarif festgesetzte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben.

(4) Die ermittelte Fläche der Sondernutzung wird auf volle qm gerundet.

B. Gebührenkatalog

Nr. Art der Sondernutzung Gebühr in €
1. Ortsfeste Verkaufsstände, Getränkeschankanlagen je qm monatlich 15,00
Mindestgebühr 10,00
2. Verkaufswagen (z.B. Fischwagen) täglich 13,00
3. ambulante Verkaufsstände
a) zum Verkauf von Wirtschaftsgütern
(z.B. Weihnachtsbäume)
täglich 10,00
b) zum Verkauf von Blumen und Grabschmuck täglich 10,00
c) zum Verkauf von Lebensmitteln,
Imbiss und Getränken
täglich 31,00
d) sonstiger Verkauf täglich 10,00
4. Betreibung von Straßencafés in Verbindung
mit gastronomischen Betrieben
je qm monatlich 0,50
Mindestgebühr 20,00
5. Ausstellen von Waren vor dem Ladenlokal
sowie von Werbeständen
je qm monatlich 5,00
Mindestgebühr 10,00
6. Umzüge, Aufmärsche, Straßenfeste täglich 20,00
7. Kirmesveranstaltungen und Volksfeste je Stand täglich 26,00
8. Informationsstände (z.B. Werbung, Geschenk-
und Probeverteilung)
täglich 26,00
9. Baustelleneinrichtungen (z.B. Baugerüste,
Bauzäune, Absperrbaken, Sicherungsmasnahmen im
Zusammnenhang mit Schwerlasttransporten usw.)
Mindestgebühr 10,00
a) 1.-3. Monat je qm monatlich 2,50
b) 4.-6. Monat je qm monatlich 5,00
c) 7. Monat - Ende je qm monatlich 7,50
10. Abstellen von Baufahrzeugen und Baumaschinen Mindestgebühr 10,00
a) PKW je qm monatlich 2,50
b) LKW je qm monatlich 5,00
c) Baumaschinen je qm monatlich 5,00
11. Materiallagerungen je qm monatlich 10,00
Mindestgebühr 10,00
12. Container täglich 10,00
13. Aufgrabungen Mindestgebühr 20,00
a) Aufbruch befestigter Verkehrsflächen je qm monatlich 45,00
b) Aufbruch unbefestigter Verkehrsflächen je qm monatlich 22,50
14. Anbringen von nichtamtlichen Hinweisschildern
mit 5-jährigem Wartungsvertrag
je Schild einmalig 50,00
15. Postablagekästen (PAK) je PAK jährlich 77,00
16. sonstigen Zwecken dienende Nutzungen je qm monatlich 5,00
Mindestgebühr 10,00

 

 

Downloads

66.4 - Sondernutzungssatzung (173.8 KB)

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