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Satzung über Anschluss an Wasserversorgung

2. Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und ihre
Benutzung im Gebiet der Stadt Prenzlau

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 09/1999 vom 17.11.1999, Seite 91

§ 1 Allgemeines, Durchführung der Wasserversorgung

(1) Die Stadt Prenzlau (nachfolgend "Stadt" genannt) betreibt die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke des Stadtgebietes mit Trink- und Betriebswasser. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt die Stadtwerke Prenzlau GmbH (nachfolgend "Gesellschaft" oder "WVU" genannt).
(WVU - Wasserversorgungsunternehmen)
(2) Der Anschluss an die öffentliche Einrichtung und die Wasserlieferung erfolgt durch die Gesellschaft nach Maßgabe der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.06.1980 (BGBl. I S. 750) und den Ergänzenden Bestimmungen zu den AVBWasserV der Gesellschaft in der jeweiligen gültigen Fassung auf der Grundlage privat-rechtlicher Verträge. Die Gesellschaft ist berechtigt, in besonderen Fällen Sonderverträge mit Kunden abzuschließen.
(3) Die AVBWasserV haben für die neuen Bundesländer ab 03.10.1990 Rechtsverbindlichkeit.
Eigentumsverhältnisse zu Hausanschlüssen, die vor dem 03.10.1990
bestanden, bleiben hiervon unberührt.

§ 2 Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts handelt.
(2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte, Nießbraucher und Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.03.1951 (BGBl. I S. 175) oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trink- und Betriebswasser nach Maßgabe dieser Satzung zu verlangen.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer  können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.
(3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder sonstiger technischer oder betrieblicher Gründe erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.
(4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheiten zu leisten.

§ 4 Anschlusszwang

Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an ein öffentliches Grundstück (Straße, Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einem solchen Grundstück durch einen Privatweg haben.

§ 5 Befreiung vom Anschlusszwang

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen.
(2) Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden.
Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

§ 6 Benutzungszwang

Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 3) ausschließlich aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet sind sowohl die Grundstückseigentümer als auch alle Benutzer der Grundstücke.

§ 7 Befreiung vom Benutzungszwang

(1) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.
(2) Darüber hinaus kann dem Grundstückseigentümer im Rahmen des der Stadt oder ihrem Beauftragten wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit eingeräumt werden, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken.
(3) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen.
(4) Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden.
Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.
(5) Der Grundstückseigentümer hat vor Errichtung einer Eigengewinnungs- oder Aufbereitungsanlage die Zustimmung der Gesellschaft einzuholen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Anlage keine Rückwirkungen in das öffentlich Wasserversorgungsnetz ausgehen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel

Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Abs. 2 GO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung (§§ 4, 6 und 7 Abs. 5) oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 1.000,00 DM im Einzelfall geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend am 21.02.1997 in Kraft.

 

Downloads

66.2 - Anschluss öffentliche Wasserversorgung (18.1 KB)

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