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Förderprogramm der Stadt Prenzlau zur Nutzung regenerativer Energien

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 01/2007 vom 10.01.2007, Seite 11

1. Ziel der Förderung

Die Stadt Prenzlau hat sich im Rahmen der Agenda 21 das Ziel gesetzt, entsprechend den weltweiten Maßnahmen zum Schutz des Klimas die Reduzierung des CO2 Ausstoßes zu unterstützen, die vor allem auf die Verbrennung fossiler Energieträger zurückzuführen ist.
Alternativ kann in vielen Bereichen mittels regenerativer Energien CO2 - frei oder - neutral zur Energieversorgung beigetragen werden.
Die Stadt Prenzlau fördert deshalb die Ausstattung von Gebäuden mit Solarkollektoranlagen und Photovoltaikanlagen mit verlorenen Zuschüssen.
Gleichzeitig verfolgt sie damit das Ziel, ihr Image als "Stadt der regenerativen Energien" zu festigen.

2. Gegenstand, Art und Umfang der Förderung

Gefördert werden können Investitionen zur Errichtung einer Solarkollektoranlage und/ oder zur Errichtung einer Photovoltaikanlage.

Solarkollektoranlagen
Solaranlagen zur Warmwasserbereitung werden in Form eines Festbetrages für eine Anlage ab 2 m2 effektiver Kollektorfläche gefördert. Der Zuschuss beträgt bei Anlagen ab 2 m2 für
Einfamilienhaus 500 €
Mehrfamilienhaus 500 € je Wohneinheit ( maximal 3 Wohneinheiten förderfähig)
Geschäftshäuser 500 €
als einmaliger Festbetrag.

Es werden pro Antragsteller und Jahr höchstens 3 Anlagen gefördert.
Photovoltaikanlagen
Photovoltaikanlagen zur Erzeugung elektrischer Energie werden in Form eines einmaligen Festbetrages in Höhe von 500 € ab einer Leistung von 2 KW gefördert:
Einfamilienhaus 500 €
Mehrfamilienhaus 500 € je Wohneinheit ( maximal 3 Wohneinheiten förderfähig)
Geschäftshäuser 500 €
Es werden pro Antragsteller und Jahr höchstens 3 Anlagen gefördert.

3. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt für Solarkollektoranlagen und / oder Photovoltaikanlagen
sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts.

4. Voraussetzungen für die Förderung

Die geförderten Anlagen müssen auf Objekten im Gebiet der Stadt Prenzlau inklusive Ortsteile und bewohnte Gemeindeteile errichtet werden.
Die Bewilligung der Zuwendung ersetzt nicht die nach anderen Vorschriften möglicherweise erforderlichen behördlichen Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung, Betriebsgenehmigung). Soweit zur Durchführung des Vorhabens öffentliche Genehmigungen vorgeschrieben sind, sind diese vor Bewilligung der Förderung vorzulegen.
Es werden nur fabrikneue, funktionstüchtige Anlagen gefördert.

5. Nebenbestimmungen

Die geförderte Anlage muss mindestens über einen Zeitraum von 5 Jahren nach Fertigstellung hinaus zweckentsprechend betrieben werden.
Für den Fall eines Eigentumswechsels am Grundstück hat der vorhergehende Eigentümer den Rechtsnachfolger zu verpflichten, die gemäß Bewilligungsbescheid obliegenden Auflagen zu erfüllen.
Die Fertigstellung und Funktionstüchtigkeit der Anlage ist durch den Antragsteller sowie die bauausführende Firma in einem Protokoll zu bestätigen, das zur Auszahlung des Zuschusses mit der Schlussrechnung bei der Stadt Prenzlau einzureichen ist.

6. Prüfungsrecht

Der Antragsteller ist verpflichtet, auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuschüsse maßgeblichen Umstände zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
Die installierten Anlagen können durch die Stadt Prenzlau oder deren Bevollmächtigte auf Funktionsfähigkeit und Wirkungsgrad geprüft werden.
Es besteht Prüfrecht durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Prenzlau.

7. Ausschluss der Förderung

Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn
- das beabsichtigte Vorhaben den Festsetzungen eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes oder anderen öffentlich rechtlichen Vorschriften ( wie z.B. der Gestaltungssatzung Sanierungsgebiet der Stadt Prenzlau oder anderen Gestaltungssatzungen) oder nachbarrechtlichen Vorschriften widerspricht
- mit der Maßnahme bereits vor Bewilligung durch die Stadt Prenzlau begonnen wurde
- die Inanspruchnahme anderer Fördermittel ein Kumulationsverbot beinhalten

8. Anspruch auf Förderung

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in der zeitlichen Reihenfolge der beantragten Maßnahmen.

9. Antragsverfahren

9.1 Antragstellung

Förderanträge sind bei der
Stadt Prenzlau
Amt für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Liegenschaften
Am Steintor 4
17291 Prenzlau
unter Verwendung der Antragsformulare zu stellen.
Das Antrag entgegennehmende Amt händigt die Formblätter für die Beantragung der Förderung aus und informiert kostenlos über die Antragstellung und das Verfahren.

Dem Förderantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Kartenauszug des Grundstücks und Gebäudes mit eingezeichnetem Nord-/ Süd - Pfeil; Zeichnungen des Gebäudes (Ansicht) mit eingezeichneter Solaranlage,
- Technische Daten der Anlage sowie eine Ertragsberechnung,
- Erklärung über die Beantragung / Inanspruchnahme anderer Fördermittel,
- öffentliche Genehmigungen, soweit zur Durchführung des Vorhabens vorgeschrieben.

Die Frist für den Antragsteller zur ggf. erforderlichen Vervollständigung der Antragsunterlagen beträgt 2 Monate und beginnt mit dem Eingang der Antragsformulare bei der o.g. Stelle. Die Nichteinhaltung vorbenannter Frist führt grundsätzlich zur Ablehnung des Förderantrages.

9.2 Bewilligung

Die Entscheidung über die Förderung erfolgt nach formeller Prüfung des Antrages auf Einhaltung der Förderkriterien und Zuwendungsvoraussetzungen sowie unter Berücksichtigung der im Haushalt der Stadt Prenzlau verfügbaren Mittel.
Die Stadt Prenzlau entscheidet über die Förderfähigkeit des Antrages und erteilt die Förderzusage in Form eines formgebundenen Bewilligungsbescheides.

9.3 Durchführungszeitraum

Mit der Maßnahme ist spätestens 2 Monate nach Bewilligung zu beginnen. Der Abschluss bzw. die Fertigstellung des Vorhabens ist unverzüglich anzuzeigen.

9.4 Mittelauszahlung / Verwendungsnachweis

Der Antragsteller hat innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss der Maßnahme, spätestens jedoch bis zum 15.01. der Bewilligung folgenden Jahres der Stadt Prenzlau einen Nachweis über die entstandenen Kosten (Rechnungen im Original) sowie ein Abnahmeprotokoll mit Unterschrift der bauausführenden Firma vorzulegen.
Nach Prüfung vorbenannter Nachweisführung wird der Zuschussbetrag auf das Konto des Antragstellers überwiesen.

9.5 Rückerstattung von Fördermitteln

Die Stadt Prenzlau behält sich vor, Zuschüsse nebst Zinsen ( 4 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank) zurückzufordern, soweit gegen Festlegun-gen und Auflagen dieses Förderprogramms verstoßen wird.

10. zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuschüsse sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuschüsse gelten die VV/VVVG zu § 44 LHO sinngemäß, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

11. Bericht der Verwaltung

Die Antrag entgegennehmende Stelle hat der Stadtverordnetenversammlung jährlich einen detaillierten Bericht über die geförderten Maßnahmen vorzulegen.

12. Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am 01.01.2007 in Kraft.

 

Downloads

64.3 - Förderprogramm regen. Energien (193.5 KB)

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