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Stellplatz- und Stellplatzablösesatzung

Satzung der Stadt Prenzlau über die Herstellung von notwendigen Stellplätzen für
Kraftfahrzeuge und Fahrräder sowie der Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung
von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder (Stellplatz- und Stellplatzablösesatzung)

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 04/2018 vom 13.10.2018, Seite 9

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Satzung gilt im gesamten Stadtgebiet mit Ausnahme der Gebiete mit Bebauungsplänen oder sonstigen örtlichen Satzungen, sofern in diesen abweichende Regelungen getroffen wurden.

(2) Die Satzung gilt für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zu erwarten ist. Die Erweiterung vorhandener baulicher oder anderer Anlagen steht dabei der Errichtung gleich.

§ 2 Herstellungspflicht

(1) Bei der Errichtung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zu erwarten ist, müssen die notwendigen Stellplätze gemäß Anlage 1 dieser Satzung hergestellt werden und jederzeit benutzbar gehalten werden. Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Bei der Nutzungsänderung einer baulichen Anlage sind nur die Stellplätze nach Anlage 1 dieser Satzung herzustellen, die notwendig sind, um die infolge der Nutzungsänderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufnehmen zu können.

(3) Bei Nutzungsarten, die in Anlage 1 dieser Satzung nicht genannt, jedoch mit einer genannten Nutzungsart vergleichbar sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Nutzungsar-ten mit vergleichbarem Stellplatzbedarf zu ermitteln.

(4) Bei baulichen Anlagen mit regelmäßigem An- oder Auslieferungsverkehr kann zusätzlich eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden.

(5) Bei baulichen Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr mit Autobussen oder Motorrädern zu erwarten ist, kann zusätzlich eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Autobusse oder Motorräder verlangt werden.

(6) Die Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind vorzugsweise mit wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen, soweit andere gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Breite und Größe der Stellplätze richten sich nach der Brandenburgischen Garagen- und Stellplatzverordnung (BbgGStV) in der gültigen Fassung.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung anderer Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen zu erwarten ist.

§ 3 Ermittlung des Stellplatzbedarfs bei der Errichtung baulicher oder sonstiger Anlagen

(1) Soweit der Stellplatzbedarf nach der Fläche zu bemessen ist, sind die Flächen nach DIN 277 in der gültigen Fassung zu ermitteln. Maßgeblich für die Berechnung der Wohnfläche ist die Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung – WoFlV) in ihrer gültigen Fassung.

(2) Bei baulichen oder sonstigen Anlagen mit unterschiedlicher Nutzung ist der Bedarf für die jeweilige Nutzungsart getrennt zu ermitteln. Erfolgen unterschiedliche Nutzungen zu verschiedenen Tageszeiten, so ist eine zeitlich gestaffelte Mehrfachnutzung der Stellplätze zulässig. Es muss rechtlich gesichert sein, dass eine Mehrfachnutzung sich zeitlich nicht überschneidet. Bei einer zeitlich gestaffelten Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größten Stellplatzbedarf maßgebend.

(3) Bei Vorhaben mit einem regulären Stellplatzbedarf von mindestens 20 sollen mindestens 10 % der Stellplätze mit einer Stromzuleitung für die Ladung von Elektrofahrzeugen zu versehen werden.

§ 4 Ermittlung des Stellplatzbedarfs bei der Nutzungsänderung baulicher oder sonstiger Anlagen

(1) Bei einer Nutzungsänderung einer baulichen oder sonstigen Anlage ist der Stellplatzbedarf neu zu ermitteln. Ist der Bestandsschutz für eine bauliche oder sonstige Anlage vor der Nutzungsänderung erloschen, erfolgt die Ermittlung des Stellplatzbedarfs nach §§ 2 ff. dieser Satzung.

(2) Der Bestand an tatsächlich vorhandenen oder durch Stellplatzablösevertrag abgelösten notwendigen Stellplätzen wird angerechnet.

§ 5 Zulassung einer Abweichung von den Richtzahlen; Minderung des Stellplatzbedarfs

Die Anzahl der notwendigen Stellplätze kann im Einzelfall verringert werden, wenn verkehrliche, wirtschaftspolitische oder städtebauliche Gründe dies erfordern und zulassen.

§ 6 Auslöse der Stellplatzverpflichtung

(1) Anstelle von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge entsprechend der Stellplatzsatzung werden auch stationsgebundene Carsharing-Stellplätze im Umfang von maximal 20 % der nach Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze anerkannt.

(2) Im Altbestand können anstelle bestehender Stellplätze stationsgebundene Carsharing-Stellplätze nach Abs. 1 angelegt werden, ohne dass dadurch eine Nachforderung für entfallene Stellplätze entsteht.

§ 7 Stellplatzablösung

(1) Die Herstellungspflicht für Stellplätze, die nicht nach § 50 Abs. 4 BbgBO zu errichten sind, kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden.

(2) Der Bauherr kann die Verpflichtung zur tatsächlichen Herstellung der geforderten Stellplätze durch die Zahlung eines Betrages ablösen, wenn die Stadt Prenzlau dies mit ihm durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 49 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung vereinbart.

(3) Der Anspruch der Stadt auf Zahlung des im Stellplatzablösevertrag vereinbarten Geldbetrages entsteht mit Baubeginn. Der Bauherr muss bei Abschluss des Ablösevertrages eine Sicherheit durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines der deutschen Bankauf-sicht unterliegenden Kreditinstituts leisten. Leistet er diese Sicherheit nicht, darf der Ablöse-vertrag seitens der Stadt nur unterzeichnet werden, wenn sich der Bauherr der sofortigen Vollstreckung aus dem Ablösevertrag unterwirft.

(4) Von der Ablösung ausgenommen sind Stellplätze für LKW oder Busse.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Stellplatzablösevertrages besteht nicht.

§ 8 Höhe des Ablösebeträge

Der Geldbetrag je Stellplatz setzt sich aus dem aktuellen Bodenrichtwert, festgesetzt vom Gutachterausschuss des Landkreises Uckermark, und den durchschnittlichen Herstellungs-kosten in Höhe von 90,00 €/m² für 25 m² Stellplatz- und Bewegungsfläche zusammen.

§ 9 Minderung der Ablösebeträge

Die Ablösebeträge können um bis zu 30 Prozent gemindert werden, sofern verkehrliche, wirtschaftspolitische oder städtebauliche Gründe hierfür bestehen. Die Minderung der Ablösebeträge nach Satz 1 gilt nicht für Vergnügungsstätten und Gaststätten.

§ 10 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.02.2008 (in Kraft getreten am 13.03.2008) außer Kraft.

Anlage 1
Zahlen für den Stellplatzbedarf

 Zahlen für den Stellplatzbedarf/Abstellplätze

Nr. Nutzungsarten Zahl der KfZ-Stellplätze (und Punkt 1.2 Fahrradstellplätze)
1 Wohngebäude
1.1 Einfamilien- /
Mehrfamilienhäuser
1 je Wohnung bis 100 m2 Wohn-
fläche
2 je Wohnung über 100 m2 Wohnfläche
1.2 pro 4 Wohnungen in Mehrfamilienhäusern mind. 4 Fahrradstellplätze
1.3 Wochenend- und Ferienhäuser 1 je Wohnung
1.4 Kinder- und Jugendwohnheime 1 je 15 Betten
1.5 Altenwohnheime, Altenheime 1 je 10 Betten
1.6 Sonstige Wohnheime 1 je 2 Betten
2. Gebäude mit Büro-,
Verwaltungs- und Praxisräumen
2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 je 40 m2 Nutzfläche
2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr
(Schalter-, Abfertigungs-, Beratungsräume,
Kanzleien oder Praxen)
1 je 30 m2 Nutzfläche
3 Verkaufsstätten
3.1 Läden, Geschäftshäuser 1 je 40 m2 Verkaufsfläche
3.2 Einkaufszentren, großflächige
Einzelhandelsbetriebe, sonstige
großflächige Handelsbetriebe
gem. § 11 Abs. 3 BauNVO
1 je 20 m2 Verkaufsfläche
4. Versammlungsstätten
(außer Sportstätten und
Gaststätten) und Kirchen
4.1 Versammlungsstätten von
überörtlicher Bedeutung (wie
Theater, Konzerthäuser,
Mehrzweckhallen, Kongresszentren,
Multiplexkinos)
1 je 5 Besucherplätze
4.2 Sonstige Versammlungsstätten
(wie Filmtheater, Vortragssäle)
1 je 8 Besucherplätze
4.3 Kirchen 1 je 30 Besucherplätze
5. Sportstätten
5.1 Sportplätze, Trainingsplätze 1 je 300 m2 Sportfläche
5.2 Freibäder und Freiluftbäder 1 je 300 m2 Grundstücksfläche
5.3 Spiel- und Sporthallen 1 je 100 m2 Hallenfläche
5.4 Hallenbäder 1 je 50 m2 Hallenfläche
5.5 Tennisplätze 2 je Spielfeld
5.6 Sportstätten nach 5.1 bis 5.5 mit
zusätzlich Besucherplätzen zu 5.1
bis 5.5
1 je 15 Besucherplätze
5.7 Tribünenanlagen in Sportstätten zusätzlich
zu 5.1 bis 5.5
1 je 10 Tribünenplätze
5.8 Minigolfplätze 6 je Minigolfanlage
5.9 Kegel-, Bowlingbahnen 4 je Bahn
5.10 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 je Bootsliegeplatz oder Boot
5.11 Golfplätze 5 je Loch
6. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe
6.1 Gaststätten, Diskotheken,
Vereinsheime, Clubhäuser o. A.
1 je 10 m2 Gastraumfläche
6.2 Beherbergungsbetriebe wie Hotels,
Pensionen, Kurheime
1 je Gästezimmer
6.3 Jugendherbergen 1 je 10 Betten
7. Krankenanstalten
7.1 Krankenhäuser von überörtlicher
Bedeutung, Privatkliniken, Universitätskliniken
1 je 3 Betten
7.2 Krankenhäuser von örtlicher Bedeutung 1 je 6 Betten
7.3 Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten
langfristig Kranke
für 1 je 5 Betten
7.4 Altenpflegeheime 1 je 10 Betten
8. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung
8.1 Grund-, Haupt-, Sonderschulen 1 je Klasse
8.2 Sonstige allgemein bildende Schulen
(wie Gymnasien)
2 je Klasse
8.3 Berufsschulen, Berufsfachschulen 5 je Klasse
8.4 Fachschulen, Hochschulen 1 je 5 Schüler, Studenten
8.5 Kindergärten, Kindertagesstätten
und dergleichen
1 je Gruppenraum
8.6 Jugendfreizeitheime und dergleichen 2 je Freizeiteinrichtung
9. Gewerbliche Anlagen
9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 je 60 m2 Nutzfläche
9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs-
und Verkaufsplätze
1 je 100 m2 Nutzfläche
9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 6 je Wartungs- oder Reparaturstand
9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 10 je Pflegeplatz
9.5 Automatische Kraftfahrzeug-Waschanlage 5 je Waschanlage
9.6 Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung 3 je Waschplatz
9.7 Automatische Kraftfahrzeugwaschstraße 5 je Waschplatz, zusätzlich ein Stauraum für mind. 10 Kraftfahrzeuge
10. Verschiedenes
10.1 Kleingartenanlagen 1 je 3 Kleingärten
10.2 Spiel- und Automatenhallen 1 je 10 m2 Nutzfläche
10.3 Unter Nr. 2.1 bis Nr. 9.7 nicht genannte 1 je 30 m2 Nutzfläche
Nutzungen
 

Downloads

61.8 Stellplatzsatzung (97.3 KB)

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