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Gestaltungssatzung für die Stadt Prenzlau - Sanierungsgebiet I

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 05/2004 vom 22.09.2004, Seite 16

Die Gestaltungssatzung für die Stadt Prenzlau für das Sanierungsgebiet I wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung in der Fassung vom Dezember 2003 ist der Genehmigungsbehörde des Landkreises Uckermark mit Schreiben vom 14.04.2004 angezeigt worden.
Nach rechtsaufsichtlicher Prüfung der Satzung durch die Genehmigungsbehörde wurde mit Schreiben vom 27.05.2004, Aktenzeichen 634-06/2004, bestätigt, dass eine Verletzung von Rechtsvorschriften nicht geltend gemacht wird. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gem. § 5 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Präambel
§ 1 Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich
§ 2 Straßen- und Platzräume
§ 3 Art und Maß der baulichen Nutzung, Abstandsflächen
§ 4 Gliederung der Bauwerke und Baukörper, Baustruktur
§ 5 Höhe der Baukörper
§ 6 Gliederung der Fassaden
§ 7 Öffnungen in der Fassade
§ 8 Materialien für die Fassadengestaltung
§ 9 Farbgebung der Fassaden
§ 10 Dachform und Dachneigung
§ 11 Dachgestaltung
§ 12 Fenster
§ 13 Türen und Tore
§ 14 Zusätzliche Bauteile
§ 15 Werbeanlagen und Warenautomaten
§ 16 Außenanlagen
§ 17 Nebengebäude
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
§ 19 Abweichungen
§ 20 Inkrafttreten

Präambel
1.
Zur Erhaltung und Neugestaltung der historischen Ortskerne der Innenstadt Prenzlaus hat die Stadtverordnetenversammlung aufgrund der §§ 3 und 5 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Brandenburg v. 10.10.2001 (GVBI. Bbg I/01. S.154) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Entlastung der Kom-munen von pflichtigen Aufgaben vom 04.06.2001 (GVBl. I/03S. 172, 174) und des § 81 Brandenburgische Bauordnung (BbgBauO) vom 01.09.2003 (GVBI. Bbg. Teil I 2003 Nr. 12 S. 210) in ihrer Sitzung am 18.02.2004 folgende Gestaltungssatzung beschlossen.
Grundlage der Satzung sind:
"Stadt Prenzlau Städtebaulicher Rahmenplan Vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 BauGB",
"Blockentwicklungskonzept Neustadt",
"Untersuchung der städtebaulich - historischen Entwicklung im Hinblick auf die mögliche Wiederherstellung und Neubewertung von erhaltenen Einzeldenkmalen und Ensembles Altstadt Prenzlau",
"Farbkonzept am Sternberg"
Bebauungsplan B II "Am Sternberg" "Erhaltungssatzung für das Gebiet An der Schnelle vom 26.01.1996"

Zusätzlich zur Gestaltungssatzung gelten folgende Satzungen:
2.
Die Gestaltungssatzung hat das Ziel, durch ihre Festlegungen das erhaltene Ortsbild der Stadt zu pflegen und für die wiederherzustellenden Teile der Stadt eine geordnete gestalterische Entwicklung zu bestimmen.
Damit soll die Gestaltungssatzung einen wichtigen Beitrag zur Anknüpfung an die historische Ortsidentität vor 1949 leisten, die nach den großen Zerstörungen der historischen Bausubstanz der Stadt nur noch in den vorhandenen öffentlichen Gebäuden auf dem Sternberg, der Stadtmauer und einigen Straßenzügen und Wegen erkennbar ist.

§ 1 Örtlicher und sachlicher Geltungsbereich
1.
Der Geltungsbereich der Satzung umfasst das im Sanierungsgebiet I festgelegte Gebiet lt. Bekanntmachung vom 01.03.2000 im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau Nr. 01/2000.
Auf dem Plan Nr. 1. ist der Geltungsbereich des Sanierungsgebietes I abgebildet. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.
2.
Der Geltungsbereich der Satzung unterteilt sich in die Gebiete:
A "An der Schnelle" Gründerzeitliches Vorstadtgebiet mit der Straße:
An der Schnelle
B „Neustadt":
mittelalterlicher Siedlungskern außerhalb der Stadtmauer mit den Straßen:
Binnenmühle
Lindenstraße (Teilbereich)
Mühlenpforte
Schleusenstraße
Fischerstraße
Kupferschmiedegang
Uckerpromenade (Teilbereich)
C „Uckerpromenade": Gebiet zwischen Stadtmauer und Seeufer mit den Straßen:
Uckerpromenade (Teilbereich)
Wasserpforte
D „Am Sternberg":
mittelalterlicher Stadtkern mit den Straßen:
Geschwister- Scholl- Straße (Teilbereich)
Hospitalstraße
Sternstraße
Uckerwieck
Steinstraße (Teilbereich)
Diesterwegstraße
Richard-Steinweg-Straße
Schulzenstraße
St. Nikolai Kirchplatz
Am Sternberg
Heinrich-Heine-Straße (Teilbereich)
Kirchweg (neu)
3.
Die örtliche Bauvorschrift ist bei baulichen Maßnahmen aller Art, wie Neubauten, Wiederaufbauten, Modernisierungen, Renovierungen und Instandsetzungen, Umbauten sowie Erweiterungen von bestehenden baulichen Anlagen anzuwenden.
Sie betrifft die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und -automaten zur Verwirklichung der baugestalterischen und städtebaulichen Ziele im Sanierungsgebiet.

Im gesamten Satzungsgebiet gilt: In Teilbereichen gilt:
§ 2 Straßen- und Platzräume
1.
Die bestehenden historischen Straßen- und Platzräume sind zu erhalten.
2.
Bei der Schließung von Baulücken oder bei der Ergänzung von Straßen- und Platzräumen sind der Verlauf und die Maßstäblichkeit der bestehenden Baufluchten und Straßenraumprofile aufzunehmen.
§ 3 Art und Maß der baulichen Nutzung, Abstandsflächen
1.
Das Maß der Nutzung, die überbaubaren Flächen, die Stellung der Gebäude und die Geschossanzahl sind für die Geltungsbereiche den geltenden Bebauungsplänen zu entnehmen. In Gebieten ohne Bebauungsplan gilt das Einfügungsgebot des § 34 BauGB.

1 a.
In den Gebieten A "An der Schnelle" und B "Neustadt" gilt:
Bei Neubebauung von Baulücken oder Ersatzneubau dürfen die in § 6 BbgBauO vorgeschriebenen Regelabstandsflächen zwischen Haupt- und Nebengebäuden zur Wahrung der historischen Gebäudesiedlungseinheiten unterschritten werden. Festgesetzt werden typische Anordnung von Hauptgebäuden an der Straße zu Nebengebäuden im hinteren Teil des Grundstücks.
§ 4 Gliederung der Bauwerke und Baukörper, Baustruktur
1.
Bauwerke, Baukörper und Bauzubehör sind so auszuführen bzw. wiederherzustellen, dass sie die ortstypische Bauweise in der Straße, am Platz und im Stadtensemble sichern und fördern.
2.
Baukörper sind so zu errichten, zu erhalten, wiederherzustellen oder zu gliedern, dass die den Straßen-und Platzraum prägende Kleinteiligkeit der Flur- und Grundstückseinheiten der Altstadtgebiete ablesbar ist.
3.
Die Gebäudebreiten sind an den historischen Parzellen auszurichten. Die einzelne Parzelle muss als Gebäudeeinheit gestalterisch erkennbar sein.
4.
Kann die prägende kleinteilige Grundstücksstruktur wegen anderer gegebener Grundstücksstrukturen nicht durch die Ausbildung kleinteiliger Baukörper erreicht werden, muss die Parzellenstruktur durch die Fassadengliederung sichtbar gemacht werden. Dies hat durch die Bildung von Fassadengliederungsabschnitten zu erfolgen.
Die Ausbildung der Fassadenabschnitte wird durch mindestens drei der folgenden Merkmale gefordert:
-Unterschiede in der Traufhöhe,
-Zäsuren,
-Unterschiede in der Gebäudehöhe,
-Differenzierungen bei der Dachausbildung und Versatzbildung,
-Differenzierungen der Sockelhöhe und des Gesimskastens,
-Differenzierungen der Fassadenmaterialien, z.B. Putz, Stuck, Sichtmauerwerk etc.,
-Differenzierung in der Farbgebung der Fassaden,
-unterschiedliche Stockwerkshöhe oder -lage.
§ 5 Höhe der Baukörper
1.
Die Höhe der Baukörper ist nach § 34 BauGB bzw. im Bebauungsplan geregelt.
1 a.
Für Gebiet A "An der Schnelle" werden folgende Traufhöhen (Wandhöhe von der Geländeoberfläche bis zum oberen Abschluss der Wand, wobei die Schnittfläche der Außenfläche der Wand mit der Dachhaut als oberer Abschluss gilt) festgesetzt:
mind. 6,10 m - max. 8,20 m Traufhöhe bei 2 bzw. 3-geschossigen Häusern
§ 6 Gliederung der Fassaden
1.
Vorhandene oder nachweislich dokumentierte Fassadenelemente, wie Gesimse, Stuckornamente, Fenstereinfassungen, Sockel und sonstige Gliederungen sind bei Erneuerung und Instandsetzung beizubehalten bzw. wiederherzustellen, wobei abgestimmte Vereinfachungen zulässig sind. Die Straßenfassaden sind in Sockelzone, Erdgeschosszone, Obergeschoss- oder Normalgeschosszone und Dachzone zu gliedern.
1 a.
Im Gebiet A "An der Schnelle" gilt: Bei traufständigen Gebäuden ist ein Gesimskasten unterhalb des Daches anzuordnen. An jeder Fassade ist eine Sockelzone mit einer Mindesthöhe vom 30 cm auszubilden.
2.
Die Gestaltungselemente der Straßenfassaden wie: Fenster, Türen, Kellerfenster, Stuckornamente sollen horizontal gereiht sein. Die Ausgestaltung dieser Elemente kann von Zone zu Zone differieren, soll aber innerhalb einer Zone gleichartig sein.
3.
Die Gestaltungselemente, wie: Fenster, Kellerfenster, Stuckelemente und Türen sind auf vertikalen Achsen übereinander anzuordnen oder auf solche Achsen zu beziehen.
§ 7 Öffnungen in der Fassade
1.
Bei vorhandenen alten Gebäuden sind die vorhandenen Fassadenöffnungen zu erhalten. Bei Nutzungsänderungen in der Erdgeschosszone sind Ausnahmen möglich. Große liegende Öffnungen in Normal- und Erdgeschosszonen aus der Zeit nach 1945 sind bei Erneuerung der Fenster zurück zu bauen.
2.
Lochfassaden müssen mit überwiegendem Wandanteil ausgebildet sein. In den Obergeschossen darf die Summe der Öffnungen 50% der Fassadenfläche nicht überschreiten. Bei gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss kann der Anteil der Öffnungen an der Fassadenfläche erhöht werden. Die Öffnungen müssen sich in die vertikale Gliederung der Fassade einfügen. Der Abstand zwischen Gebäudekante und der ersten Fassadenöffnung muss mindestens 60 cm betragen.
2 a.
Für das Gebiet A "An der Schnelle" sind nur Lochfassaden zulässig.
3.
In Erd- und Obergeschossen sind Öffnungen, wie Fenster, Schaufenster und Türen als stehende Formate auszuführen. Ausnahmen können für Schaufenster im Erdgeschoss zugelassen werden, wenn sie sich in die Fassadengliederung einfügen. Quadratische oder liegende Formate sind in der Sockelzone und in der Drempelzone zulässig.
§ 8 Materialien für die Fassadengestaltung
1.
Die Wandflächen der Fassaden sind in ungemustertem Feinputz, Stuck, Sichtmauerwerk oder Fachwerk auszuführen. Der Einsatz von Kunststoff, Aluminium, Keramik oder hoch glänzenden Materialien ist ausgeschlossen. Die Fassadenflächen sind grundsätzlich mit mineralischen Farben zu streichen.
2.
Bei der Rekonstruktion und Erneuerung von vorhandenen Gebäuden sind die zur Bauzeit der Gebäude eingesetzten Materialien des Gebäudes beizubehalten.
3.
Das Verkleiden von Straßenfassaden mit Klinkerersatzstoffen, Riemchen oder anderen Kunststoffen ist nicht zulässig.
§ 9 Farbgebung der Fassaden
1.
Die Farbgebung für die Gebäude ist mit der Stadt abzustimmen.
1 a.
Für das Gebiet D „Am Sternberg" gilt folgendes Farbkonzept:
Jedes einzelne Quartier im Gebiet D soll einen farblich abgestimmten, eigenen Charakter erhalten. In jedem Quartier sollen Einzelhäuser erkennbar in farblichen Stufen voneinander abgesetzt werden. Die Verwendung von Klinker für abgesetzte Erdgeschoss- und Sockelzonen ist in roten oder gelben Farbtönen gestattet. Für die einzelnen Quartiere sind die Farben der als Anlage beigefügten Farbtabellen festgelegt; die Farbkarten sind im Amt für Stadt- und Ortsteilentwicklung, Abteilung Stadtplanung einzusehen.
2.
Es dürfen keine grellen oder metallisch glänzenden Farben, wie RAL 3026, 3024, 1026, 1016; 2005 u.ä. Farbtöne verwendet werden.
§ 10 Dachform und Dachneigung
1 a.
Gebiet A: „An der Schnelle": Satteldächer von mind. 25° bis max. 45° oder Berliner Dächer von max. 60° Dachneigung im Steildachbereich. Folgende Dachformen sind zulässig: Satteldach, Berliner Dach, Satteldach mit Zwerchhaus oder Frontispiz und Drempel, sowie in Ausnahmefällen Mansarddach.
1 b.
Satteldächer Gebiet B: „Neustadt":Satteldächer von mind. 30° bis 45 °Dachneigung.
1 c.
Im Gebiet C: „Uckerpromenade" sind alle Dachformen zulässig.
1 d.
Gebiet D: „Am Sternberg":Satteldächer von mind. 30° bis zu 45° Dachneigung. Im Bebauungsplangebiet gelten die entsprechenden Festlegungen.
2.
Dächer von Nebengebäuden im Hof, die nicht an öffentlichen Straßen liegen, jedoch von diesen aus einsehbar sind, sollen als Pult-, Sattel- oder Flachdach ausgeführt werden. Die Traufe dieser Gebäude soll nicht höher sein, als die Traufe des Hauptgebäudes.
3.
Flachdächer mit einer Neigung < 20° sollen begrünt oder als Terrasse ausgeführt werden.
§ 11 Dachgestaltung
1.
Traufgesimse, Dachüberstände, Kehlen und Firste sind in ortsüblicher Bauweise auszuführen.
1 a.
Im Gebiet A „An der Schnelle" ist an der Traufe ein profilierter Gesimskasten mit einer Ausladung von mind. 20 cm erforderlich. Das Material des Gesimskastens richtet sich nach den in der Fassade verwendeten Materialien.
2.
Am Ortgang sind Blech oder abgewinkelte Ziegel nur dann zulässig, wenn sie den Gesamteindruck nicht stören, ihre seitliche Ansichtsfläche darf nicht größer als 6 cm sein. Der Dachüberstand am Giebel darf nicht mehr als 10 cm über die Fassadenwand auskragen.
Dacheindeckung
3.
Die Dacheindeckung von Steildächern (30°- 45°) hat mit Ziegel zu erfolgen. Dachziegel / Dachsteine sollen einfarbig sein. Engobierte oder glasierte Ziegel sind ausgeschlossen. Für Dächer mit flacher Neigung ist Dachpappe zulässig.
Dachgauben
4.
Dachgauben sind zulässig, wenn sie sich einzeln in die Dachfläche einordnen. Neu eingebaute Gauben in vorhandenen Gebäuden müssen in Form und Proportion nach vorhandenen Vorbildern in der Straße gestaltet werden. Die Breite der Gauben soll 1,5 m von Außenkante zu Außenkante nicht überschreiten. Zwischen den Gauben ist ein Abstand von mind. 0,8 m zu erhalten.
Die Ansichtsfläche der Einzelgauben darf zusammen nicht mehr als 30 % der Ansichtsfläche der Dachfläche ausmachen. Die Breite der Gaubenfenster darf die Breite der darunter liegenden Fenster nicht überschreiten. Die Höhe der Gaubenfenster darf bis zu 2/3 der Fensterhöhe des darunter liegenden Normalgeschosses betragen.
4 a.
4 b.
In den Gebieten A "an der Schnelle" und B "Neustadt" sind Gauben als Schleppgaube oder Dachhäuschen mit Satteldach auszuführen. In den Gebieten C "Uckerpromenade" und D "Am Sternberg" sind sowohl Schleppgauben, Satteldachgauben als auch Flachdachgauben zulässig. Gaubenbänder können zugelassen werden, wenn die Höhe der Gaubenfenster 2/3 der Fensterhöhe des darunter liegenden Geschosses nicht übersteigt.
Dachflächenfenster
5.
Dachflächenfenster sind zulässig. Sie dürfen zusammen mit der Gaubenfläche in der Ansicht nicht mehr als 30 % der Dachansichtsfläche ausmachen.
Die Anordnung der Dachfenster muss ein regelmäßiges Bild ergeben. Die Dachflächenfenster sind in einer waagerechten Reihe anzuordnen. Eine zweite Reihe Dachflächenfenster z.B. im Spitzboden ist nicht zulässig. Dachflächenfenster dürfen bis zu 0,9 x 1,4m groß sein. Es müssen stehende Formate verwendet werden.
5 a.
In den Gebieten A „An der Schnelle" und C "Uckerpromenade" sind im Steildachbereich von Berliner Dächern keine Dachfenster gestattet. Zu verwenden sind ausschließlich Dachflächenfenster mit Flachgläsern ohne gewölbte Scheiben, die nicht über die Dachfläche hinausragen
Dachaufbauten
6.
Technisch notwendige Aufbauten, wie Aufzüge usw. sind so zu gestalten, dass sie von der Straße aus nicht sichtbar sind und sich in das Erscheinungsbild des gesamten Gebäudes einfügen.
Dacheinschnitte 7 a.
In den Gebieten A "An der Schnelle" und B "Neustadt" sind Dacheinschnitte nur auf der nicht vom Straßenraum einsehbaren Seite der Gebäude zulässig.
7 b.
In den Gebieten C "Uckerpromenade" und D "Am Sternberg" sind Dacheinschnitte zulässig. Sie müssen sich auf die Fassadengliederung beziehen. Ihre Breite darf die Breite von zwei nebeneinanderliegenden Fenstern in der Fassade nicht überschreiten. Dacheinschnitte dürfen nicht an die Giebelwand anschließen.
Zwerchhäuser und Frontispize 8 a.
Für das Gebiet A „An der Schnelle" gilt:Zwerchhausbreite bis max. 2/3 der Fassadenbreite und Frontispize mit einer Breite bismax. 1/3 der Fassadenbreite sind gestattet.
8 b.
Für das Gebiet D „Am Sternberg" sind Zwerchhäuser und Frontispize nicht zugelassen.
8 c.
Für die Gebiete B "Neustadt" und C „Uckerpromenade" sind Zwerchhäuser und Frontispize bis max. 1/2 der Fassadenbreite zulässig.
§ 12 Fenster
Bestand
1.
Bestehende überlieferte Fenster sind zu erhalten. Sie sind nach überliefertem Vorbild wiederherzustellen.
1 a.
Für das Gebiet A „An der Schnelle" gilt:Die Materialien der historischen Fenster sind beizubehalten, sie dürfen nicht durch Plastikfenster ersetzt werden. Bei Erneuerung können Fenster wahlweise als Kastendoppelfenster oder Isolierglasfenster aus Holz hergestellt werden. Die überlieferte Fensterteilung ist wieder aufzunehmen.
Neubau
2.
Fenster müssen stehende Formate erhalten. Die Gliederung ist von der Breite der Fenster abhängig. Bis 90 cm Breite darf auf eine senkrechte Unterteilung verzichtet werden. Fenster mit Breiten über 90 cm sind als zweiflüglige Stulpfenster oder einflüglige Fenster mit senkrechter Fensterteilung auszuführen.
3.
Die Farbgebung der Fenster ist mit der Fassadenfarbe abzustimmen.
3 a.
Für das Gebiet D „Am Sternberg" ist die Farbgebung im § 9 dieser Satzung geregelt.
§ 13 Türen und Tore
Bestand
1.
Alte Türen und Tore sind zu erhalten.
1 a.
Für die Gebiete A „An der Schnelle" und B „Neustadt" gilt: In alten Gebäuden sind Türen und Tore aus Holz mit Füllungen aus Holz oder Glas einzubauen. Tore breiter als 1,3 m müssen zweiflüglig ausgebildet werden.
Neubau
2.
Bei neuen Gebäuden sind Tore und Türen aus Holz oder Stahl herzustellen.
2 a.
Im Gebiet C „Uckerpromenade" ist der Einbau von Garagentoren in die Fassaden, die zur Uckerpromenade gerichtet sind, unzulässig.
§ 14 Zusätzliche Bauteile
Balkone und Loggien 1 a.
In den Gebieten A „An der Schnelle" und B "Neustadt" sind Balkone und Loggien an Straßenfassaden nicht zulässig.
1 b.
Im Gebiet C „Uckerpromenade" sind Balkone und Loggien zulässig.
1 c.
Im Gebiet D „Am Sternberg" sind an Straßenfassaden Balkone nicht zulässig. Loggien zum Straßenraum sind nach Süden und Westen zulässig, wenn sie sich in die Fassade einfügen.
Markisen, Rollläden und Kragdächer
2.
In der Erdgeschosszone sind vor Schaufenstern und Türen von Läden Rollmarkisen zulässig. Sie dürfen die Breite des Fensters bzw. der Tür nicht überschreiten. Als Markisenmaterial dürfen nur textile Stoffe mit matter Oberfläche verwendet werden. Die Farbe der Markise ist auf die Farbgestaltung der Fassade abzustimmen.
3.
Kragdächer sind an Straßenfassaden nicht zulässig.
4.
Rollläden und Rollladenkästen sind innenliegend einzubauen. Eine Verkleinerung der Fensteröffnung für den Einbau von Rolllädenkästen ist nicht zulässig.
Treppen und Stufen 5 a.
Zu den Hauseingängen führende Stufen im Straßenraum der Gebiete A „An der Schnelle" und B „Neustadt" werden bis zur Tiefe eines Auftrittes zugelassen.
5 b.
Im Gebiet C „Uckerpromenade" dürfen zu Hauseingängen führende Treppen nicht als freitragende Treppe errichtet werden.
5c
Im Gebiet D „Am Sternberg" sind im Straßenraum keine Stufen zu den Hauseingängen zulässig.
Sockel 6a.
An jeder Fassade im Gebiet A
„An der Schnelle" ist ein vortretender Sockel mit einer Mindesthöhe von 30 cm auszubilden.
Briefkästen, Klingelanlagen und Haus-Nummern
7.
Briefkastenanlagen sind in den Hausfluren unterzubringen oder so farblich und gestalterisch in die Straßenfassadenfläche, die Türen, Tore oder in die Zäune zu integrieren, dass sie nicht über die Bauflucht der Straße vortreten. Die Klingelbretter für Gegensprech- und Klingelanlagen sind in den Türlaibungen neben den Eingangstüren als Unterputzausführung herzustellen.
7a.
Die Hausnummern im Gebiet A „An der Schnelle" sind als Emailleschild mit einer max. Größe von 15/15 cm herzu-stellen. Alternativ kann die Hausnummer im Oberlicht der Hauseingangstür angebracht werden.
Technische Anlagen
8.
Technische Anlagen, wie z.B. Antennen, Alarmanlagen usw. sind an den von der Straße sichtbaren Fassaden nicht zulässig. Sonnenkollektoren und Antennen auf Dächern sind nur auf der straßenabgewandten Seite zulässig.
§ 15 Werbeanlagen und Warenautomaten
1.
Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind Werbeanlagen gemäß § 9 Abs. 1 BbgBauO.
2.
Werbeanlagen sind in Form, Farbe, Gestaltung und Größe der Gestalt des Gebäudes unterzuordnen und anzupassen.
3.
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
4.
Zulässige Werbeanlagen sind:
Schriftzüge
auf die Wand oder gemalte Schriftzüge und bis zu 0,2m vor der Wand angebrachte hinterleuchtete Schriftzüge.
Einzelbuchstaben, Signets und Logos
auf die Wand oder Schaufensterglasflächen gesetzte Einzelbuchstaben, Logos und Signets mit bis zu einem Abstand von 0,20 m zwischen Fassade und Vorderkante Schild parallel zur Wand angebrachte Tafeln.
Ausleger/Ausstecker
je Betriebsstätte ein senkrecht zur Fassade angebrachter Ausleger oder Ausstecker mit einer Fläche von bis zu 0,75 m ². Die zulässige Auskragung beträgt max. 1 m, die Tiefe des Auslegers max. 0,2 m. Die lichte Höhe unter Auslegern bzw. Aussteckern muss 2,5 m betragen.
Leuchtkästen
5.
Einzelbuchstaben dürfen nicht als Leuchtkasten/ -element ausgebildet sein.
5a
In den Gebieten B „Neustadt", C „Uckerpromenade" und D „Sternberg" sind Leuchtkästen mit max. 0,2m Tiefe zulässig
5 b
Im Gebiet A „An der Schnelle" sind Leuchtkästen ausgeschlossen.
6.
Glasflächen von Schaufenstern und Türen dürfen nur zu max. 1/3 jeder einzelnen Glasfläche für Produktwerbung oder Werbung für Leistungen verwendet werden. Darüber hinaus ist das großflächige Bekleben und Übermalen unzulässig. Ausnahmen können zeitlich befristet bis zu vier Wochen zugelassen werden.
7.
Werbeanlagen mit beweglichem, blinkendem oder wechselndem Licht, Lauflicht oder an- und abschwellendes Licht sind ausgeschlossen.Selbstleuchtende oder beleuchtete Werbeanlagen sind blendfrei für Anwohner, Passanten und Verkehrsteilnehmer auszuführen.
8.
Werbeanlagen aus mehreren Teilen sind zulässig.
Anbringungsort
9.
Bei durchgehenden bzw. nur durch Pfeiler getrennten Schaufenstern ist nur über jedem zweiten Schaufenster eine horizontale Werbetafel bzw. ein Leuchtkastenzulässig. Vertikale Werbeschilder sind nur auf Wandscheiben, nicht auf Wandpfeilern zulässig.
Sie dürfen die Schaufenster nicht beidseitig einrahmen.Bei eingeschossigen Bauten dürfen Schriftbänder bis 0,15m unterhalb der Traufe, bei mehrgeschossigen Gebäuden bis zu einer Höhe von 0,15m unterhalb der Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses angebracht werden. Werbeanlagen dürfen Fassadendetails bzw. Gliederungselemente nicht überdecken. Die Anbringung mehrerer Werbeanlagen übereinander ist unzulässig.
Höhe der Werbeanlagen
10.
Die Höhe der horizontal angebrachten Werbeanlagen darf max. 0,6m betragen. Dies gilt für die Schrifthöhe von Einzelbuchstaben oder Schriftzügen und für die Gesamthöhe von Werbetafeln oder Leuchtkästen. Signets und Logos bzw. Initiale sind bis zu 1m Höhe zulässig. Die Höhe von senkrecht angebrachten Werbetafeln ist max. bis zur Höhe der Fenster-/Schaufensteröffnung zulässig.
Breite der Werbeanlagen
11.
Die Breite der Leuchtkästen und Werbetafeln darf die Außenkanten der Fensteröffnungen nicht überschreiten. Vertikal angebrachte Werbeschilder sind bis zu einer Breite von 3/5 der jeweiligen Breite der Wandfläche zwischen den Fenstern zulässig.
12.
Unzulässig sind Werbeanlagen auf, an oder in:
- Bäumen, Masten, Vorgärten, Grünanlagen
- Böschungen, Stützmauern und an Außentreppen
- Brandmauern, Brandgiebeln, Dächern, Schornsteinen
- Einfriedungen, Türen, Toren, Fensterläden, Jalousien, Markisen, Antennenanlagen
- Balkonen, Erkern und Loggien
13.
Gewerbebetriebe, die sich nicht im Erdgeschoss des Vorderhauses befinden, dürfen ihr Firmenschild in einer Größe von bis zu 0,3 x 0,5m am Grundstückseingang aufstellen oder anbringen.
Bei mehreren Betrieben am gleichen Ort sind die Werbeschilder in einer Sammelwerbeanlage anzuordnen. Es gelten die Größenvorgaben für senkrecht angebrachte Werbetafeln.
Warenautomaten
14.
Das Anbringen von Warenautomaten an den Straßenfassaden ist bis zu einem Ab-stand von 0,25 m zumGebäude zulässig. Freistehende Warenautomaten im Gehwegbereich, in Vorgärten und an Einfriedungen sind unzulässig.
§ 16 Außenanlagen
1.
Vorhandene Natursteinbeläge sind zu erhalten oder, soweit erforderlich, aufzunehmen und umzupflastern. Ortbeton oder Asphalt als Bodenbelag ist auf den von der Straße einsehbaren Teilen der privaten Grundstücke ausgeschlossen.
2.
Vorgärten und Gärten sind gärtnerisch zu erhalten bzw. anzulegen. Für die Bepflanzung sind heimische Sträucher und Bäume zu verwenden. Nadelgehölze, mit Ausnahme von Eiben, sind unzulässig.
Einfriedungen 3 a.
In den Gebieten A „An der Schnelle" und C „Uckerpromenade" sind Zäune und Einfriedungen für Vorgärten und Gärten als offene Holzzäune mit senkrechter Lattung oder als Eisen oder Stahlzäune mit Stäben in einer Höhe von 1,20m bis 1,30m auszuführen.
3 b.
Im Gebiet B „Neustadt" sind straßenbegleitend Mauern von mind. 1,50m Höhe zu errichten, sofern keine straßenbegleitende Bebauung vorhanden ist oder errichtet wird. In der Mauer ist je Grundstück eine Toreinfahrt zulässig. In der Fischerstraße dürfen Vorgärten nicht eingefriedet werden.
3 c
Im Gebiet D „Am Sternberg" gilt der Bebauungsplan: Zulässig an Straßen sind ausschließlich Mauern in Ziegelmauerwerk, im Hofbereich ausschließlich Laubholzhecken in Verbindung mit Staketen- oder Maschendrahtzäunen.
4.
Vorhandene alte Mauern und Pfeiler sind zu erhalten.
5.
Für Zaunanlagen und Einfriedungen sind Materialien wie Wellblech, Wellasbestplatten oder ähnliches nicht zulässig.
6.
Geschlossene Verkleidungen für Zaunanlagen und Einfriedungen sind nicht zulässig.
7.
Stellplätze auf privaten Freiflächen sind mit offenen Fugen zu pflastern oder mit Rasengittersteinen, bzw. Rasenwabengitter zu befestigen.
7 a.
Im Gebiet C „Uckerpromenade" sind Stellplätze hinter den Gebäuden anzuordnen.
8.
Müllcontainer sind auf den nichteinsehbaren Grundstücksbereichen anzuordnen oder durch Bepflanzung abzuschirmen.
§ 17 Nebengebäude
1 a.
Im Gebiet A „An der Schnelle" sind alte Nebengebäude in ihrer Struktur und Form zu erhalten. In Ausnahmefällen und auf Nachweis können Nebengebäude durch neue ersetzt werden, wenn der Bauzustand dies erfordert. Hierbei sind Materialität und Größe der bestehenden Nebengebäude wiederherzustellen.
Garagen In den Gebieten A „An der Schnelle", B „Neustadt" und C „Uckerpromenade" gilt:
2 a.
Garagen und Carports sind als Nebengebäude grundsätzlich zulässig. Sie sind so auf dem Grundstück anzuordnen, dass sie von der Straße aus nicht sichtbar sind.
2 b.
Im Gebiet D „Am Sternberg" gilt der Bebauungsplan „B II Am Sternberg".
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen der §§ 2-16 Gestaltungssatzung Prenzlau verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 79 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BbgBauO. Die Ordnungswid-rigkeit kann gemäß § 79 Abs. 5 BbgBO mit einer Geldbuße bis zu zehntausend EURO geahndet werden.
§ 19 Abweichungen
Gemäß § 60 BbgBauO können Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung auf Antrag zugelassen werden, wenn das Stadtbild im Sinn des § 1 Abs. 3 dieser Satzung nicht beeinträchtigt wird.
§ 20 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Regelungen anderer Rechtsvorschriften bleiben durch diese Gestaltungssatzung unberührt. Das Satzungsgebiet liegt im Bereich des Bodendenkmals "Stadtkern Prenzlau". Für das Bodendenkmal "Stadtkern Prenzlau" sowie der Baudenkmale und deren Umgebung gelten neben den Satzungsregelungen die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes des Landes Brandenburg.
§ 21 Inkrafttreten
Die vorstehende Lesefassung der Satzung ist mit der o.g. Bekanntmachung seit dem 23.09.2004 in Kraft.

Anlage zur Gestaltungssatzung der Stadt Prenzlau
Farbgebung für die Quartiere am Sternberg

 

 

Material NCS - Varianz
Farbpalette
Farbton
(NCS)
RAL-
Farbpalette
Zuordnung
Farbgruppe
(RAL)
Quartier 1
Fassade (OG) Putz, mineralisch S 0500-N
S 0502-B
grau
grau - blau
9003 9003 weiß/ schw/ Aluminium
Fenster/ Türen Holz, lackiert S 5540-B40G blau-grün -
Tore Holz, lackiert S 6000-N
S 5000-N
grau grau 7005 7037 grau grau
Holz, hell (2040-Y20R) gelb - rot -
Dacheindeckung Ziegel S 7020-R10B
S 6020-R10B
S 6030-R10B
rot - blau 3007 - 3005 rot rot
Quartier 3
Fassade (OG) Putz, mineralisch S 1010-Y
S 1030-Y
S 1010-Y10R
S 1030-Y10R
gelb gelb gelb - rot gelb - rot 1015 - 1015 - gelb
gelb
Fenster, Türen, Tore Holz, lackiert S 6000-N
S 5000-N
grau
grau
7005
7037
grau
grau
Holz, lackiert S 5540-B40G
S 5540-B60G
blau - grüngrün - blau -
-
Holz, lackiert S 0500-N
S 2000-N
grau
grau
9003
7047
weiß/ schw/ Aluminiumgrau
Holz, hell (2040-Y20R) gelb - rot -
Dacheindeckung Ziegel S 3060-Y70R S 3050-Y70R rot
rot
-
-
Quartier 4
Fassade (OG) Putz, mineralisch S 0510-Y
S 0505-Y
S 0530-Y
S 0510-Y30R
gelb gelb gelb gelb - rot 9010 - 1015 weiß/ schw/ Aluminium
gelb
Fenster/ Türen/ Tore Holz, lackiert S 6000-N
S 5000-N
grau
grau
7005
7037
grau
grau
Holz, hell (2040-Y20R) gelb - rot -
Dacheindeckung Ziegel S 3060-Y70R S 3050-Y70R rot
rot
-
Ziegel S 7020-R10B
S 6020-R10B
S 6030-R10B
rot - blaurot - blaurot - blau 3007-3005 rot
rot
Quartier 5
Fassade (OG) Putz, mineralisch S 0560-Y30R
S 0560-Y40R
S 0540-Y30R S 0540-Y40R
gelb - rot gelb - rot gelb - rot gelb - rot 1017
-
-
-
gelb
Fenster/ Türen/ Tore Holz, lackiert S 0500-N
S 2000-N
grau
grau
9003
7047
weiß/schw/
Aluminium
Holz, lackiert S 5540-B40G S 5540-B60G blau - grüngrün - blau -
-
Dacheindeckung Ziegel S 7020-R10B S 6020-R10B S 6030-R10B rot - blau rot - blau rot - blau 3007 - 3005 rot
rot
Quartier 6
Fassade (OG) Putz, mineralisch S 0560-Y
S 0550-Y
S 0560-Y10R S 0550-Y10R
gelb
gelb
gelb - rot gelb - rot
1018
-
-
-
gelb
Fenster/ Türen/ Tore Holz, lackiert S 0500-N
S 2000-N
grau
grau
9003
7047
weiß/ schw/ Aluminiumgrau
Holz, lackiert S 6000-N
S 5000-N
grau
grau
-
-
Holz, lackiert S 5540-B40G S 5540-B60G blau - grüngrün - blau -
-
Dacheindeckung Ziegel, rot S 3060-Y70R S 3050-Y70R rot
rot
-
Ziegel , blaurotbunt S 7020-R10B S 6020R10B rot - blau rot - blau 3007
-
rot
Quartier 7
Fassade (OG) Putz, mineralisch S 1520-Y
S 1310-Y
S 1320-Y
S 1710-Y
S 1720-Y
gelb
gelb
gelb
gelb
gelb

-
-
-
-
-

Fenster / Türen / Tore Holz, lackiert S 6000-N grau 7037 grau
Holz, lackiert S 5540-B40G S 5540-B60G blau - grüngrün - blau -
-
Holz, lackiert S 0500-N
S 2000-N
grau
grau
9003
7047
weiß/ schw/ Aluminiumgrau
Dacheindeckung Ziegel S 3060-Y70R S 3050-Y70R rot
rot
-
-
 

Downloads

61.6 - Gestaltungssatzung (598.0 KB)

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