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Verwaltungsvorschrift zu § 12 Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Prenzlau

(Vorausleistung und Ablösung)

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2007 vom 28.09.2007, Seite 13

1. Bei den Anliegerversammlungen wird, wie bisher auch, grundsätzlich und explizit auf die Möglichkeit hingewiesen, Beiträge in Form von Vorausleistungen zu erheben (§ 12 Straßenbaubeitragssatzung).
Bei der letzten Anliegerversammlung vor Baubeginn wird grundsätzlich eine Aussage getroffen, ob die Stadt Prenzlau beabsichtigt, Beiträge in Form von Vorausleistungen zu erheben.

2. Der Zeitraum zwischen der offiziellen Ankündigung (auf Anliegerversammlung oder schriftlich) und dem Versand des Vorausleistungsbescheides beträgt mindestens 6 Monate. Dies soll den Anliegern die Möglichkeit bieten, entsprechende finanzielle Dispositionen rechtzeitig vornehmen zu können.

3. Vorausleistungen werden nur für solche Straßenbaumaßnahmen erhoben, die bereits im Haushaltsplan (Unterabschnitt 63000) auf der Einnahmeseite veranschlagt sind.

4. Die Höhe der Vorausleistungen beträgt maximal 100 % der Ausschreibungsergebnisse des Straßenbaus (d.h. u.a. nur mit den Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Oberflächenentwässerung, Parkflächen, Grünstreifen etc.) und der Straßenbeleuchtung. Die Planungskosten und andere Kosten (wie z.B. für Vermessung und Archäologie) bleiben dabei unberücksichtigt. Insofern werden effektiv maximal 80-90 % der beitragsfähigen Kosten umgelegt. Die Abrechnung der Zufahrten/Zugänge, die laut Straßenbaubeitragssatzung zu 100 % umgelegt werden, erfolgt grundsätzlich erst nach Vorlage der Schlussrechnung.

5. Die Erhebung von Vorausleistungen erfolgt bei mehrjährigen bzw. kostenintensiven Straßenbaumaßnahmen (d.h. mit einem Beitragsaufkommen ab ca. 50.000 €); dabei ist der Verwaltungsaufwand angemessen zu berücksichtigen. Dem Haushaltsplan (siehe Punkt 3) ist jährlich zu entnehmen, um welche Maßnahmen es sich dabei handelt und wie hoch die erwarteten Anliegerbeiträge sind.

6. In den Fällen, bei denen der Ausführungsbeginn mindestens ein Jahr nach der letzten Anliegerversammlung erfolgen soll, ist unmittelbar vor Baubeginn seitens der Verwaltung zu prüfen, inwieweit die Durchführung einer weiteren Anliegerversammlung sinnvoll ist. Dies dürfte bei grundlegender Änderung der Planung bzw. bei einer erheblichen Erhöhung (mindestens um 20%) der zu erwartenden Beiträge gegeben sein.

7. Bei konfliktreichen Straßenbaumaßnahmen nehmen auf Anforderung des Bereiches Tiefbau Vertreter der Bauverwaltung an den wöchentlichen Bauberatungen teil.
Die vorstehende Lesefassung der Satzung ist mit der o.g. Bekanntmachung wirksam.

 

Downloads

60.2 a - Verwaltungsvorschrift §12 Straßenbaubeitragssatzung (71.4 KB)

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