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Benutzungsordnung für das Uckerstadion in Trägerschaft der Stadt Prenzlau

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2022 vom 24.12.2022, Seite 12

§ 1 Eigentum

Die Stadt Prenzlau ist Eigentümerin und damit Verfügungsberechtigte des Objektes
„Uckerstadion" mit den Teilanlagen
- Außenanlagen
- Wettkampf- und Platzanlage
- Sprecherturm
- Sozialgebäude
- Verkaufskiosk
- Toilettengebäude
- Garagenkomplex / Wirtschaftshof
- Kassengebäude
- Parkplätze

§ 2 Zweckbestimmung und Nutzung

(1) Die Sportanlagen des Uckerstadions stehen gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Sportförderung im Land Brandenburg vom 10.12.1992 in der derzeit geltenden Fassung dem Schul- und Hochschulsport, den gemeinnützigen Sportvereinen und Sportverbänden für den Übungs- und Wettkampfbetrieb sowie den nicht vereinsgebundenen Sporttreibenden und Kindertagesstätten zur Verfügung, soweit nicht Eigenbedarf besteht und die sächlichen und personellen Möglichkeiten des Trägers es zulassen.
(2) Anträge auf Überlassung haben nach der Festlegung des „Prenzlauer Profils“ zu erfolgen.
(3) Bei der Erteilung der Benutzungsgenehmigung werden die Schulen, örtlichen Vereine u. a. Organisationen vorrangig berücksichtigt.
(4) Die Überlassung der Sportanlagen zu Veranstaltungen sind rechtzeitig, mindestens 4 Wochen vorher, im Amt für Bildung, Sport und Soziales zu beantragen. Jeder Nutzer meldet sich spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei den Mitarbeitern des Uckerstadions, um die Nutzungsmodalitäten abzusprechen.
(5) Die Platzzuweisung erfolgt entsprechend der Wertigkeit der Spiele, Wettkämpfe und des Trainingsbetriebes und der zumutbaren Belastung der Plätze durch den diensthabenden Mitarbeiter des Uckerstadions. Die Entscheidung über die Bespielbarkeit der Plätze treffen ebenfalls die Mitarbeiter des Uckerstadions.
(6) Die Mitarbeiter des Uckerstadions üben als Beauftragte der Stadt Prenzlau das Hausrecht aus und haben über alle Räumlichkeiten die Schlüsselgewalt. Ihren Anweisungen insbesondere in Bezug auf Sicherheit und Ordnung ist grundsätzlich Folge zu leisten. Personen, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, kann der weitere Aufenthalt im Objekt Uckerstadion untersagt werden.

§ 3 Benutzungsentgelte

Das Entgelt für die Nutzung des Objektes mit Teilanlagen richtet sich nach der gültigen Entgeltordnung für die Benutzung des Uckerstadions in Trägerschaft der Stadt Prenzlau.

§ 4 Werbung

(1) Die Bandenwerbung erfolgt auf der Grundlage separater vertraglicher Regelungen zwischen der Stadt Prenzlau und dem Antragsteller. Die Einnahmen werden für die Unterhaltung des Uckerstadions verwendet und somit den nutzenden Vereinen indirekt wieder zur Verfügung gestellt.
(2) Sonstige Werbung ist grundsätzlich vor Anbringung mit der Stadt Prenzlau abzustimmen.

§ 5 Übungsleiter

Bei Lehr- und Übungsstunden sowie bei Veranstaltungen muss ein Übungsleiter bzw. Verantwortlicher anwesend sein. Sie sind für die reibungslose Durchführung des Sportbetriebes bzw. der Veranstaltungen sowie der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung verantwortlich und haben sich vor Beginn des Trainings bei dem diensthabenden Platzwart anzumelden.
Für Lehr- und Übungsstunden gilt eine Mindestteilnahme von sieben Personen.

§ 6 Benutzung des Objektes „Uckerstadion"

(1) Die gesamten Platzanlagen sind schonend zu behandeln. Spezielle Sportarten sind auf den hierfür vorgesehenen Plätzen und Anlagen auszuüben.
(2) Spiel-, Sport- und Arbeitsgeräte werden von den Mitarbeitern des Uckerstadions ausgegeben. Ausnahmen werden vertraglich geregelt.
(3) Fahrzeuge jeglicher Art sind nur an den dafür vorgesehenen Plätzen abzustellen. Das Befahren des Stadiongeländes sowie das Aufstellen von Einrichtungen, die nicht zum Inventar des Uckerstadions gehören, ist nur mit Sondergenehmigung erlaubt. Anträge sind an das Amt für Bildung, Sport und Soziales zu stellen. Die Stadt Prenzlau übernimmt keine Haftung für die jeweiligen Einrichtungen.
(4) Hunde sind an der Leine zu führen.
(5) Bei drohendem Unwetter ist der Benutzer oder Veranstalter verpflichtet, den Übungsbetrieb oder die Veranstaltung abzubrechen und die Teilnehmer zum Verlassen
der Sportanlage aufzufordern.
(6) Bei Veranstaltungen sind vom Nutzer ausreichend Ordner einzusetzen, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung garantieren und für Außenstehende erkenntlich sind. Der Nutzer hat die Ordner namentlich zu erfassen und bei Verlangen dem Stadionpersonal vorzulegen.
(7) Der Gebrauch von Pyrotechnik jeglicher Art ist auf dem gesamten Gelände des Uckerstadions untersagt.
(8) Maßnahmen der Ersten Hilfe sind vom Veranstalter sicherzustellen.
(9) Das Rauchen im Uckerstadion ist nur an der/den gesondert gekennzeichneten Raucherinsel(n) gestattet.
(10) Für Lehr- und Übungsstunden hat die Abmeldung der Nutzungszeit spätestens zwei Stunden vor Trainingsbeginn beim diensthabenden Mitarbeiter zu erfolgen. Bei Veranstaltungen hat die Abmeldung spätestens drei Tage vor Beginn zu erfolgen. Im Falle einer Nichtabmeldung wird die bereits genehmigte Nutzungszeit entsprechend der geltenden Entgeltordnung in Rechnung gestellt.
(11) Sollte zur Berechnung eine Dokumentation der genutzten Anlagen erforderlich sein und erfolgt dies nicht, wird für den genutzten Zeitraum der Durchschnittswert für die Nutzung des gesamten Uckerstadions pro Stunde lt. gültiger Entgeltordnung in Rechnung gestellt.
(12) Während der Nutzung gilt ein generelles Alkoholverbot.
(13) Bei einem Verstoß der genannten Regelungen kann der weitere Aufenthalt im Uckerstadion untersagt werden.

§ 7 Benutzung der Umkleideräume und sanitären Anlagen

(1) Zu den genannten Räumen zählen die Umkleide- und Duschräume und sonstige sanitäre Anlagen innerhalb des Sozialgebäudes sowie die Räume des Außen-WC.
(2) Die Umkleide- und Duschräume und sonstige sanitäre Anlagen innerhalb des Sozialgebäudes dürfen nur von Sporttreibenden betreten werden. Alle Räume, Einrichtungen und sanitären Anlagen sind schonend zu behandeln und zweckentsprechend zu verwenden.
(3) Das Betreten des gesamten Sozialgebäudes mit Fußballschuhen, Spikes, sonstigen Schuhen mit Stollen sowie Nocken ist grundsätzlich untersagt.
(4) Für die ordnungsgemäße Benutzung der Umkleide- und Sanitärräume ist der jeweilige Antragsteller zuständig. Sie sind nach jeder Benutzung von den mitgebrachten persönlichen Gegenständen zu räumen und in einem ordentlichen Zustand zu verlassen.
(5) Ausgehändigte Schlüssel sind bei den Mitarbeitern des Uckerstadions wieder abzugeben. Der Übungsleiter hat dafür zu sorgen, dass Sportgeräte und Arbeitsmaterialien an den hierfür vorgesehenen Plätzen abgestellt oder abgelegt werden.
(6) Grundsätzlich ist nach Ende der genehmigten Trainingszeit bzw. Veranstaltungszeit das Gelände zu verlassen.
(7) Im Sozialgebäude ist der Genuss von Alkohol nur in den vorgesehenen Räumen gestattet (private Nutzung).

§ Kiosknutzung

((1) Die Nutzung des Kiosks ist zu beantragen.
(2) Im Falle einer Nutzung besteht die Möglichkeit, den Kiosk am Tag vor der Nutzung einzuräumen.
(3) Er ist schonend zu behandeln und zweckentsprechend zu verwenden. Nach der Nutzung ist er in einem ordnungsgemäßen Zustand, spätestens einen Tag nach der Nutzung, zu übergeben.
(4) Ausnahmeregelungen müssen separat beantragt und entsprechend begründet werden.
(5) Für die Nutzung separater (mobiler) Verkaufsstände gelten die Absätze 2 bis 4 unter der Maßgabe, dass der gesamte Verkaufsstand entsprechend der genannten Fristen zu räumen ist. § 5 Absatz 3 dieser Benutzungsordnung gilt entsprechend.

§ 9 Parken

(1) Das Parken auf den Parkflächen des Uckerstadions ist grundsätzlich nur den Mitarbeitern der Stadt Prenzlau gestattet.
(2) Eine Ausnahme gilt je nach Kapazität für Übungsleiter, Schiedsrichter und andere Verantwortliche während Veranstaltungen. Andere Ausnahmen können mit der Stadt Prenzlau im Amt für Bildung, Sport und Soziales separat geregelt werden.
(3) Das Parken ist nur auf den gekennzeichneten Parkflächen gestattet.

§ 10 Haftung

(1) Die Nutzer stellen die Stadt Prenzlau vor etwaigen Haftungsansprüchen ihrer Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher ihrer Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung des „Uckerstadions“ und der Sportgeräte sowie der überlassenen Räumlichkeiten entstehen, sofern sie nicht zur Verkehrssicherungspflicht der Stadt Prenzlau gehören.
(2) Die Nutzer verzichten ihrerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt Prenzlau und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt Prenzlau und deren Beauftragte. Vereine und Jugendgruppen haben nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
(3) Die Nutzer haften der Stadt Prenzlau für alle an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen schuldhaft verursachten Schäden.

§ 11 Inkrafrttreten

Die Benutzungsordnung für das Uckerstadion in Trägerschaft der Stadt Prenzlau vom 02.12.2022 ist seit dem 01.01.2023 in Kraft.

 

Downloads

52.3 - Benutzungsordnung Uckerstadion (217.8 KB)

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