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Benutzungsordnung für das Seebad der Stadt Prenzlau

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2022 vom 24.12.2022, Seite 10

Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Allgemeines
§ 2 Öffnungszeiten und Zutritt
§ 3 Haftung
§ 4 Ausnahmeregelung
§ 5 Inkrafttreten

§ 1
Allgemeines

(1) Die Benutzungsordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Seebad.
(2) Die Benutzungsordnung ist für alle Nutzer verbindlich. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung (Eintrittskarte) erkennt jeder Nutzer diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.
(3) Die Einrichtungen und Anlagen des Seebades sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Verursacher.
(4) Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung zuwiderläuft.
(5) Das Rauchen ist nur in den dafür gekennzeichneten Bereichen gestattet.
(6) Behälter aus Glas dürfen im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich nicht benutzt werden. Die Verwendung von Einweggeschirr ist untersagt.
(7) Das Personal des Seebades übt gegenüber allen Nutzern das Hausrecht aus. Nutzer, die gegen die Benutzungsordnung und/oder die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauerhaft vom Besuch des Seebades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.
(8) Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben. Über diese wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
(9) Das Springen vom Turm und von den Stegen geschieht auf eigene Gefahr. Dabei ist darauf zu achten, dass der Sprungbereich frei ist und nur eine Person das Sprungbrett betritt. Nicht zum Springen freigegebene Anlagen dürfen nicht zum Springen genutzt werden.
(10) Bewegungsspiele und Sport sind - auch ohne Bälle und Geräte - nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen auszuüben.


§ 2
Öffnungszeiten und Zutritt

(1) Die Öffnungszeiten und der Eintrittspreis werden öffentlich bekanntgegeben. Je nach Wetterlage sind Änderungen der Öffnungszeiten möglich. Der Eintrittspreis richtet sich nach der Entgeltordnung für die Benutzung des Seebades in Trägerschaft der Stadt Prenzlau in der jeweils gültigen Fassung. Einschränkungen der Öffnungszeiten für den Badebetrieb sind ebenfalls möglich, wenn Veranstaltungen stattfinden.
(2) Der Schwimmmeister/die Schwimmmeisterin bzw. der/die FA für Bäderbetriebe können die Benutzung des Seebades oder Teile davon einschränken.
(3) Der Zutritt ist
a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
b) Personen, die Tiere mit sich führen,
c) Personen mit ansteckenden Krankheiten
nicht gestattet.
(4) Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres ist der Zutritt und Aufenthalt nur in Begleitung einer geeigneten Begleitperson gestattet. Die Aufsichtspflicht obliegt grundsätzlich der Begleitperson.
(5) Personen mit Neigung zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen und Personen mit geistiger Behinderung ist der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer sorgeberechtigten Begleitperson gestattet.
(6) Jeder Nutzer muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein. Nutzer ohne gültige Eintrittskarte haben ein zusätzliches Entgelt entsprechend der jeweils gültigen Entgeltordnung für die Benutzung des Seebades in Trägerschaft der Stadt Prenzlau zu entrichten.

§ 3
Haftung

(1) Die Nutzung des Seebades, einschließlich der Spiel- und Sporteinrichtungen, erfolgt auf eigene Gefahr, ungeachtet der Verpflichtung der Stadt Prenzlau, das Seebad und seine Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei der Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet die Stadt Prenzlau nicht.
(2) Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in die Einrichtung mitgebrachten Sachen wird nicht gehaftet.
(3) Für die Aufbewahrung von Wertsachen und Bargeld stehen den Badegästen Wertschließfächer zur Verfügung. Für die Aufbewahrung wird ein Entgelt lt. gültiger Entgeltordnung erhoben.
Die Stadt Prenzlau haftet nur für Wertsachen oder Bargeld mit einem Höchstwert von bis zu 50 Euro. Für im Schließfach aufbewahrte Wertgegenstände oder Bargeld mit einem Wert über 50 Euro verbleibt die Haftung beim Badegast.
Bei Verlust des Schlüssels wird für den Inhalt des Wertschließfaches keine Haftung übernommen. Für den verlorenen Schlüssel ist ein Kostenersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten zu leisten.
Die Belegung der Wertschließfächer über einen Kalendertag hinaus ist nicht gestattet. Aus Gründen der Sicherheit ist das Personal des Seebades berechtigt, belegte Wertschließfächer am Ende des Badetages zu räumen.
(4) Für Minderjährige haften bei Verletzung der Aufsichtspflicht die Personensorgeberechtigten oder einer von ihnen mit der Aufsichtspflicht beauftragten Person.

§ 4
Ausnahmeregelung

Die Benutzungsordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können von dieser Ordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Benutzungsordnung bedarf. Über die Ausnahme entscheidet der Bürgermeister.

§ 5
Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung für das Seebad in Trägerschaft der Stadt Prenzlau vom 02.12.2022 ist seit dem 01.01.2023 in Kraft.

 

Downloads

52.1 - Benutzungsordnung Seebad (57.0 KB)

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