direkt zum Seiteninhalt direkt zum Seitenmenü direkt zum Hauptmenü

Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 02/2020 vom 11.07.2020, Seite 5

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte in Trägerschaft der Stadt Prenzlau werden Kostenbeiträge entsprechend § 17 KitaG des Landes Brandenburg nach Maßgabe dieser Kostenbeitragssatzung erhoben.

(2) Für die Versorgung der Kinder mit Mittagessen ist ein gesonderter Zuschuss nach der Satzung über die Versorgung mit Mittagessen in Kindertagesstätten und Schulen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau in der jeweils geltenden Fassung zu entrichten.

§ 2 Aufnahme von Kindern

(1) Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages zwischen der Stadt und den Personensorgeberechtigten des Kindes. Bei einem erweiterten Betreuungsbedarf, der über die gesetzliche Mindestbetreuungszeit und/oder das Mindestalter bzw. die vierte Schuljahrgangsstufe hinausgeht, ist ferner die Vorlage des Bescheides zur Rechtsanspruchsprüfung erforderlich.

(2) Für Kinder, deren gewöhnlicher Aufenthalt nicht der Standort der Kindertagesstätte ist, muss vor Aufnahme zusätzlich vom zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) eine Bestätigung über die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 5 SGB VIII vorliegen.

§ 3 Kostenbeitragspflichtige

(1) Kostenbeitragspflichtig ist derjenige, auf dessen Veranlassung das Kind eine Kindertagesbetreuung in Anspruch nimmt, insbesondere personensorgeberechtigte Elternteile oder sonstige zur Fürsorge berechtigte Personen (im Nachfolgenden Kostenbeitragspflichtiger genannt). Ob die personensorgeberechtigten Elternteile eines Kindes miteinander verheiratet sind, ist insoweit nicht von Bedeutung.

(2) Lebt das Kind überwiegend nur bei einem personensorgebrechtigten Elternteil, so tritt dieser allein an die Stelle des Kostenbeitragspflichtigen. Leben die personensorgeberechtigten Elternteile voneinander getrennt und lebt das Kind bei den personensorgeberechtigten Elternteilen zu gleichen/ungleichen Teilen (Wechselmodell), so sind beide personensorgeberechtigten Elternteile kostenbeitragspflichtig.

§ 4 Entstehung der Kostenbeitragspflicht

(1) Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit dem vertraglich vereinbarten Aufnahmezeitpunkt des Kindes in die Kindertagesstätte. Erfolgt die Aufnahme des Kindes nicht zum 1. Eines Monats, so wird ein anteiliger Kostenbeitrag erhoben. Dieser wird Tag genau ermittelt (Höhe des festgestellten Monatsbeitrags geteilt durch die Anzahl der Tage des Monats multipliziert mit den restlichen Tagen dieses Monats). Die Eingewöhnungszeit ist Teil der Betreuungszeit. Eine erfolgreiche Eingewöhnung ist Voraussetzung für die Fortführung des Betreuungsvertrages über die Eingewöhnung hinaus.

(2) Die Verpflichtung zur Zahlung des Kostenbeitrages besteht ab dem vertraglich vereinbarten Aufnahmezeitpunkt unabhängig davon, ob die vertragliche Betreuung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet.

§ 5 Erhebung des Kostenbeitrages

(1) Gemäß § 17 Abs. 1 KitaG haben Personensorgeberechtigte Beiträge zu den Betriebskosten der Kindertagesstätte (Kostenbeiträge) sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen (Essengeld) zu entrichten. In den Kostenbeiträgen sind die Aufwendungen für Frühstück, Vesper und Getränke enthalten.

(2) Der Kostenbeitrag wird für 12 Monate erhoben. Die Schließzeiten sowie durchschnittliche Fehlzeiten sind bei der Kalkulation berücksichtigt.

(3) Soweit gesetzlich eine Kostenbeitragsbefreiung geregelt ist, wird kein Kostenbeitrag erhoben. Der Zuschuss für die Versorgung mit Mittagessen lt. Satzung bleibt davon unberührt.

(4) Für alle Änderungen, die eine Erhöhung/Minderung der Kostenbeiträge zur Folge haben, erfolgt die Neuberechnung des Kostenbeitrages frühestens ab dem Ersten des Folgemonats (Veränderungen des Betreuungsumfangs, Wechsel der Altersgruppe, Einkommensänderungen und Änderung der familiären Situation).

(5) In der Eingewöhnungsphase (in der Regel 10 Tage) werden für die Berechnung des Kostenbeitrages 50 v. H. von bis einschließlich 6 Stunden täglicher Betreuungszeit in der jeweiligen Betreuungsform und Einkommensstufe zugrunde gelegt, unabhängig von der tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuungszeit. Danach erfolgt die Erhebung des Kostenbeitrages auf der Grundlage des vereinbarten Betreuungsumfangs.

§ 6 Fälligkeit des Kostenbeitrages

(1) Die Kostenbeiträge sind zum 1. eines jeden Monats fällig.

(2) Die Zahlung erfolgt in der Regel bargeldlos durch ein jederzeit widerrufliches Lastschriftverfahren oder durch Überweisung mit Angabe des individuellen Zahlungsgrundes.

§ 7 Maßstab für den Kostenbeitrag

(1) Die Höhe des Kostenbeitrages bemisst sich nach

- dem Einkommen der Kostenbeitragspflichtigen

- dem vereinbarten Betreuungsumfang

- der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder

- der Betreuungsform

(2) Als unterhaltsberechtigte Kinder werden alle Kinder berücksichtigt, für die die Kostenbeitragspflichtigen Kindergeld beziehen oder für die ein Kinderfreibetrag nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen wird oder für die ein gesetzlicher Unterhalt geleistet wird, auch wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Entsprechende Nachweise sind einzureichen.

Die tatsächliche Berücksichtigung bis zum dritten Kind ist den Kostenbeitragstabellen (Anlagen 1-3) zu entnehmen.

Bei mehr als drei unterhaltsberechtigten Kindern verringert sich der monatliche Kostenbeitrag weiter um 20 v. H. je unterhaltsberechtigtes Kind bis zur Beitragsfreiheit.

(3) Leben Kinder in einem Wechselmodell, so sind die personensorgeberechtigten Elternteile unabhängig voneinander nach deren familiärer Situation und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Der Kostenbeitrag wird je Kostenbeitragspflichtigem anteilig berechnet.

§ 8 Höhe der Kostenbeiträge

(1) Die monatliche Höhe des Kostenbeitrages ergibt sich aus den Anlagen 1 bis 3, die Bestandteile dieser Kostenbeitragssatzung sind.

(2) Für Hortkinder wird in den Ferien eine Betreuung entsprechend des Rechtsanspruches gesichert. Ist ein höherer Betreuungsumfang notwendig, so ist dieser Bedarf nachzuweisen.

(3) Für Kinder, die Hilfen nach § 33 oder § 34 SGB VIII (Pflegekindschaft, Heimunterbringung) in Anspruch nehmen, werden Kostenbeiträge in Höhe der durchschnittlichen Kostenbeiträge des Trägers erhoben.

§ 9 Einkommen/Berechnung der Kostenbeiträge

(1) Maßgeblich für die Festsetzung des Kostenbeitrages ist das Jahres-Nettoeinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres der Kostenbeitragspflichtigen.

(2) Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern sie leibliche Eltern bzw. Adoptiveltern des Kindes sind.

(3) Lebt das Kind ausschließlich bei einem Elternteil, so wird das Einkommen des betreuenden Elternteils zugrunde gelegt.

(4) Personengruppen, die folgende Leistungen beziehen, sind von Kostenbeiträgen befreit.

- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II,

- Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des SGB XII,

- Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,

- Kinderzuschlag gemäß § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes oder

- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

- Geringverdiener gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 KitaBBV.

Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.

(5) Das für die Erhebung der Kostenbeiträge anrechnungsfähige Einkommen wird wie folgt ermittelt.

(5.1) Grundlage ist das gesetzliche Nettoeinkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr. In den Fällen, in denen eine Jahreseinkommensveränderung eintritt (z. B. vorher Elternzeit, Arbeitslosigkeit), wird das Einkommen des aktuellen Kalenderjahres auf der Basis vorliegender Einkommensnachweise ermittelt und der Bemessung des Kostenbeitrages zugrunde gelegt.

(5.2) Einkommen ist die Summe der regelmäßigen und einmaligen positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist nicht zulässig.

Danach ist Einkommen

bei nichtselbständiger Arbeit:

Netto-Löhne und Netto-Gehälter sowie Beamtenbezüge, einschließlich Einmalzahlungen, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Sonderzahlungen;

bei selbständiger Arbeit, Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb:

Gewinn

und darüber hinaus

- Einkünfte aus Kapitalvermögen,

- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,

- sonstige Einkünfte bzw. Einnahmen im Sinne des § 22 EStG.

Zu den sonstigen Einnahmen gehören alle Geldbezüge, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, einschließlich öffentlicher Leistungen für die Kostenbeitragspflichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese steuerpflichtig oder steuerfrei sind.

Zu den sonstigen Einnahmen gehören zum Beispiel:

- wegen Geringfügigkeit pauschal vom Arbeitgeber versteuerte Einkommen, Renten (einschließlich Halbwaisenrenten), Unterhaltsleistungen an den Kostenbeitragspflichtigen und an die Kinder, Gewinne aus Mieten und Pachten sowie Kapitalvermögen,

- Einnahmen nach dem SGB III – Arbeitsförderung, z. B. Überbrückungsgeld, Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld, Konkursausfallgeld,

- Sonstige Leistungen nach den Sozialgesetzen, z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Leistungen nach dem Wehrgesetz, Unterhaltsvorschuss

- Förderleistung für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege

- Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ab einer Höhe von über 300,00 Euro pro Kind und Monat,

- Elterngeld ab einer Höhe von über 150,00 Euro pro Kind und Monat in Fällen des § 6 Satz 2 BEEG (Verdopplung des Auszahlungszeitraumes bei Halbierung der Auszahlungssumme).

Zu den sonstigen Einnahmen gehören insbesondere nicht:

- Kindergeld,

- Pflegegeld,

- Bildungskredite,

- Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz,

- Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,

- Leistungen nach SGB VIII, SGB XII,

- Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III,

- Eigenheimzulage und Baukindergeld

- Sitzungsgelder für Abgeordnete und Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten,

- Sachbezüge des Arbeitnehmers und

- Spesen.

Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder Nummer 26b des EStG steuerfrei sind, ist ein Betrag von bis zu 200 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(5.3) Das Nettoeinkommen wird ermittelt, indem sämtliche im Einzelnen nachgewiesenen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Lohn- bzw. Einkommenssteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag und Werbungskosten abgezogen werden. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG, soweit sie den Mindesteigenbetrag nach § 86 EStG nicht überschreiten, werden ebenfalls vom Einkommen abgesetzt. Als Werbungskosten wird der im EStG geregelte Pauschbetrag abgezogen, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden.

Bei nicht Sozialversicherungspflichtigen, z. B. Selbständige und Beamte, werden Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie Altersvorsorgebeiträge in nachgewiesener oder angemessener Höhe abgezogen. Die Beiträge gelten als angemessen, wenn sie der Höhe nach den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen entsprechen.

(5.4) Gesetzliche Unterhaltszahlungen an außerhalb des Haushalts lebende Kinder werden nicht vom Einkommen abgesetzt. Die Berücksichtigung erfolgt durch die Umsetzung von § 7 Abs. 2 (Staffelung der Kostenbeiträge nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder einer Familie).

§ 10 Mitwirkungspflichten

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind zur Mitwirkung verpflichtet. Sie haben die zum Zwecke der Einkommensermittlung erforderlichen Angaben zu machen und durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen, insbesondere durch Jahresverdienstbescheinigungen, Einkommenssteuerbescheide, Bewilligungs- oder Vorauszahlungsbescheide.

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind dem Einkommensteuerbescheid oder einer Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen. Liegt in begründeten Fällen noch kein geeigneter Nachweis vor, ist von einer Einkommenselbsteinschätzung (Gewinn) auszugehen. Für die Erhebung des Kostenbeitrages wird ein anrechenbares monatliches Einkommen von mindestens der 2. Einkommensstufe unterstellt. Der Einkommensteuerbescheid ist nachzureichen.

(2) Sofern die Kostenbeitragspflichtigen keinen Einkommensnachweis erbringen möchten bzw. kein Nachweis der Einkommensverhältnisse erfolgt, werden sie mit dem jeweiligen Höchstbetrag des Kostenbeitrages eingestuft (Höchstbeitrag = Gesamtkosten eines Platzes abzüglich der institutionellen Förderung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe). Der jeweilige Höchstbetrag gilt so lange, bis die Kostenbeitragspflichtigen den Nachweis über ein geringeres Einkommen erbracht haben.

(3) Auf Antrag der Kostenbeitragspflichtigen kann eine Neuberechnung des Kostenbeitrages erfolgen. Eine Minderung der Kostenbeiträge kann frühestens ab dem der Antragstellung folgenden Monat festgesetzt werden.

(4) Die Kostenbeitragspflichtigen sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Änderung des Kostenbeitrags führen könnten, unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, so ist der Träger berechtigt, Kostenbeiträge auch rückwirkend neu festzusetzen. Eine Erhöhung oder Verringerung der Kostenbeiträge wird mit dem Ersten des Folgemonats wirksam, ab dem die Voraussetzungen vorlagen.

§ 11 Gastkinder

Gastkinder sind Kinder, die keinen regulären Betreuungsvertrag mit der Stadt Prenzlau haben und für die keine Zuschüsse von der zuständigen Kommune und dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gezahlt werden. Es handelt sich um eine zeitweilige Unterbringung von Kindern in der Kindertagesstätte, sofern es die Kapazität zulässt. Dafür ist eine Tagespauschale zu entrichten. Diese wird auf der Grundlage eines mittleren Einkommens bei Zugrundelegung von durchschnittlich 21 Werktagen ermittelt (Einkommensstufe bis 3.666,59 € siehe Anlagen 1 bis 3).

§ 12 Auskunftspflicht und Datenschutz

(1) Zur Berechnung der Kostenbeiträge werden die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Aufnahme- und Anmeldedaten der Kinder sowie entsprechende Daten der personensorgeberechtigten Elternteile oder des personensorgeberechtigten Elternteils, bei dem das Kind lebt, erhoben.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Leistungsverpflichteten ist zulässig, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben zur Festsetzung und Erhebung der Kostenbeiträge erforderlich ist. Die Daten sind zu löschen, sobald sie dafür nicht mehr erforderlich sind.

(3) Rechtsgrundlage für den Umgang mit den erhobenen Daten ist das Zweite Kapitel des SGB X (Schutz der Sozialdaten) und die damit im Zusammenhang stehenden Gesetze und Verordnungen.

§ 13 Inkrafttreten

(1) Die vorstehende Lesefassung tritt am 01.08.2020 in Kraft.

(2) Die dieser Satzung beigefügten Anlagen sind Bestandteil dieser Satzung.

Anlage 1- Kostenbeiträge zur Betreuung von Krippenkindern
Anlage 2- Kostenbeiträge zur Betreuung von Kindergartenkindern
Anlage 3- Kostenbeiträge zur Betreuung von Hortkindern

Die Anlagen zur Satzung sind nur in der PDF-Datei darstellbar.

 

Downloads

51.3 - Kita-Kostengbeiträge (338.3 KB)

zurück Seitenanfang Seite drucken