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Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit in der Stadt Prenzlau

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 01/2009 vom 18.02.2009, Seite 15

§ 1
Geltungsbereich und Zwecksetzung

(1) Diese Ordnungsbehördliche Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Prenzlau.
Sie dient der Gefahrenabwehr und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Soweit höherrangiges Recht dieser Verordnung vorgeht, bleibt dieses unberührt.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere Straßen, Wege, Gehwege, Radwege, Fahrbahnen, Fußgängerzonen, Plätze, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Parkplätze, Parkbuchten, Bushaltestellen, Rinnen, Gräben, Brücken, Unterführungen, Treppen, Waldund Reitwege sowie Rampen, soweit sie zum Straßenkörper gehören. Bestandteile sind ferner Straßenbäume und das Straßenbegleitgrün.
(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlich zugänglichen, dem öffentlichen Interesse dienenden Flächen, Gegenstände und Einrichtungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Zu den Anlagen gehören insbesondere:
a) Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Grillplätze, Festplätze, Badeanstalten, Schulhöfe, Friedhöfe, Promenadenwege, Park-, Garten-, Kleingarten- und sonstige Grünanlagen, Grünstreifen und sonstige Anpflanzungen sowie Gewässer einschließlich deren Ufer, Böschungen und Steganlagen.
b) Ruhebänke, Toiletten, Kinderspielplätze, Sport-, Fernsprech-, Wetterschutz- und ähnliche Einrichtungen;
c) Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Plastiken, Brunnen, Blumenkübel, Baumstützen, Hochbeete, Abfall- und Sammelbehälter, Anschlagtafeln, Schaukästen, Werbeanlagen, Fahrradständer, Beleuchtungs- und Versorgungs-, Kanalisations- und Entwässerungs-, Katastrophenschutz- und Baustelleneinrichtungen, Einfriedungen und Sperreinrichtungen sowie Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtsignalanlagen.
(3) Zu den Verkehrsflächen und Anlagen gehört auch der darüber befindliche Luftraum.

§ 3
Gefährdung der öffentlichen Ordnung; Alkoholgenuss


(1) Es ist untersagt, andere Personen durch aggressives Betteln und/oder aggressive Verkaufspraktiken zu belästigen. Aggressives Betteln erfolgt durch unmittelbares Einwirken auf Passanten durch Anfassen, Festhalten, Versperren des Weges, bedrängendes oder hartnäckiges Ansprechen.
(2) Es ist untersagt, im öffentlichen Raum dauerhaft in Verbindung mit Alkoholgenuss zu verweilen soweit hierdurch die Nutzung des öffentlichen Raumes durch die Allgemeinheit beeinträchtigt bzw. verhindert wird, z.B. durch Störungen der öffentlichen Ruhe, Verschmutzung der Flächen, Zweckentfremdung von Bänken, Verrichten der Notdurft.
(3) Es ist verboten, auf der Öffentlichkeit zugänglichen Kinderspielplätzen, Spielparks oder Schulhöfen alkoholische Getränke oder Betäubungsmittel zu konsumieren. Gleiches gilt für die unmittelbare Umgebung der Kinderspielplätze oder Schulhöfe.
(4) In den nachfolgend aufgeführten Bereichen ist es untersagt, Alkohol oder alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit zu konsumieren.
a. im Stadtkern innerhalb der historischen Stadtmauer
b. an der Uckerpromenade von der Badestraße bis hin zur Anlegestelle des Seerestaurants „Am Kap"
c. Bahnhofsbereich incl. Busbahnhof, Parkplatz und Vorplatz
d. Bushaltestellen
e. Stettiner Straße vom Bahnhof bis hin zum Stadtkern
f. Stadtpark
g. Parkplätze von Einzelhandelsunternehmen sowie in einem Umkreis von 100 m von diesen
Sind in diesen Bereichen für Ausschank gewerblich genehmigte Flächen vorhanden, findet Satz 1 innerhalb dieser Flächen keine Anwendung.
(5) Im gesamten Geltungsbereich der Verordnung ist es auf Verkehrsflächen oder in Anlagen außerhalb der gewerblich genehmigten Flächen verboten, Alkohol oder alkoholische Getränke zu konsumieren bzw. diese mit sich zu führen, wenn aufgrund der konkreten Umstände die Absicht erkennbar ist, diese im Geltungsbereich der Verordnung konsumieren zu wollen. Dieses Verbot gilt in den Nächten von Freitag auf Samstag, Samstag zu Sonntag, Sonntag zu Montag jeweils von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Die gleiche Regelung gilt in den Nächten zu einem gesetzlichen Feiertag.
(6) Es ist untersagt in der Öffentlichkeit auf Bänken o.ä. zu lagern oder zu nächtigen.

§ 4
Sicherung von Gegenständen

Auf Balkonen, Simsen, Fensterbrettern, Mauervorsprüngen u. a. sind abgestellte Gegenstände, wie z. B. Blumentöpfe oder -kästen, gegen  verabfallen auf die Straße bzw. den Gehweg zur Vermeidung von Verletzungsgefahr von Personen zu sichern.

§ 5
Verunreinigungen und Verunstaltungen

(1) Das Einbringen von Gartenabfällen oder Laub in oder auf Verkehrsflächen oder Anlagen ist untersagt.
(2) Das Wegwerfen bzw. Abstellen und Zurücklassen von Abfall, Lebensmittelresten, Ein- oder Mehrwegverpackungen (z.B. Tetra-Packs, Glas- oder Plastikflaschen, Blechdosen), Zigaretten-, Zigarrenkippen oder Inhalten aus Autoaschenbechern, Taschentüchern, Zeitungen oder Zeitschriften und scharfkantigen oder anderen gefährlichen Gegenständen ist auf den Verkehrsflächen oder Anlagen untersagt.
(3) Hat jemand die Verkehrsflächen oder die Anlagen - auch in Ausübung eines Rechts oder einer Befugnis - verunreinigt oder verunreinigen lassen oder verunstaltet oder verunstalten lassen, so muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen.
(4) Das unbefugte Bemalen, Beschriften oder Besprühen von Verkehrsflächen oder Anlagen ist untersagt.

§ 6
Abfallbehälter


(1) Im Stadtgebiet aufgestellte öffentliche Abfallbehälter dürfen nicht zur Beseitigung von Abfällen aus Haushalten, Industrie, Gewerbe, nichtgewerblicher Tätigkeit oder öffentlichen Stellen benutzt werden.
(2) Es ist nicht gestattet, Abfälle oder Gegenstände für die Rohstoffrückgewinnung auf oder neben die für ihre Aufnahme bestimmten Behälter zu stellen.
(3) Die gefüllten häuslichen Restabfallbehälter, Restabfallsäcke, Papier- oder Bioabfallbehälter, Wertstoffsäcke (Gelbe Säcke) sowie Sammelgut (z.B. Sperrmüll, Schrott, Altkleider) dürfen frühestens am Abend vor der Entsorgung durch die Müllabfuhr/den Entsorger bereitgestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass eine Störung der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen ist. Die zur Abholung bestimmten Gegenstände sind so aufzustellen und erforderlichenfalls zu verpacken, dass eine Behinderung des Verkehrs oder eine Verunreinigung der Verkehrsflächen bzw. Anlagen ausgeschlossen sind. Nach Entsorgung sind die Behälter oder die nicht mitgenommenen Gegenstände umgehend, spätestens bis zum Einbruch der Dunkelheit, von den Verkehrsflächen bzw. Anlagen zu entfernen.
(4) Es ist untersagt, Restabfallbehälter, Restabfallsäcke, Papier- oder Bioabfallbehälter, Wertstoffsäcke, Altkleidercontainer und zur allgemeinen Benutzung aufgestellte Abfallbehälter (sog. Papierkörbe) sowie das zur Abholung bereitgestellte Sammelgut zu durchsuchen sowie aus ihnen Gegenstände zu verstreuen.

§ 7
Offene Feuer im Freien

(1) Das Anlegen und Unterhalten von Oster-, Lager- und anderem offenen Feuer ist untersagt, soweit nicht eine Gestattung durch die Ordnungsbehörde vorliegt.
(2) Abweichende Regelungen in höherrangigen Normen werden von Abs. 1 nicht berührt.
(3) Jedes gestattete Feuer ist dauernd durch mindestens zwei volljährige Personen
zu beaufsichtigen. Die Feuerstelle darf von den Aufsichtspersonen erst verlassen
werden, wenn Feuer und Glut restlos gelöscht sind.

§ 8
Umgang mit Kraftfahrzeugen

(1) In Park-, Garten- oder sonstigen Grünanlagen, auf Grünflächen oder Anpflanzungen sowie in sonstigen nicht für den Kraftfahrzeugverkehr freigegebenen Anlagen ist das Fahren, Schieben, Parken oder das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern verboten. Gleiches gilt auch für die in sonstigen Anlagen außerhalb der Fahrbahn gelegenen Grünstreifen.
(2) Der Absatz 1 gilt nicht für Einsatzfahrzeuge der Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden, der Feuerwehr und der Rettungsdienste im dienstlichen Einsatz sowie für Fahrzeuge, deren Einsatz der Unterhaltung von Anlagen dient.
(3) Motor- und Unterbodenwäsche, Reparatur und Ölwechsel an Kraftfahrzeugen und anderen motorbetriebenen Fahrzeugen sind außerhalb der dafür zugelassenen Einrichtungen verboten. Diese Regelung trifft auch auf das Waschen von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Anhänger oder Wohnmobilen zu.
(4) Dies gilt nicht für Kleinstreparaturen, sofern von ihnen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
(5) Reparaturen bei plötzlich auftretenden Störungen zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft sind gestattet, sofern ein Abschleppen unzumutbar ist.
(6) Kraftfahrzeuge, Wohnmobile oder sonstige Anhänger dürfen außerhalb von hierfür ausgewiesenen Plätzen nicht als Unterkünfte genutzt werden. Eine einzelne Übernachtung als notwendige Ruhepause zum Zwecke der Erhaltung oder Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wird von dem Verbot nicht berührt.

§ 9
Tiere

(1) Die Halter von Tieren oder die Begleitpersonen haben die Tiere von Kinderspielplätzen fernzuhalten.
(2) Durch Tiere verursachte Verunreinigungen auf Verkehrsflächen oder in Anlagen sind von den Haltern oder Begleitpersonen unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die Führer von Hunden haben dafür geeignete Reinigungsmaterialien (Hundekotbeutel oder vergleichbare Beutel) mitzuführen und zum Einsatz zu bringen. Die Beutel können im verschlossenen Zustand im nächsten Abfallbehälter entsorgt werden.
(4) Wer einen Hund im Gebiet der Stadt Prenzlau führt, hat eine höchstens zwei Meter lange und reißfeste Leine bei sich zu tragen, um im Bedarfsfall den Hund sofort anleinen zu können. Auf andere Bürger ist beim Ausführen des Hundes Rücksicht zu nehmen, eine Gefährdung von Menschen und Tieren ist unbedingt zu vermeiden. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, wie etwa die des Waldgesetzes und der Hundehalterverordnung, insbesondere zum Führen von Hunden, zur Leinenpflicht und Maulkorbzwang sowie zum Mitnahmeverbot von Hunden auf Kinderspielplätzen, Bolzplätzen, gekennzeichneten Liegewiesen, in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen sowie auf Friedhöfen, bleiben unberührt.
(5) An der gesamten Uckerpromenade, von der Badestraße bis hin zum Anlegesteg des Seerestaurants „Am Kap", sowie im Stadtkern innerhalb der historischen Stadtmauer, besteht eine generelle Leinenpflicht für Hunde, da dies von der Öffentlichkeit stark frequentierte Bereiche sind und dort ein besonderer Schutz der Allgemeinheit bestehen muss.

§ 10
Nutzung von Verkehrsflächen und Anlagen

(1) Die Verkehrsflächen und Anlagen sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechen und bei fehlender oder zweifelhafter Zweckbestimmung nur in der üblichen Weise genutzt werden. Vorübergehende Nutzungseinschränkungen auf Hinweistafeln sind zu beachten.
Es ist untersagt, auf Verkehrsflächen und in Anlagen
1. unbefugt Sträucher oder Pflanzen aus dem Boden zu entfernen oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken, deren Bestand zu gefährden oder in ihrem Erscheinungsbild zu verändern;
2. unbefugt Bänke, Tische, Kinderspiel- oder Sporteinrichtungen, Einfriedungen, Spielgeräte, Lichtmasten, Sperrvorrichtungen, Verkehrszeichen, Straßenschilder, Hinweisschilder oder andere Einrichtungen anders als bestimmungsgemäß zu nutzen, zu entfernen, zu versetzen oder zu verdrehen;
3. zu übernachten, soweit nicht eine Ausnahme gem. § 8 Abs. 6 dieser Verordnung vorliegt;
4. auf Verkehrsflächen oder in öffentlichen Anlagen Gegenstände abzustellen oder Materialien zu lagern;
5. Sperrvorrichtungen oder Beleuchtungen zur Sicherung unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden, Hydranten, Straßenrinnen, Einflussöffnungen oder Straßenkanäle, Abdeckung von Kanälen, Leitungen oder Schächten sowie die dazugehörigen Hinweisschilder zu verstellen, zu verschmutzen, zu verdecken oder ihre Gebrauchsfähigkeit zu beeinträchtigen.
(2) Das Aufstellen von Zelten oder ähnlichen Unterkünften ist auf Verkehrsflächen und in Anlagen untersagt.

§ 11
Imbissstuben, Schank- und Imbissstände

(1) An Imbissstuben, Schank-, Imbissständen und Kiosken u. ä. Betrieben sind Abfallbehälter sichtbar aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu entleeren.
(2) Alle Abfälle, die im Umkreis von 50 m eines der im Absatz 1 genannten Gewerbebetriebe anfallen, sind vom Gewerbetreibenden zu entfernen, sofern sie von seinem Gewerbebetrieb herrühren.

§ 12
Öffentliche Bedürfnisanstalten, Notdurft

(1) Der Aufenthalt in öffentlichen Bedürfnisanstalten ist nur zum Zweck der Verrichtung der Notdurft gestattet.
(2) Die Verrichtung der Notdurft ist außerhalb von Bedürfnisanstalten in der Öffentlichkeit verboten.

§ 13
Werbung, wildes Plakatieren

(1) Es ist verboten, auf Verkehrsflächen oder in bzw. an Anlagen - insbesondere an Bäumen, Lichtmasten, Haltestellen- oder Wartehäuschen, Stromschaltkästen, Verkehrszeichen oder sonstige Verkehrseinrichtungen, an Abfallbehältern oder an sonstigen für diese Zwecke nicht bestimmten Gegenständen oder Einrichtungen - sowie an den im Abgrenzungsbereich zu den Verkehrsflächen und Anlagen gelegenen Einfriedungen, Hauswänden und sonstigen Einrichtungen und Gegenständen Plakate, Anschläge, Schilder, Beschriftungen, Plakatständer, Geschäftsempfehlungen, Veranstaltungshinweise oder andere Werbemittel jeder Art anzubringen oder anbringen zu lassen, aufzustellen oder aufstellen zu lassen oder zugelassene Werbeflächen durch Überkleben, Übermalen oder in sonstiger Art und Weise zu überdecken oder überdecken zu lassen. Falls sich der konkrete Anbringer oder Aufsteller nicht ermitteln lässt, gilt der für die Verbreitung Verantwortliche als Adressat dieses Verbotes.
(2) Dieses Verbot gilt nicht für von der Stadt Prenzlau genehmigte Sondernutzungen und konzessionierte Werbeträger sowie für bauaufsichtsrechtlich genehmigte Werbeanlagen. Solche Werbeanlagen dürfen jedoch in der äußeren Gestaltung nicht derart vernachlässigt werden, dass sie verunstaltet wirken.
(3) Das Benutzen der Verkehrsflächen und Anlagen gemäß § 2 als Träger für Werbeanlagen ist erlaubnispflichtig und wird im Detail durch die kommunale Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie öffentlicher Anlagen geregelt. Andere die Außenwerbung betreffende Vorschriften bleiben unberührt.

§ 14
Gewässer/Löschteiche


(1) Das Baden in öffentlich zugänglichen Gewässern erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Die Stadt Prenzlau stellt an Badestellen keine Aufsicht.
(2) Das Betreten von zugefrorenen Gewässern erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr.
(3) Das Baden in Löschteichen oder öffentlich zugänglichen Brunnen ist untersagt.

§ 15
Skateboards, Kickboards, BMX-Räder, Inline-Skater

Das unbefugte Aufstellen von Einrichtungen für die Benutzung von Skateboards, Kickboards, BMX-Rädern, Inline-Skatern oder ähnlichen Sportgeräten ist auf Verkehrsflächen oder in Anlagen verboten.

§ 16
Genehmigung von Ausnahmen

(1) Von den Verboten gem. §§ 3 Abs. 4 und 5, 7 Abs. 1, 8 Abs. 6 und 13 Abs. 1 dieser Verordnung können Ausnahmen zugelassen werden. Die Ausnahmegenehmigungen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(2) Zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ist der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde.

§ 17
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. gegen § 3;
2. gegen § 4;
3. gegen § 5;
4. gegen § 6;
5. gegen § 7 Abs. 1 und 3;
6. gegen § 8 Abs. 1, 3 und 6;
7. gegen § 9 Abs. 1, 2, 4 und 5;
8. gegen § 10;
9. gegen § 11;
10. gegen § 12;
11. gegen § 13 Abs. 1;
12. gegen § 14 Abs. 3;
13. gegen § 15;
14. gegen Auflagen nach § 16 Abs. 1
verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden.

§ 18 Inkrafttreten und Aufhebung einer ordnungsbehördlichen Verordnung

Die vorstehende Lesefassung der Satzung ist mit ihrer o.g. Bekanntmachung seit dem 19.02.2009 in Kraft

 

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32.1 - OBV Aufrechterhaltung öfftl. Ordnung (105.2 KB)

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