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Vergnügungssteuersatzung

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2006 vom 29.11.2006, Seite 3
geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Prenzlau,
öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2008 vom 18.12.2008, Seite 9

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Steuergegenstand

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Prenzlau veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art:
1. Tanzveranstaltungen
2. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und ähnlichen Geräten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

§ 2
Steuerfreie Veranstaltungen

Steuerfrei sind

1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen, deren Vereinszweck die Jugendpflege, der Jugendschutz, die Leibeserziehung, die Kulturpflege, die Heimatpflege, die Landschaftspflege, die Pflege des Brauchtums, die Berufsertüchtigung oder die nicht gewerbsmäßige Pflege der Unterhaltung und Geselligkeit ist oder die politischen, wissenschaftlichen, sozialen oder gemeinnützigen Zwecken dienen,
2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe,
3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der mildtätige oder gemeinnützige Zweck bei der Anmeldung angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht,
4. das Halten von Musikapparaten, sofern für ihre Darbietung kein Entgelt erhoben wird,
5. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 2 im Rahmen von Volksbelustigungen und Schaustellungen auf Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.

§ 3
Steuerschuldner

1. Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter).
2. In den Fällen des § 1 Nr. 2 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.
3. Mehrere Veranstalter oder Aufsteller haften als Gesamtschuldner.

II. Maßstäbe, Sätze und Fälligkeiten der Steuer

§ 4
Tanzveranstaltungen

1. Die Steuer wird nach Preis und Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten, abzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet. Unentgeltlich ausgegebene Eintrittskarten bleiben auf Antrag bis zu einer von der Gemeinde im Einzelfall vor der Veranstaltung festgelegten Höchstzahl unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich gemacht sind und der Nachweis ihrer unentgeltlichen Ausgabe erbracht wird.
2. Der Steuersatz beträgt im Falle des § 1 Nr. 1 15 v. H. des Eintrittspreises, abzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer oder des Entgeltes abzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Die Steuer ist nach dem auf der Eintrittskarte angegebenen Preis abzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis.
4. Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. Zum Entgelt gehören auch die Gebühren für Kleideraufbewahrung und Programme, soweit sie jeweils 50 Cent übersteigen, und die vom Veranstalter erhobene Vorverkaufsgebühr. Soweit in dem Entgelt Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben enthalten sind, bleiben sie bei der Steuerberechnung außer Ansatz.
5. Wird neben dem Entgelt noch eine Sonderzahlung erhoben, so wird dem Entgelt der Betrag der Sonderzahlung hinzugerechnet. Als Sonderzahlung gelten insbesondere Beträge, die von dem Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlungen erhoben werden. Ist der Betrag der Sonderzahlung nicht zu ermitteln, so ist die Stadt Prenzlau -Steuerabteilung- zur Schätzung berechtigt. Die Sonderzahlung ist dem Entgelt nicht hinzuzurechnen, wenn sie einem Dritten zu einem Zwecke i.S. § 2 Nr. 3 zufließt.
6. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Eintrittspreise am Eingang zu den Veranstaltungsräumen oder zur Kasse an geeigneter, für die Besucher leicht sichtbarer Stelle durch Anschlag bekannt zu geben und auf die Pflicht nach Abs. 9 hinzuweisen.
7. Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben.
8. Bei der Anmeldung der Veranstaltung hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt Prenzlau vorzulegen. Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufenden Nummern versehen sein und den Veranstalter, die Zeit, den Ort und die Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. Die Eintrittskarten sind von der Stadt Prenzlau zu stempeln oder in anderer geeigneter Weise zu kennzeichnen.
9. Der Veranstalter darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Entwertung der Eintrittskarten gestatten. Die entwerteten Eintrittskarten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen den Beauftragten der Stadt Prenzlau auf Verlangen vorzuzeigen oder auszuhändigen.
10. Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist drei Monate lang aufzubewahren und der Stadt Prenzlau auf Verlangen vorzulegen.
11. Die Steuerschuld entsteht mit der Ausgabe der Eintrittskarten. Die Steuerschuld mindert sich entsprechend der Zahl und dem Preis derjenigen Eintrittskarten, die gegen Erstattung des vollen Preises zurückgenommen worden sind. Über die Kartensteuer ist binnen 7 Werktagen abzurechnen.
12. Aufgrund der Abrechnung setzt die Stadt Prenzlau die Steuer fest und übersendet dem Steuerpflichtigen einen Steuerbescheid.
13. Die Steuerschuld wird mit Ablauf von sieben Werktagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

§ 5
Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeiten

1. Die Vergnügungssteuer für das Halten von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeiten i.S. § 1 Nr. 2 wird nach ihrer Anzahl erhoben.
2. Die Steuer beträgt im Falle des § 1 Nr. 2 Buchst. a je Apparat und angefangenen Monat 25,00 €.
3. Die Steuer beträgt im Falle des § 1 Nr. 2 Buchst. b je Apparat und angefangenen Monat 23,00 €.
4. Die Steuer beträgt in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 2 a und b) bei Geräten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen, Tiere oder welche die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornografische oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben, 300,00 € je Gerät und angefangenen Monat.
5. Der Steueranspruch entsteht mit der Aufstellung des Apparates.
6. Die Steuer ist monatlich zum 15. des Kalendermonats fällig und zu entrichten. Bei rückwirkender Festsetzung sind die Steuern einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig und zu entrichten.
7. Der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat oder die Vorrichtung von dem Eigentümer zur Ausnutzung überlassen ist (Aufsteller), hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich der Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort der Stadt Prenzlau -Abt. Steuern - bis zum siebten Werktag des Folgemonats der Aufstellung oder Änderung schriftlich anzuzeigen.

§ 6
Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit

1. Die Vergnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit gem. § 1 Nr. 2 wird nach dem Einspielergebnis erhoben und beträgt pro Apparat und Monat 12 v.H. des Einspielergebnisses.
2. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Nettokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüfgeld, Fehlgeld und abzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Der Steueranspruch entsteht mit der Aufstellung des Apparates. Angefangene Monate gelten als volle Monate.
4. Röhrenentnahmen und -auffüllungen, Falschgeld, Prüfgeld und Fehlgeld sind vom Steuerpflichtigen zu dokumentieren. Die Einspielergebnisse sind für jeden einzelnen Apparat und Kalendermonat auf amtlichen Vordruck zu erklären; die Vergnü-gungssteuer ist unter Anwendung des Steuersatzes gem. Abs. 1 selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steueranmeldung ist bis zum siebten Werktag des Folgemonats bei der Stadt Prenzlau - Abt. Steuern- abzugeben. Die Steuer ist mit Abgabe der Anmeldung fällig.
5. Der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat oder die Vorrichtung von dem Eigentümer zur Ausnutzung überlassen ist (Aufsteller) hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich der Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort der Stadt Prenzlau -Abt. Steuern- bis zum siebten Werktag des Folgemonats der Aufstellung oder Änderung schriftlich anzuzeigen.

III. Gemeinsame Bestimmungen

§ 7
Anmeldung und Sicherheitsleistung

1. Die Veranstaltungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind spätestens drei Werktage vor Beginn bei der Stadt Prenzlau anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen.
2. Über die Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
3. Bei mehreren aufeinanderfolgenden Veranstaltungen ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Veränderungen gegenüber der ursprünglichen Anmeldung sind rechtzeitig anzuzeigen.
4. Die Stadt Prenzlau - Abt. Steuern- ist berechtigt, eine Vorauszahlung in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld als Sicherheit zu verlangen.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

1. Ordnungswidrig i. S. § 15 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) entgegen § 4 Abs. 6 die Eintrittspreise nicht durch Anschlag bekannt macht,
b) entgegen § 4 Abs. 7 keine Eintrittskarten ausgibt,
c) entgegen § 4 Abs. 8 nicht bei Anmeldung die Eintrittskarten zur Kennzeichnung vorlegt,
d) entgegen § 4 Abs. 9 die Teilnahme an der Veranstaltung ohne Entwertung von Eintrittskarten gestattet oder diese auf Verlangen nicht vorzeigt,
e) entgegen § 4 Abs. 10 über die Eintrittskarten keinen Nachweis führt oder den Nachweis nicht aufbewahrt,
f) entgegen § 4 Abs. 11 die Steuer nicht innerhalb von 7 Werktagen nach der Veranstaltung abrechnet,
g) entgegen § 5 Abs. 7 oder § 6 Abs. 5 die Aufstellung des Apparates oder die Änderung der Art und Anzahl der Apparate nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
h) entgegen § 6 Abs. 4 Entnahmen und Auffüllungen, Falschgeld, Prüfgeld oder Fehlgeld nicht dokumentiert, die Steueranmeldung nicht, oder nicht vollständig vornimmt,
i) entgegen § 7 Abs. 1 die Veranstaltung nicht rechtzeitig anmeldet.
2. Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Abs. 1 können mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft

 

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22.1 - Vergnügungssteuersatzung (96.3 KB)

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