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Satzung der Stadt Prenzlau über die Umlegung der von dem Wasser- und Bodenverband „Uckerseen“ erhobenen Verbandsbeiträge

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2022 vom 24.12.2022, Seite 8
geändert durch die 1. Änderung zur Satzung der Stadt Prenzlau über die Umlegung der von dem Wasser- und Bodenverband „Uckerseen“ erhobenen Verbandsbeiträge
öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 04/2023 vom 15.07.2023, Seite 6

§ 1
Allgemeines

Die Stadt Prenzlau ist aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Bildung der Gewässerunterhaltungsverbände (GUVG) vom 13. März 1995 (GVBl. l S. 14) in der zurzeit geltenden Fassung für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen in ihrem Gemeindegebiet gesetzliches Pflichtmitglied des Wasser- und Bodenverbandes „Uckerseen“. Dem Verband obliegt innerhalb seines Verbandsgebietes gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 BbgWG i. V. m. § 40 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung.

§ 2
Umlagetatbestand und Festsetzung der Verwaltungskosten

Die Stadt Prenzlau erhebt von den Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten der der Grundsteuerpflicht unterliegenden Grundstücke kalenderjährlich Umlagen für die von ihr an den Wasser- und Bodenverband „Uckerseen“ zu leistenden Beiträge. Die der Stadt Prenzlau bei der Umlegung der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten werden mit der Umlage festgesetzt.

§ 3
Umlageschuldner

(1) Umlageschuldner ist derjenige, der zu Beginn des Kalenderjahres Eigentümer eines der Grundsteuerpflicht unterliegenden Grundstücks im Gemeindegebiet ist.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) Mehrere Umlageschuldner für dieselbe Schuld haften als Gesamtschuldner.
(4) Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Sie haben bei der örtlichen Feststellung der Stadt Prenzlau die notwendige Unterstützung zu gewähren.
(5) Wechselt der Umlagepflichtige, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Umlagepflichtige verpflichtet, die Stadt Prenzlau unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

§ 4
Umlagemaßstab

Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die auf volle Quadratmeter aufgerundete Fläche und die Nutzungsartengruppe.

§ 5
Umlagesatz

Die Umlage beträgt je angefangenem Quadratmeter der nach § 4 ermittelten Grundstücksfläche für die Nutzungsartengruppe:
Siedlungs- und Verkehrsfläche     0,002385 Euro
Landwirtschaft                                0,001192 Euro
Wald                                                 0,000596 Euro
Von der Erhebung der Umlage wird abgesehen, wenn sie inklusive Verwaltungskosten weniger als 4,00 Euro beträgt.

§ 6
Festsetzung der Verwaltungskosten

(1) Die der Stadt Prenzlau bei der Umlage der Verbandsbeiträge entstehenden Verwaltungskosten werden mit dem Umlagebescheid gegenüber dem Umlageschuldner gemäß § 3 dieser Satzung festgesetzt. Schuldner der festgesetzten Verwaltungskosten ist der Umlageschuldner gemäß § 3 dieser Satzung. Für die Fälligkeit gilt § 7 dieser Satzung entsprechend.
(2) Die der Stadt Prenzlau bei der Umlage der Verbandsbeiträge im Erhebungszeitraum gemäß § 2 dieser Satzung entstehenden Verwaltungskosten werden auf die Umlageschuldner nach der Anzahl der Umlageerhebungen im Erhebungszeitraum verteilt und betragen 3,24 Euro je Umlageerhebung.

§ 7
Entstehung und Fälligkeit der Umlage

(1) Die Umlage wird einen Monat nach Bekanntgabe des Umlagebescheides fällig.

§ 8
Inkrafttreten

Die Satzung der Stadt Prenzlau über die Umlegung der von dem Wasser- und Bodenverband „Uckerseen“ erhobenen Verbandsbeiträge vom 02.12.2022 ist rückwirkend seit dem 01.01.2021 in Kraft.
Die 1. Änderung zur Satzung der Stadt Prenzlau über die Umlegung der von dem Wasser- und Bodenverband „Uckerseen“ erhobenen Verbandsbeiträge vom 23.06.2023 ist rückwirkend seit dem 01.01.2022 in Kraft.

 

Downloads

20.1 - Satzung Wasser- und Bodenverband (283.4 KB)

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