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2. Satzung der Stadt Prenzlau über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und zur Auslagenerstattung im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung vom 18.11.1999)

  • öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 10/1999 vom 08.12.1999, Seite 4
  • geändert durch die 1.Änderungssatzung (vom 22.06.2009) zur 2. Satzung der Stadt Prenzlau über die Erhebung von
    Verwaltungsgebühren und zur Auslagenerstattung im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2009 vom 08.07.2009, Seite 7
  • geändert durch die 2.Änderungssatzung (vom 01.11.2010) zur 2. Satzung der Stadt Prenzlau über die Erhebung von
    Verwaltungsgebühren und zur Auslagenerstattung im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 10/2010 vom 17.11.2010, Seite 4
  • geändert durch die 3.Änderungssatzung (vom 18.04.2011) zur 2. Satzung der Stadt Prenzlau über die Erhebung von
    Verwaltungsgebühren und zur Auslagenerstattung im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 03/2011 vom 04.05.2011, Seite 4
  • geändert durch die 4.Änderungssatzung (vom 18.06.2013) zur 2. Satzung der Stadt Prenzlau über die Erhebung von
    Verwaltungsgebühren und zur Auslagenerstattung im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 04/2013 vom 03.07.2013, Seite 5
  • geändert durch die 5.Änderungssatzung (vom 14.07.2017) zur 2. Satzung der Stadt Prenzlau über die Erhebung von
    Verwaltungsgebühren und zur Auslagenerstattung im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2017 vom 05.08.2017, Seite 4
  • geändert durch die 6. Änderungssatzung (vom 21.09.2018) zur 2. Satzung der Stadt Prenzlau über die Erhebung von
    Verwaltungsgebühren und zur Auslagenerstattung im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 04/2018 vom 13.10.2018, Seite 6
  • geändert durch die 7. Änderungssatzung (vom 02.12.2022) zur 2. Satzung der Stadt Prenzlau über die Erhebung von
    Verwaltungsgebühren und zur Auslagenerstattung im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2022 vom 24.12.2022, Seite 5

§ 1 Gegenstand der Satzung

(1) Gegenstand dieser Satzung sind die Kosten, die als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten - im nachfolgenden Verwaltungstätigkeiten - in der Form von Verwaltungsgebühren und Auslagenerstattung erhoben werden.

(2) Die Satzung gilt für Verwaltungstätigkeiten in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung der Stadt Prenzlau. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung gelten nicht als Angelegenheiten kommunaler Selbstverwaltung. Ebenso unterliegen
Verwaltungstätigkeiten kraft staatlichen Auftrags nicht dieser Satzung. Ferner gilt diese Satzung nicht, soweit Kosten (Gebühren und Auslagen) aufgrund besonderer Regelungen durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder öffentlich-rechtlichen Vertrages erhoben werden oder aufgrund übergeordneten Rechts ausgeschlossen sind.

(3) Die einzelnen Verwaltungstätigkeiten, für die Gebühren erhoben werden, ergeben sich aus dem in der Anlage beigefügten Gebührentarif, welcher Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 2 Gebührenfreie Amtshandlungen

Eine Verwaltungsgebühr wird bei Amtshandlungen, die überwiegend dem öffentlichen

Interesse dienen, nicht erhoben.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung der Verwaltung beantragt hat oder durch die Leistung unmittelbar begünstigt wird.
Stadt Prenzlau

(2) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung nach dieser Satzung schulden oder für sie haften, sind Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit.

(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner fällig.

§ 5 Antragsablehnung und Rücknahme

(1) Soweit eine Verwaltungstätigkeit im Sinne der Anlage durch einen Antrag veranlasst wird, fallen Gebühren auch an, wenn der Antrag abgelehnt wird, sofern eine Ablehnung nicht lediglich wegen Unzuständigkeit erfolgt.

(2) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder der Antrag vor ihrer Beendigung zurückgenommen, ist die Gebühr mindestens um ein Viertel zu reduzieren. Sie kann unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls auf ein Zehntel
der sich aus der Anlage ergebenden Gebühr ermäßigt werden. Bei Rücknahme des Antrags vor seiner sachlichen Bearbeitung wird keine Gebühr erhoben.

§ 6 Widerspruchsbescheide

(1) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den der Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird.

(2) Die Gebührenhöhe für Widerspruchsbescheide kann bis zur Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr betragen.

(3) Soweit ein Widerspruch vor Erlass des Widerspruchsbescheids zurückgenommen wird, darf keine Gebühr erhoben werden.

§ 7 Auslagenersatz

(1) Auslagen, die im normalen Dienstbetrieb der Stadt Prenzlau infolge der Verwaltungstätigkeit entstehen, werden durch die Verwaltungsgebühr abgegolten.

(2) Auslagen gem. § 5 Abs. 7 Satz 3 Buchstabe a bis e KAG sind zu ersetzen.

(3) Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwände verursacht hat.

(4) Auslagenschuldner sind die in Abs. 3 und in § 3 Abs. 1 und 2 Genannten.

(5) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

§ 8 Inkrafttreten

Die 2. Verwaltungsgebührensatzung vom 18.11.1999 ist seit dem 09.12.1999 in Kraft.
Die 1. Änderung der 2. Verwaltungsgebührensatzung vom 22.06.2009 ist seit dem 09.07.2009 in Kraft.
Die 2. Änderung der 2. Verwaltungsgebührensatzung vom 01.11.2010 ist seit dem 18.11.2010 in Kraft.
Die 3. Änderung der 2. Verwaltungsgebührensatzung vom 18.04.2011 ist seit dem 10.03.2011 in Kraft.
Die 4. Änderung der 2. Verwaltungsgebührensatzung vom 18.06.2013 ist seit dem 04.07.2013 in Kraft.
Die 5. Änderung der 2. Verwaltungsgebührensatzung vom 14.07.2017 ist seit dem 06.08.2017 in Kraft.
Die 6. Änderung der 2. Verwaltungsgebührensatzung vom 21.09.2018 ist seit dem 14.10.2018 in Kraft.
Die 7. Änderung der 2. Verwaltungsgebührensatzung vom 02.12.2022 ist seit dem 25.12.2022 in Kraft.

Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Prenzlau
Gebühren

Tarif-Nr.

Gebührentatbestand

Bemessungsgrundlage

EURO

1. 

Allgemeine Verwaltung 

 

 

1.01

Bearbeiten von Anträgen auf Genehmigung zur Führung des Stadtwappens für wirtschaftliche Unternehmen und Privatpersonen

nach Aufwand je angefangene Viertelstunde

16,00

1.02

befristete Ausleihe (max. 5 Tage) von Fahnen und Flaggen an wirtschaftliche Unternehmen und Privatpersonen

je Exemplar

6,00

1.03

Anfertigung statistischer Zuarbeiten

nach Aufwand je angefangene Viertelstunde

16,00

1.04

Beantwortung von Umfragen

nach Aufwand je angefangene Viertelstunde

16,00

2. 

Finanz- und Vermögensverwaltung 

 

 

2.01

Aufstellung über den Stand des Steuerkontos, Zweitausfertigungen von Steuerquittungen/ Steuerbescheiden, Bescheinigungen über geleistete öffentliche Abgaben früherer Jahre

je Haushaltsjahr

5,00

2.02

Ersatz für verlorene Hundesteuermarke

je Hund

3,00

2.03

Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

je Antrag

5,00

2.04

Bearbeitungsgebühr in Stadtkasse

je Einzahlungsvorgang

3,00

3.

Liegenschaftsverwaltung 

 

 

3.01

Erteilung von Vorrangseinräumungen, Löschungsbewilligungen und sonstigen Erklärungen für das Grundbuch

nach Aufwand je angefangene Viertelstunde

12,75

3.02

Bearbeiten von Anträgen auf Zweckentfremdung von Wohnraum

nach Aufwand je angefangene Viertelstunde

12,75

3.03

Umschreibung von
a) Verträgen nach SchuldRAnpG
b) Garagenmiet- und Pachverträgen
c) Gartenpachtverträgen
d) Landpachtverträgen
e) Wohnmietverträgen
f) Gewerbemietverträgen


je Vertrag
je Vertrag
je Vertrag
je Vertrag
je Vertrag
je Vertrag


12,00
10,00
10,00
15,00
15,00
10,00

3.04

Bearbeiten von Anträgen auf Baumfällung

nach Aufwand je angefangene Viertelstunde

12,75

3.05

Erteilen von Ausnahmen und Befreiungen gem. § 39 (5) Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz

nach Aufwand je angefangene Viertelstunde

12,75

3.06

Baulasteintragung

nach Aufwand je angefangene Viertelstunde

12,75

4. 

Ordnungswesen  

 

 

4.01

Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen

 

3,00

4.02

Beglaubigungen von Abschriften und  Ablichtungen

je Seite

2,00

 

 

 

gebührenfrei sind Beglaubigungen für
a. Bewerbungszwecke
b. Studien-/ Prüfungszulassungen
c. Bodenneuordnungsverfahren
d. Einsichtnahme in Unterlagen des BStU
e. Rentenzwecke und in Angelegenheiten des Sozialhilferechts, der Sozialversicherung und Schwerbehindertenrechts

 

 

4.03

Ausstellung von Zeugnissen, Bescheinigungen und Ausweisen (sofern nicht durch Gebührenverordnung des Ministeriums des Innern bestimmt oder ausgeschlossen)

nach Aufwand je angefangene Viertelstunde

12,75

4.10 

Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mitangemeldeten Wildschäden auf der Grundlage von § 52 BbgJagdG 

nach Aufwand je angefangene Viertelstunde

16,00

4.20

Erlaubniserteilung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
(§ 12 (1) S. 1 und 2 i.V.m. § 14 (1) und (2), §§ 15 bis 19, 24 ProstSchG)

Fallpauschale

255,00

4.21 Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines
Prostitutionsgewerbes bei Befristung (§ 12 (1) S. 3 i. V. m. § 14 (1) und (2),
§§ 15 bis 19, 24 ProstSchG)
Fallpauschale 155,00
4.22 Bearbeitung des Antrages auf Betrieb des Prostitutionsgewerbes
durch Stellvertretung (§ 13 (1) und (2) i. V. m. §§ 14 (3), 15 ProstSchG)
Fallpauschale 125,00
4.23 Bearbeitung des Antrages auf Verlängerung des
Betriebs des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung (§ 13 (1) und (2) i.
V. m. §§ 14 (3), 15 ProstSchG)

Fallpauschale

55,00
4.24 Bearbeitung der Anzeige der Beendigung des Betriebs
des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung (§ 13 (3) ProstSchG)

Fallpauschale

13,00
4.25 Ausgabe des Führungszeugnisses für Behörden zur Zuverlässigkeitsprüfung (§ 15 (2) Nr. 1 ProstSchG)

Fallpauschale

13,00
4.26 Stellungnahme der zuständigen Behörde der Landespolizei
im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung (§ 15 (2) Nr. 2 ProstSchG)

Fallpauschale

25,00
4.27 Zuverlässigkeitsprüfung (§ 15 (3) ProstSchG)

Fallpauschale

25,00
4.28 Erteilung selbstständiger Anordnungen für Betreiber
(§ 17 (3) ProstSchG)

Fallpauschale

55,00
4.29 Bearbeitung der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen
(§ 20 (3) bis (5) ProstSchG)

Fallpauschale

80,00
4.30

Festsetzung von Auflagen bei Prostitutionsveranstaltungen (§ 20 (3) S. 2 ProstSchG)

Fallpauschale

40,00
4.31 Bearbeiten der Anzeige zur Aufstellung von Prostitutionsfahrzeugen
(§ 21 (3) bis (5) ProstSchG)

Fallpauschale

80,00
4.32 Festsetzung von Auflagen für die Aufstellung von
Prostitutionsfahrzeugen (§ 21 (3) ProstSchG)

Fallpauschale

40,00
4.33

Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Aus-übung des Prostitutionsgewerbes (§ 22 S. 2 ProstSchG)

Fallpauschale

13,00
4.34

Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 23 ProstSchG)

Fallpauschale

40,00
4.35

Verpflichtung zur Aufstellung von Hygieneplänen (§ 24 (5) ProstSchG)

Fallpauschale

40,00
4.36

Anordnung von Beschäftigungsverboten (§ 25 (3) ProstSchG)

Fallpauschale

55,00
4.37

Überwachung des Prostitutionsgewerbes durch die zuständige Behörde (§ 29 i. V. m. § 30 Prost-SchG)

Fallpauschale

55,00
4.38

Überwachung bei Anhaltspunkten für die Aus-übung der Prostitution (§ 31 ProstSchG)

Fallpauschale

55,00

5. 

Schulangelegenheiten

 

 

5.01

Fertigen von Zweitschriften von Schulzeugnissen

nach Aufwand je angefangene Viertelstunde

12,75

6.

Bauwesen

6.01

Ausstellen eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes nach § 28 (1) BauGB

Ausstellen eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes nach § 28 (1) BauGB 12,75

6.02

 

 

 

 

Analoge Produkte
Auszug aus der Digitalen Stadtgrundkarte

(Stadttopographie jedoch ohne Liegenschaftsinformation)
- Auszug PDF im Format DIN A 4
- Ausdruck als Farbausdruck DIN A 4
- Auszug PDF im Format DIN A 3
- Auszug als Farbausdruck DIN A 3
- Auszug PDF in größeren Formaten bis DIN A 0
- Ausdruck als Farbausdruck in größeren Formaten bis DIN A0
Auszug aus den digitalen Orthofotos

- Auszug PDF im Format DIN A 4
- Ausdruck als Farbausdruck DIN A 4
- Auszug PDF im Format DIN A 3 
- Ausdruck als Farbausdruck DIN A 3

 


je Datei
je Ausdruck
je Datei
je Ausdruck
je Datei
je Ausdruck

je Datei
je Ausdruck
je Datei
je Ausdruck

 


8,00
10,00
10,00
13,50
30,00
35,00

13,00
15,00
15,00
17,00

6.03

Bearbeiten eines Antrages auf Vergabe einer Hausnummer

je Hausnummer

15,00

6.04

Bearbeiten eines Antrages auf Zustimmung zur Errichtung einer PKW-Auffahrt für den privaten Gebrauch

nach Aufwand je angefangene Viertelstunde

12,75

6.05 

Bearbeiten eines Antrags auf Änderung einer vorhandenen PKW-Zufahrt 

nach Aufwand je angefangene Viertelstunde 

12,75

6.06

Bearbeiten eines Antrages auf Zustimmung zur Errichtung einer sonstigen Auffahrt

nach Aufwand je angefangene Viertelstunde

12,75

6.07

Genehmigung/ Versagung zur vorzeitigen Entlassung aus dem Sanierungsgebiet

nach Aufwand je angefangene Viertelstunde

16,00

7. 

Sonstige Verwaltungstätigkeit 

 

 

7.01

 

Erteilen von schriftlichen Auskünften und Stellungnahmen, soweit nicht in anderen Tarifpositionen geregelt

nach Aufwand je angefangene Viertelstunde

12,75-20,25 

7.02

Schriftl. Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von einer Privatperson zu deren Nutzen gewünscht wird (ausgenommen hiervon sind Niederschriften von Rechtsbehelfen gegen Bescheide der Stadt Prenzlau)

nach Aufwand je angefangene Viertelstunde

12,75-20,25

7.03

Gehilfestunden zur Vorhaltung und/oder Beförderung von Geräten

nach Aufwand je angefangene Stunde

30,00

7.04

Abgabe/Bereitstellung von Daten auf elektronischen Datenträgern, sofern nicht der Verwaltungsaufwand für die Bereitstellung der Daten durch eine andere Tarifnummer bestimmt ist (z.B. Verdingungsunterlagen Tarif-Nr. 6.14, digitale Stadtgrundkarte Tarif-Nr. 5.02)

nach Aufwand je angefangene Viertelstunde

16,00

7.05 

Veröffentlichungen Dritter im Amtsblatt 

je angefangene halbe Seite 

75,00 

 

Abschriften, Durchschriften, anderweitige Vervielfältigungen

 

 

7.10

Abschrift in deutscher Sprache

je angefangene Seite

3,00

7.11

Abschrift für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind

je angefangene Seite

5,00

7.12

Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Verträge, Listen, Rechnungen und/oder Zeichnungen

nach Aufwand je angefangene Viertelstunde

12,75

7.13

Durchschriften, die in einem Arbeitsgang mit dem Originalschreiben oder als Zweitausdruck bei Nutzung von EDV-Technik hergestellt werden

je angefangene Seite

0,30

7.14

Abgabe von Druckstücken und Vervielfältigungen (Ortsrecht, Verdingungsunterlagen, Ausschreibungen, Veröffentlichungen)

je Seite

0,25

7.15

Anfertigen von Kopien A4-Format

je Seite

0,25

7.16

Anfertigen von Kopien A3-Format

je Seite

0,50

 

Akteneinsicht

 

 

7.20

Einsicht in Akten, Karteien, Register u. dgl., soweit nicht öffentlich ausgelegt

nach Aufwand je angefangene Viertelstunde

12,75-20,25

Die Gebühren der Tarifnummern 7.01, 7.02 und 7.20 bemessen sich nach dem zeitlichen Aufwand der mit der Angelegenheit befassten Verwaltungsmitarbeiter. Dabei wird folgender Viertelstundensatz zugrunde gelegt:

höherer Dienst

20,25 €

gehobener Dienst

16,00€

mittlerer Dienst

12,75€

 

Downloads

10.10 - Verwaltungsgebührensatzung (183.5 KB)

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