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Richtlinie der Stadtverodnetenversammlung zur Führung des Stadtwappens auf Grund § 12 Gemeindeordnung für das Land Brandenburg

  • öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 02/2022 vom 21.05.2022, Seite 3

1. Zur Führung des Wappens der Stadt Prenzlau ist nur die Stadt Prenzlau berechtigt. Dieses Recht ist gesetzlich geschützt.

2. Auf Antrag kann Vereinigungen und juristischen Personen die Benutzung des Wappens für nichtgewerbliche Zwecke widerruflich durch Entscheidung des Bürgermeisters genehmigt werden.

3. Nach Prüfung des einzelnen Antrages kann ausnahmsweise die Nutzung des Wappens für gewerbliche Zwecke widerruflich durch den Bürgermeister genehmigt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass sein im Zusammenhang mit dem Stadtwappen hergestelltes und vertriebenes Produkt oder seine mit dem Stadtwappen im Zusammenhang stehende Dienstleistung das Ansehen der Stadt fördert.

4. Das Ansehen der Stadt Prenzlau darf durch die Benutzung des Stadtwappens nicht gefährdet werden.

5. Die widerrechtliche Benutzung des Stadtwappens ist unverzüglich mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu unterbinden.

6. Die Regelung des § 2 Absatz 2 der Verordnung über kommunale Hoheitszeichen (Kommunale Hoheitszeichenverordnung – KommHzV) bleibt unberührt.

7. Halbjährlich ist der Stadtverordnetenversammlung mitzuteilen, welche Antragstellungen (Antragsteller, Grund der Antragstellung, Genehmigung oder Ablehnung) zur Nutzung des Stadtwappens vorgelegen haben.

Die Richtlinie der Stadtverordnetenversammlung zur Führung des Stadtwappens vom 29.04.2022 ist seit dem 29.04.2022 in Kraft.

 

Downloads

0.5 - Richtlinie zur Führung des Stadtwappens (190.7 KB)

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