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Satzung der Stadt Prenzlau über Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse sowie für Ortsvorsteher und Mitglieder von Ortsbeiräten (Entschädigungssatzung)

  • öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 13/2014 vom 18.12.2014, Seite 4
  • geändert durch die 1. Satzung der Stadt Prenzlau zur Änderung der Entschädigungssatzung
    vom 12.12.2014 (1. Entschädigungsänderungssatzung vom 06.03.2015)
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 01/2015 vom 25.03.2015, Seite 6
  • geändert durch die 2. Satzung der Stadt Prenzlau zur Änderung der Entschädigungssatzung
    vom 12.12.2014 (2. Entschädigungsänderungssatzung vom 21.09.2018)
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 04/2018 vom 13.10.2018, Seite 5
  • geändert durch die Entschädigungssatzung-2019 vom 20.09.2019
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 10/2019 vom 12.10.2019, Seite 5
  • geändert durch die 1. Änderung der Entschädigungssatzung-2019 vom 05.12.2019
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 11/2019 vom 21.12.2019, Seite 3
  • geändert durch die 1.Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung-2019 vom 21.02.2020
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 01/2020 vom 14.03.2020, Seite 3
  • geändert durch die 2.Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung-2019 vom 19.06.2020
    öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 02/2020 vom 11.07.2020, Seite 15

§ 1 Grundsätze

(1) Den ehrenamtlichen Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Prenzlau und ihren Ausschüssen sowie den Ortsvorstehern, Mitgliedern von Ortsbeiräten und Schiedspersonen werden zur Abdeckung des mit dem Mandat verbundenen Aufwandes als Auslagenersatz eine Aufwandsentschädigung sowie ein Sitzungsgeld gezahlt. Daneben wird Ersatz für Verdienstausfall, für Mehraufwendungen für Betreuungen und bei Dienstreisen eine Reisekostenvergütung gewährt.

(2) Werden ursprünglich auf eine Person ausgerichtete Funktionen oder Ämter mit 2 Personen besetzt (z.B. Doppelspitze einer Fraktion), steht nur einer Person die funktions- bzw. amtsgebundene zusätzliche Aufwandsentschädigung zu. Die zwei Personen haben den jeweiligen Empfänger zu benennen. Im Vertretungsfall gilt für die zweite Person § 2 Abs. 3 entsprechend.

§ 2 Aufwandsentschädigung

(1) Als pauschale monatliche Aufwandsentschädigung sind zu zahlen:
a) an jeden Stadtverordneten (§ 6 (1) KomAEV) 110,00 €
b) an jede Schiedsperson und stellvertretende Schiedsperson 30,00 €
    
(2) Neben der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 sind monatlich zu zahlen:
a) an den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung (§ 7 (1) Nr. 1 KomAEV) 450,00 € 
b) an die Fraktionsvorsitzenden 85,00 €
c) an den Vorsitzenden des Hauptausschusses, soweit er nicht hauptamtlicher Bürgermeister ist (§7 (1) Nr. 6 KomAEV) 360,00 € 
d) an die Vorsitzenden der Fachausschüsse (§ 7 (1) UA 2 KomAEV) 85,00 €
e) an die Ortsvorsteher
         bis 500 Einwohner  160,00 €
         501 bis 750 Einwohner 220,00 €
         751 bis 999 Einwohner 285,00 €
         über 1000 Einwohner  390,00 €
f) an die Mitglieder des Ortsbeirates, die nicht zugleich Ortsvorsteher sind 25,00 €

(3) Sofern der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung zugleich Fraktionsvorsitzender ist, so ist nur die höhere Aufwandsentschädigung zu gewähren.

(4) Sofern der Vorsitzende des Hauptausschusses zugleich Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung ist, ist die Aufwandsentschädigung gemäß § 2 Abs. 2 Bst. c) um 50 Prozent zu vermindern.

(5) Stellvertretern wird für die Dauer der Wahrnehmung des Amtes
- des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung
- eines Fraktionsvorsitzenden
- des Vorsitzenden des Hauptausschusses
- des Vorsitzenden eines Fachausschusses
50 v.H. der Aufwandsentschädigung des Vertretenen gewährt, wenn die Vertretungsdauer innerhalb eines Kalendermonats länger als zwei Wochen andauert.
Die Aufwandsentschädigung des Vertretenen ist entsprechend zu kürzen. Die Nichtwahrnehmung der Funktion ist vom Vertretenen dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen.

(6) Werden die mit dem Mandat verbundenen Tätigkeiten länger als ein Monat nicht ausgeübt, wird die Aufwandsentschädigung für den 2. und 3. Monat um 50 vom Hundert, ab dem 4. Monat um 100 vom Hundert gekürzt. Die Nichtwahrnehmung der mit dem Mandat verbundenen Tätigkeiten ist vom Mandatsträger dem Bürgermeister und dem Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung schriftlich anzuzeigen.

(7) Ist die Funktion
- des Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung
- eines Fraktionsvorsitzenden
- des Vorsitzenden des Hauptausschusses
- des Vorsitzenden eines Fachausschusses
nicht besetzt und wird sie daher von einem Stellvertreter in vollem Umfang wahrge-nommen, so erhält dieser für die Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben 100 v.H. der Aufwandsentschädigung nach Absatz 2.

 § 3 Sitzungsgeld

(1) Als Sitzungsgeld sind neben der Aufwandsentschädigung nach § 2 für jede Sitzung zu zahlen an:
a) Stadtverordnete 20 €
b) Ortsvorsteher oder ihre Stellvertreter, soweit sie nicht Mitglied der Stadtverordnetenversammlung sind, für die Teilnahme an Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, wenn die Teilnahme im Rahmen ihrer Zuständigkeit erfolgt 20 €
c) ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung oder des Hauptausschusses für die Leitung einer Sitzung dieses Gremiums, wenn der jeweilige Vorsitzende an der Sitzungsteilnahme gehindert ist und keine Entschädigung nach § 2 Absatz 2 gewährt wird, zusätzlich 20 €
d) Fraktionsmitglieder für bis zu zwei Sitzungen, die der Vorbereitung der Stadtverordnetenversammlung, einschließlich der Ausschusssitzungen, dienen 20 €
e) sachkundige Einwohner 20 €
f) Mitglieder des Ortsbeirates 20 €

(2) Der für eine Sitzung als Sitzungsgeld festgesetzte Betrag gilt unabhängig von der Dauer der Sitzung. Öffentliche und nicht öffentliche Sitzungen gelten als Teile einer Sitzung, wenn sie unmittel-bar aufeinander folgen.

(3) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt. Sitzungsgelder und Tagegelder auf Grund reisekostenrechtlicher Bestimmungen werden nicht nebeneinander gewährt.

(4) Für die Teilnahme an einer Besichtigung oder an anderen Veranstaltungen zur Vorbereitung einer Beschlussfassung wird kein gesondertes Sitzungsgeld gezahlt.

§ 4 Reisekosten

(1) Für die Genehmigung von Dienstreisen von Stadtverordneten, sachkundigen Einwohnern, Ortsvorstehern und Mitgliedern der Ortsbeiräte ist der Hauptausschuss
zuständig.

(2) Für genehmigte Dienstreisen im Sinne des Absatzes 1 wird Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des jeweils gültigen Bundesreisekostengesetzes
gezahlt.

(3) Fahrtkosten, die durch Fahrten zum Sitzungsort von Gremien der Stadt Prenzlau entstehen, werden auch dann nicht erstattet, wenn die Grenzen des Wohnortes
überschritten werden.

§ 5 Verdienstausfall

(1) Der Ersatz für den Verdienstausfall richtet sich nach § 11 KomAEV.

(2) Der Ersatz von Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr oder zur Pflege von Angehörigen richtet sich nach § 12 (1) KomAEV. Als zu erstattender Höchstbetrag werden bis zu 13 €/Stunde mandatsbedingter notwendiger Abwesenheit erstattet.

§ 6 Zahlung im Todesfall

Im Falle des Todes eines Bezugsberechtigten werden die fällig gewordenen Aufwandsentschädigungen an den Ehegatten oder sonstige Erbberechtigte gezahlt.

§ 7 Fraktionsgelder

(1)Die Fraktionen erhalten für die aus ihrer Tätigkeit entstehenden Aufwendungen eine monatliche Pauschale in Höhe von 50 € zuzüglich 10 € für jedes Fraktionsmitglied. Diese Mittel dürfen nur im Sinne eines zu diesem Thema erfolgten gültigen Rundschreibens des Ministeriums des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg verwendet werden.

(2) Die Fraktionsgelder sind durch den Fraktionsvorsitzenden bis zum 01.04. des Folgejahres gegenüber dem Bürgermeister zu erklären. Der Bürgermeister hat das Recht, dies zu überprüfen. Nicht verwendete und/oder nicht ordnungsgemäß verwendete Fraktionsgelder fallen der Stadtkasse anheim oder sind mit dem Fraktionsgeld für das Folgejahr zu verrechnen.

§ 8 Zahlungsbestimmungen

(1) Die Zahlung der Sitzungsgelder erfolgt für die Anspruchsberechtigten monatlich rückwirkend bis zum 5. des folgenden Monats.

(2) Die Zahlung der Aufwandsentschädigungen erfolgt für die Anspruchsberechtigten monatlich rückwirkend bis zum 5. des folgenden Monats.

(3) Der Anspruch auf Zahlung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Mandat/ Ehrenamt wahrgenommen wird, er entfällt mit Ablauf des Monats, in dem das Mandat/ Ehrenamt endet.

(4) Bei einer Wiederwahl wird für einen Kalendermonat nur eine Aufwandsent- schädigung gezahlt.

(5) Die Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 4 erfolgen bargeldlos.

 (6) Reisekosten, Fahrtkosten, Verdienstausfall und Kinderbetreuungskosten werden spätestens einen Monat nach Bestätigung des Antrages erstattet.

§ 9 In-Kraft-Treten

Die vorstehende Lesefassung der Satzung tritt zum 19.06.2020 in Kraft

 

Downloads

0-30 Entschädigungssatzung (133.2 KB)

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