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Satzung zur Förderung und Betreuung von Kindern in kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Prenzlau (Benutzungssatzung Kindertag)

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 08/2025 vom 01.11.2025, Seite 3

 

§ 1 Geltungsbereich, Trägerschaft

(1) Diese Satzung gilt für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätten), die sich in Trägerschaft der Stadt Prenzlau befinden.
Die Stadt Prenzlau unterhält folgende Kindertagesstätten:
„Kita Kinderland“, Georg-Dreke-Ring 57, 17291 Prenzlau
Hort der Kita „Kinderland“, Robert-Schulz-Ring 58, 17291 Prenzlau
Kita „Geschwister Scholl“, Mauerstraße 8, 17291 Prenzlau
Hort der Kita „Geschwister Scholl“, Winterfeldtstraße 44, 17291 Prenzlau
Kita „Freundschaft“, Paul-Gloede-Straße 1, 17291 Prenzlau
Hort der Kita „Freundschaft“, Grabowstraße 2, 17291 Prenzlau
Kita „Wunderland“, Schulstraße 3, 17291 Prenzlau/OT Dedelow
Hort „Grabow“, Berliner Straße 29, 17291 Prenzlau

(2) In den Kindertagesstätten in Trägerschaft der Stadt Prenzlau werden folgende Betreuungsarten angeboten:
a) Kinderkrippe im Alter ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 3.Lebensjahr
b) Kindergarten für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt
c) Hort für Kinder im Grundschulalter bis zur 4. Klasse (ab der 5. Klasse ist ein Nachweis des Rechtsanspruchs beizubringen).


§ 2 Aufgabe

(1) Kindertagesstätten erfüllen nach § 3 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe –Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg (KitaG) u. a. einen eigenständigen alters- und entwicklungsadäquaten Betreuungs-, Bildungs-, Erziehungs- und Versorgungsauftrag.

(2) Die Kindertagesstätten erarbeiten auf der Grundlage der „Erweiterten Grundsätze elementarer Bildung in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg einrichtungsbezogene Konzeptionen unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Kinder und unter Beteiligung der Personensorgeberechtigten gem. § 6 KitaG.

(3) Die Leiterinnen bzw. die Leiter der Kindertagesstätten können für die jeweilige Einrichtung nach Anhörung des Kita-Ausschusses und mit Genehmigung des Bürgermeisters eine Hausordnung erlassen.

§ 3 Anmeldung und Aufnahme

(1) Aufnahme in Kindertagesbetreuung finden Kinder, wenn diese einen Rechtsanspruch nach dem KitaG des Landes Brandburg haben und freie Plätze entsprechend der Kapazität der Einrichtung zur Verfügung stehen. Sollte der gewöhnliche Aufenthalt nicht die Stadt Prenzlau sein, so muss eine schriftliche Genehmigung zur Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts gemäß § 5 SGB VIII vom Landkreis Uckermark als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorliegen.

(2) Die Anmeldung für die Beanspruchung eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte und die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt in der Stadt Prenzlau. Mit dem Aufnahmebescheid wird das Betreuungsverhältnis begründet. Die Anmeldung erfolgt grundsätzlich durch die Personensorgeberechtigten. Ein Rechtsanspruch auf die Betreuung in einer bestimmten Kindertagesstätte besteht nicht. Die Neuaufnahme eines Kindes erfolgt zum 1. eines Monats, sofern die Anmeldung vorliegt. In besonders begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Träger nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Für die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte ist die Vorlage einer aktuellen ärztlichen Bescheinigung nach § 11 a KitaG des Landes Brandenburg erforderlich, in der die Eignung zum Besuch einer Kindertagesstätte inkl. das Vorhandensein der gesetzlich vorgeschriebenen Impfungen bestätigt wird. Dieser Nachweis muss die aktuelle Situation des Kindes abbilden und darf nicht älter als 2 Wochen sein. Wurde das Kind innerhalb der letzten vier Wochen vor der Aufnahme in einer anderen Kindertagesstätte oder in Kindertagespflege betreut, so ist eine Bescheinigung dieser Einrichtung über das Auftreten von meldepflichtigen Krankheiten im Sinne des Infektionsschutzgesetztes vorzulegen (auch Negativbescheinigung). Wird der Nachweis nicht erbracht, kann keine Aufnahme erfolgen.

(4) Wurde ein Kind zuvor in einer Kindertagesstätte eines anderen Trägers bzw. in einer Tagespflegestelle betreut, so ist die Kündigungsbestätigung des betreffenden Träges bzw. der Kindertagespflegestelle vorzulegen, um eine Doppelförderung des zu betreuenden Kindes auszuschließen. Dies gilt nicht, wenn der vorhergehende Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte in Trägerschaft der Stadt Prenzlau bestand.

(5) Die Gestaltung der Eingewöhnungszeit wird mit den Personensorgeberechtigten vor der Aufnahme des Kindes mit der Leiterin bzw. dem Leiter bzw. deren Beauftragter abgesprochen.

(6) Die Personensorgeberechtigten haben beim Aufnahmegespräch in der Kindertagesstätte wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen, insbesondere über den Gesundheitszustand des Kindes.

(7) Die von den Personensorgeberechtigten angegebene und ggf. per Rechtsanspruchsbescheid bewilligte Betreuungszeit ist von den Eltern einzuhalten. Die Kontrolle über die Einhaltung der Betreuungszeiten obliegt der Leiterin bzw. dem Leiter der jeweiligen Kindertagesstätte.

§ 4 Beteiligung und Pflichten der Personensorgeberechtigten

(1) Der Besuch der Kindertagesstätte ist freiwillig. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, das Personal der Kindertagesstätte unverzüglich, spätestens jedoch bis 08:00 Uhr am Betreuungstag, davon in Kenntnis zu setzen, wenn das Kind die Kindertagesstätte nicht besuchen kann.

(2) Die Kinder unterstehen nur während der vereinbarten Betreuungszeit u. a. der Aufsicht des Personals der Kindertagesstätte. Die Zuständigkeit, insbesondere die Aufsichtspflicht der Kita, endet mit dem Moment der Übergabe des Kindes an den Abholungsberechtigten. Abholberechtigt sind Eltern, soweit sie sorgeberechtigt sind, oder andere sorgeberechtigte Personen sowie die von den Personensorgeberechtigten ausdrücklich schriftlich zur Abholung ermächtigten Personen. Eine Liste mit den schriftlich ermächtigten Abholungsberechtigten wird in der Einrichtung aufbewahrt. Auf Verlangen der jeweiligen Betreuungskraft haben sich die Abholungsberechtigten auszuweisen. Die Übergabe bezeichnet den Zeitpunkt, in dem das Kind aus der Gruppe entlassen wird. Ab diesem Zeitpunkt obliegt dem Abholungsberechtigten die Aufsichts- und Fürsorgepflicht für das Kind alleine. Verursacht das Kind im Zeitraum zwischen Übergabe und Verlassen der Kita einen Schaden, so haftet der Abholberechtigte, sofern er seine Aufsichtspflicht verletzt hat. Gleiches gilt für Kinder, die mit schriftlicher Einwilligung der Personensorgeberechtigten die Einrichtung selbständig betreten bzw. verlassen (sog. „Alleingeher“). Sollten Begebenheiten des Tages (z.B. Krankheit, Müdigkeit, Traurigkeit) ausnahmsweise eine Abholung begründen, ist der Aufforderung zur Abholung Folge zu leisten.

(3) Die Personensorgeberechtigten haben die Möglichkeit, sich an der Konzeptionsentwicklung und Fragen ihrer organisatorischen Umsetzung in der Arbeit der Kindertagesstätte zu beteiligen. Sie können Hospitationen in der Kindertagesstätte durchführen, sind in der Eingewöhnungsphase anwesend und können sich an gemeinsamen Unternehmungen beteiligen. Die Umsetzung erfolgt in jedem Falle nach vorheriger Absprache mit der Leiterin bzw. dem Leiter.

(4) Die Personensorgeberechtigten stellen ihre Teilnahme an den Elternversammlungen sicher, die der Information über die aktuelle Situation in der Gruppe, der Einrichtung und Vorhaben dient. Für kurze Gespräche beim Bringen oder Abholen des Kindes (sog. „Tür- und Angelgespräche“) stehen die jeweiligen pädagogischen Fachkräfte zur Verfügung. Für Einzelgespräche mit der Erzieherin bzw. dem Erzieher oder auch mit der Leiterin bzw. dem Leiter ist möglichst ein Termin zu vereinbaren.
Seitens der Einrichtung wird mindestens einmal jährlich mit den Personensorgeberechtigten ein Gespräch zur Entwicklung ihres Kindes durchgeführt. Nicht sorgeberechtigte Personen erhalten keine Auskunft.

(5) Bei Änderung der Anschrift und/oder Telefonnummer sowie der Personensorge unter Vorlage entsprechender Nachweise verpflichten sich die Personensorgeberechtigten, diese sofort dem Leiter bzw. der Leiterin und bei der Stadt Prenzlau/Sachgebiet Betreuungsverträge mitzuteilen. Für den Fall, dass die Personensorgeberechtigten nicht erreichbar sind, ist die Anschrift und die Telefonnummer einer Kontaktperson anzugeben. Gleiches gilt für Änderungen bezüglich des Sorgerechts, ggf. unter Vorlage erforderlicher Nachweise.

(6) Die Personensorgeberechtigten wählen ihre Vertreter für den Kita-Ausschuss. Der Kita-Ausschuss beschließt über pädagogische und organisatorische Angelegenheiten der Kindertagesstätte gemäß § 7 KitaG des Landes Brandenburg.

§ 5 Öffnungs- und Betreuungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten der Kindertagesstätten werden von der Stadt Prenzlau nach Anhörung des jeweiligen Kindertagesstätten-Ausschusses unter Berücksichtigung des § 9 KitaG des Landes Brandenburg für jede einzelne Einrichtung gesondert festgelegt.

(2) Innerhalb der Öffnungszeiten der Kindertagesstätten werden die täglichen Betreuungszeiten der Kinder unter Berücksichtigung des individuellen Rechtsanspruchs nach § 1 KitaG des Landes Brandenburg im Aufnahme- bzw. Änderungsbescheid festgestellt. Eine längere Betreuungszeit für Grundschulkinder während der Ferien und an unterrichtfreien Tagen ist nach vorheriger Anmeldung ggf. mittels Formblatt mit der Leitung der Kindertagesstätte zu vereinbaren.

(3) Die Kinder in Kinderkrippe und Kindergarten müssen bis spätestens 8:30 Uhr in die Kindertagesstätte gebracht werden. Um die pädagogische Arbeit mit den Kindern nicht zu stören, ist die „Bringezeit“ für alle verpflichtend. Bei mehrmaligen Verstößen kann der Aufnahme- bzw. Änderungsbescheid widerrufen werden. Die Betreuungszeit der Kinder soll in der Regel 10 Stunden nicht überschreiten. Bei Hortkindern werden die Unterrichtszeiten mitberücksichtigt.

(4) Kinder ab Schuleintritt werden nur in der vereinbarten Zeit betreut. Für die Betreuung der Kinder bei Unterrichtsausfällen hat die jeweilige Schule Sorge zu tragen.


§ 6 Schließung der Kindertagesstätten

(1) Die Stadt Prenzlau als Träger der Kindertagesstätten informiert die Personensorgeberechtigten jährlich über die Termine der Durchführung der Betriebsferien und einzelner Schließtage.

(2) Während der Schließtage besteht kein Anspruch auf Betreuung in einer bestimmten Kindertagesstätte. Der Träger stellt in den Betriebsferien sicher, dass entsprechend des Bedarfes eine Einrichtung die Betreuung für die Kinder übernimmt. Hierfür müssen die Personensorgeberechtigten den Bedarf bei der Leitung anmelden. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers ist vorzulegen.

§ 7 Betreuung in der Kindertagesstätte/Versicherung/Haftung


(1) Die Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder erfolgt auf der Grundlage der für Kindertagesstätten geltenden gesetzlichen Regelungen, der pädagogischen Konzeption sowie der Hausordnung.

(2) Nach § 2 Abs.1 Nr. 8a SGB VII sind alle betreuten Kinder gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Tätigkeiten, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Besuch einer Kindertagesstätte für Personenschäden entstehen. Hierzu zählen auch gemeinsame Ausflüge, Besichtigungen, Durchführung von Ferienlagern und Übernachtungen. Sachschäden, die während der Betreuungszeit auftreten, sind dem Leiter bzw. der Leiterin der Kindereinrichtung umgehend mitzuteilen.

(3) Die Stadt Prenzlau haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung oder Verschmutzung von in die Einrichtung mitgebrachten Gegenständen. Dies gilt u. a. auch für Spielsachen, Fahrzeuge und Kinderwagen.



§ 8 Gesundheitsvorsorge

(1) Offensichtlich erkrankte Kinder werden in den Kindertagesstätten nicht betreut. Die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten gem. § 34 Infektionsschutzgesetz sind einzuhalten.

(2) Die Stadt Prenzlau und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt des Landkreises Uckermark dafür Sorge, dass alle Kinder in Ergänzung sonstiger Vorsorgeangebote turnusmäßig ärztlich und zahnärztlich untersucht werden. Diese Vorsorgeuntersuchungen werden grundsätzlich in der Kindertagesstätte durchgeführt.

(3) Fehlt ein Kind wegen einer Infektionskrankheit, einer akuten Erkrankung mit Durchfall und/oder Erbrechen oder länger als eine Woche aus unbekannten Gründen, muss vor der Wiederaufnahme eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes vorgelegt werden. Diese muss bestätigen, dass das Kind aktuell die Kindertagesstätte wieder besuchen darf. Die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes sind einzuhalten.

(4) Bei offensichtlicher Erkrankung eines Kindes entscheidet der Leiter bzw. die Leiterin, ob es zu verantworten ist, das Kind in der Kindertagesstätte zu betreuen. Im Falle auftretender Symptome wie hohes Fieber, Durchfall, Erbrechen, Schmerzen, allgemeines Krankheitsgefühl etc. werden die Personensorgeberechtigten oder, wenn nicht erreichbar, andere Abholberechtigte telefonisch informiert mit der Verpflichtung zur Abholung.

(5) Die Mitarbeiter in der Kindertagesstätte dürfen den Kindern nur bei Vorliegen nachfolgender Voraussetzungen Medikamente verabreichen:
- wenn Personensorgeberechtigte eine vom Arzt ausgefüllte sowie unterschriebene Bescheinigung in der Kindertagesstätte vorlegen, in der genaue Angaben zum Medikament/Wirkstoff, dessen Dosierung, Verabreichungszeit und -dauer sowie Gegenanzeigen gemacht sind,
- nur ausschließlich originalverpackte Medikamente dürfen verabreicht werden,
- sofern der Erzieher bzw. die Erzieherin sich einverstanden erklärt.

(6) Die Einrichtungsleitung in der Kindertagesstätte informiert über auftretende ansteckende Krankheiten unverzüglich nach Bekanntwerden durch Aushang in der jeweiligen Einrichtung.

(7) Das Tragen von Ohrringen ist Kindern bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres nicht
gestattet.

(8) Die Personensorgeberechtigten haben sicher zu stellen, dass ihre Kinder keine Spielzeuge oder sonstige Gegenstände in die Kindertagesstätte mitbringen, von denen für andere Kinder und sie selbst Gefährdungen jeglicher Art ausgehen können. Dies gilt auch für Schmuckgegenstände wie z. B. Ketten, Ringe, Ohrringe, Ohrstecker, Piercings u. ä. und elektronische Geräte. Aus der mitgebrachten Kleidung des Kindes dürfen sich ebenfalls keine Gefahren ergeben (z. B. Kordeln, Bänder, Hosenträger u. ä.). Sofern die Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Einrichtung derartige Gegenstände feststellen, sind sie berechtigt, die Personensorgeberechtigten aufzufordern, diese wieder mitzunehmen bzw. sie in Verwahrung zu nehmen, um sie bei Abholung des Kindes mitzugeben.

§ 9 Mahlzeiten

(1) Der Träger der Kindertagesstätte gewährleistet die Versorgung der Kinder mit Frühstück, Mittagessen und Vesper über Dritte. Die Teilnahme des einzelnen Kindes an den Mahlzeiten richtet sich nach der Betreuungsart und der Betreuungszeit. Für die Mittagessenversorgung gelten die Regelungen der Satzung über die Versorgung mit Mittagessen in Kindertagesstätten und Schulen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau. Das Mitbringen eigenen Essens oder das Anliefern durch einen Nichtvertragspartner des Trägers ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen sind mit dem Leiter bzw. der Leiterin der Kindertagesstätte im Einzelfall abzustimmen.

(2) Besondere Anforderungen an Mahlzeiten (z. B. bei Vorliegen von Allergien des Kindes und besonderen Ernährungsgewohnheiten) sind mit der Leitung der Kindertagesstätte abzustimmen und dem Anbieter mitzuteilen. Diesen Anforderungen ist zu entsprechen, soweit die Kindertagesstätte und der Anbieter über die Voraussetzung zur Erfüllung verfügt. Eine Erfüllung kann verweigert werden, wenn der Aufwand zur Erfüllung unverhältnismäßig ist.

§ 10 Elternbeiträge

Die Beteiligung der Personensorgeberechtigten an den Betriebskosten der Kindertagesstätte erfolgt entsprechend dem KitaG für das Land Brandenburg und auf der Grundlage der von der Stadt Prenzlau festgesetzten Kosten in der Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau (Kostenbeitragssatzung).



§ 11 Änderung und Beendigung des Betreuungsverhältnisses

(1) Für Antragstellungen zur Änderungen von Betreuungszeiten und zum Wechsel in eine andere Betreuungsform (Krippe, Kindergarten, Hort) gilt grundsätzlich eine Frist von drei Monaten zum Monatsende.

(2) Eine Abmeldung eines Kindes ist ebenfalls grundsätzlich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende möglich. Sie ist schriftlich gegenüber der Stadt Prenzlau zu erklären und wird mit einer entsprechenden Bestätigung zum darin angegebenen Termin wirksam. Für die Wahrung der Frist kommt es auf den Tag des Eingangs der Erklärung an. In begründeten Fällen kann von dieser Frist abgesehen werden.

(3) Der Aufnahme- bzw. Änderungsbescheid für Kinder im Grundschulalter (Hortbetreuung) endet mit der Versetzung in die fünfte Schuljahrgangsstufe. Bestehen die Voraussetzungen für einen erweiterten Rechtsanspruch auch in der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe, so haben die Personensorgeberechtigten hierfür rechtzeitig einen neuen Feststellungsbescheid beim Landkreis Uckermark Jugendamt zu beantragen und bei der Stadt Prenzlau/ Sachgebiet Betreuungsverträge einzureichen.

(4) Die Stadt Prenzlau kann das Betreuungsverhältnis durch Widerruf des Aufnahmebescheides beenden und das Kind vom Besuch der Kindertagesstätte ausschließen, wenn die Personensorgeberechtigten trotz Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen bzw. in Zahlungsrückstand sind und/oder wiederholt gegen die Pflichten aus dieser Satzung, gegen die Auflagen des Aufnahmebescheides, gegen die Kostenbeitragssatzung oder gegen die Hausordnung verstoßen.
In der Mahnung wird auf die Möglichkeit des Widerrufs hingewiesen.

(5) Wird das Betreuungsverhältnis wegen rückständigen Zahlungsverpflichtungen beendet, erfolgt eine Neuaufnahme frühestens nach vollständiger Begleichung der Rückstände bzw. einer entsprechenden Zahlungsvereinbarung. Wird eine bestehende Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten, so berechtigt dies den Träger der Kindertagesbetreuung zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch Widerruf des Aufnahmebescheides. Satz 1 gilt auch danach.

(6) Weiterhin kann das Betreuungsverhältnis durch den Träger beendet werden, wenn der Rechtsanspruch auf Betreuung wegfällt.

(7) Über das Vorhaben einer Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch die Stadt Prenzlau ist das Jugendamt des Landkreises Uckermark frühzeitig zu informieren, um eine mögliche Kindeswohlgefährdung zu prüfen und ggf. Unterstützungsmöglichkeiten vor Wirksamkeit des Endes des Betreuungsverhältnisses anzubieten.


§ 12 Auskunftspflicht und Datenschutz

(1) Die Personensorgeberechtigten haben gemäß § 60 SGB I alle Tatsachen und wesentlichen Änderungen anzugeben, die für die Nutzung der Tageseinrichtungen notwendig sind. Sie haben Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen sowie Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des Trägers der Kindertagesstätte vorzulegen. Dies gilt insbesondere für Änderungen des Namens, der Wohnanschrift, der Familienverhältnisse, der Einkommensverhältnisse und der Bankverbindung (bei Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren) die der Stadt Prenzlau umgehend schriftlich mitzuteilen sind.

(2) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die zur Nutzung der Kindertagesstätte und zur Beurteilung des Umfangs des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz erforderlich sind (u. a. Name, Anschrift, Geburtsdatum des Kindes, Name, Anschriften, Angaben zur Berufstätigkeit und zur aktuellen Beschäftigung, Telefonnummern, eMail-Adressen der Personensorgeberechtigten und von durch sie Beauftragte) durch die Stadt Prenzlau ist zulässig, soweit dies zur Regelung des Betreuungsverhältnisses erforderlich ist. Die Daten werden gelöscht, sobald sie dafür nicht mehr erforderlich sind.

(3) Rechtsgrundlage für den Umgang mit den erhobenen Daten sind Art. 12 bis 23 DSGV und das Zweite Kapitel des SGB X (Schutz der Sozialdaten) sowie die damit im Zusammenhang stehenden Gesetze und Verordnungen.


§ 13 Übergangsvorschrift

Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bestehenden Betreuungsverhältnisse bestehen bis zu dem Zeitpunkt unverändert fort, zu dem eine Änderung des Betreuungsverhältnisses erforderlich ist, die durch Änderungsbescheid zu regeln ist. Ist eine Änderung des Betreuungsverhältnisses notwendig, endet das Vertragsverhältnis und das Betreuungsverhältnis wird im Rahmen dieser Satzung fortgeführt.

§ 14 In-Kraft-Treten

Die Satzung zur Förderung und Betreuung von Kindern in kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Prenzlau (Benutzungssatzung Kindertagesstätten) ist seit dem 01.01.2026 in Kraft.

 

Downloads

51.4 - Benutzungssatzung Kindertagesstätten (170.1 KB)

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