direkt zum Seiteninhalt direkt zum Seitenmenü direkt zum Hauptmenü

Antrag 41-1/2012
Änderung der Kostenbeitragssatzung gemäß DS 41/2012

Downloads

Drucksache 41-1/2012 (73.4 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 14.06.2012 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Wortlaut:

§ 4
Entstehung der Kostenbeitragspflicht

(2) Die Erhebung der Kostenbeiträge erfolgt in 12 gleichen Monatsbeiträgen. Erfolgt die Aufnahme des Kindes innerhalb eines Kalenderjahres, werden die Kostenbeiträge ab dem Aufnahmemonat, der im Betreuungsvertrag vereinbart wurde, erhoben. Die Kostenbeiträge entstehen zum 1. des Monats und sind jeweils zum 1. des Folgemonats fällig. Erfolgt die Aufnahme des Kindes vor dem 15. eines Monats, ist der Kostenbeitrag für den vollen Monat zu entrichten. Bei Aufnahme des Kindes nach dem 15. eines Monats werden nur 50 % der Kostenbeiträge für diesen Monat erhoben.

 § 5
Grundsätze der Berechnung und Höhe der Kostenbeiträge

(3) Das Einkommen im Sinne der Kostenbeitragssatzung soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kostenbeitragsschuldner zum aktuellen Zeitpunkt widerspiegeln.

Als Nachweis der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gelten Lohn-, Gehalts-oder Besoldungsmitteilungen der Arbeitgeber oder Dienstherren.Zur Feststellung der momentanen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenbeitragsverpflichteten soll mindestens einmal jährlich eine Einkommensprüfung stattfinden.

(4) In den Fällen, wo eine Ermittlung des aktuellen Einkommens nicht möglich ist, wird das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres der Berechnung der Kostenbeiträge zugrunde gelegt. Ist auch dies nicht möglich, insbesondere, wenn bei Selbständigen kein aktueller Einkommenssteuerbescheid vorliegt, erfolgt die Berechnung aufgrund des zu erwartenden Einkommens (Einkommensselbsteinschätzung). Der Kostenbeitragsschuldner ist verpflichtet, nach Erhalt eines Einkommenssteuerbescheides diesen unverzüglich bei der Stadt Prenzlau zur Kostenberechnung einzureichen. Es gilt § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 dieser Satzung. 

Erfolgt kein oder ein unglaubwürdiger Nachweis der Einkommensverhältnisse, gilt § 6 Absatz 2 dieser Satzung.

(5) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte. Dazu gehören insbesondere:

- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb Ergebnis der Gewinn-und Verlustrechnung, der Bilanz bzw. der Einnahmen Ausgaben Überschusses bei selbständiger Arbeit (alternativ Betriebsabrechnungsbogen oder Bescheinigung des Steuerberaters) aller Firmen und bei Firmenbeteiligungen
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (hierzu zählen auch Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungen)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG (z.B. Renten)
- Einkommen nach dem SGB III (Arbeitsförderung) wie: Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld
- Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende)
- Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe)
- Sonstige Leistungen nach anderen Sozialgesetzbüchern, wie Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Unterhalt, Übergangsgeld
- Wohngeld
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, soweit diese nicht als Sachleistungen gewährt werden,
- Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Unterhaltssicherungsgesetz
- Leistungen nach dem BAföG (jedoch nicht die Leistungen nach dem BAföG für die Kinder der Personensorgeberechtigten) sofern sie nicht als Darlehen gewährt werden

Das Elterngeld gehört zu dem positiven Einkommen, soweit es einen Freibetrag in Höhe von 300,00 € überschreitet.

Bei der Ermittlung des Elterneinkommens ist § 2 Abs. 5a EStG zu beachten.

Nicht zum Einkommen im Sinne dieser Satzung gehören:

- das Kindergeld.
- Leistungen nach dem SGB XI, beispielsweise Pflegegeld für die Personensorgeberechtigten

(6) Von der Summe der positiven Einkünfte werden vor Festsetzung des Elternbeitrages abgezogen:

- Lohn- bzw. Einkommenssteuer
- Solidaritätszuschlag
- Kirchensteuer
- Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege- Renten- und Arbeitslosenversicherung private Sozialversicherungen werden in Höhe der nachgewiesenen Beiträge anerkannt, jedoch maximal bis zur Höhe der gesetzlichen Versicherung)
- gesetzliche oder gerichtlich festgestellte Unterhaltsleistungen der Kostenbeitragsschuldner an nicht in der Familie lebende Personen.

Grundlage zur Berechnung des monatlichen Kostenbeitrages ist das monatliche Nettoeinkommen nach Steuerabzug. Die Werbungskostenpauschale ist im monatlichen Steuerabzug bereits berücksichtigt. Weitere Werbungskosten finden keine Berücksichtigung.

(7) Im Falle des Absatzes 4 Satz 2 ist
…. in Abs. 4 eingefügt

(8) Für Kinder mit bestehendem Betreuungsvertrag ist eine zusätzliche Betreuung an schulfreien Tagen und in den Ferien im Hort auf Antrag der Personensorgeberechtigten ebenfalls möglich. Hierfür werden gesonderte Kosten erhoben, die in einem gesonderten Bescheid festgesetzt werden. Die Höhe der Kosten wird ermittelt, indem der im bestehenden Betreuungsvertrag festgesetzte Monatsbeitrag auf den Stundensatz heruntergerechnet und mit den zusätzlichen Betreuungsstunden multipliziert wird.

(9) Wird die vereinbarte Betreuungszeit innerhalb der Öffnungszeit überschritten, so sind von den Personensorgeberechtigten je angefangene Stunde 20 Euro als zusätzliche Kosten zu zahlen. Die Kosten werden jeweils in einem gesonderten Bescheid festgesetzt.
Es erfolgt keine Zeitverrechnung mit anderen Tagen.
Wird die vereinbarte Betreuungszeit überschritten und muss deshalb die Öffnungszeit der Kindereinrichtung verlängert werden, so ist die Stadt Prenzlau berechtigt, Aufwendungen, die für die Überschreitung der Öffnungszeit entstanden sind, in Rechnung zu stellen.

§ 8
Beendigung des Betreuungsvertrages

(2) Die Personensorgeberechtigten und der Träger können den Betreuungsvertrag jeweils zum Monatsende mit einer Frist von drei Wochen zum Monatsende kündigen. Für die Wahrung der Kündigungsfrist ist das Datum des Posteingangs in der Stadtverwaltung Prenzlau maßgebend.

Begründung

Das Nichtberücksichtigen von negativen Einkünften verstößt bereits gegen den § 5 Abs. 3 dieser Satzung, da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit widergespiegelt
werden soll.

Des Weiteren bestehen bei dieser Regelung an der Verfassungsmäßigkeit ernsthafte Zweifel.

Im Übrigen muss auch höherrangiges Recht beachtet werden, so auch § 2 Abs. 5a Einkommensteuergesetz 

- Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöht sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Abs. 1 EStG und nach § 43 Abs. 5 EStG zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Abs. 2 EStG nicht abziehbaren Beträge. Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Abs. 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbaren
Kinderbetreuungskosten. –

Darüber hinaus sollte die Stadt Prenzlau erste bzw. weitere Schritte einleiten und Impulse setzen um den Demographischen Wandel entgegen zu wirken. Gerade junge und in Arbeit befindliche Familien sollten entlastet und nicht noch weiter belastet werden. Auch sollte Rechnung getragen werden, dass Eltern eben keine gleichmäßigen Arbeitszeiten innerhalb einer Arbeitswoche haben, wie es z.B. im Schichtbetrieb bzw. in Branchen mit langen Einzelarbeitstagen (Einzelhandel, Ärzte, Behörden, usw.) vorzufinden ist.

Nur so kann auch ein weiterer Beitrag gegen den Fachkräftemangel geleistet werden.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Fraktion Wir Prenzlauer

zurück Seitenanfang Seite drucken