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Beschlussvorlage 41/2012
Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau

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Drucksache 41/2012 (14.6 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 14.06.2012 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Kostenbeitragssatzung über die

Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer

kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau laut Anlage 1.

Anlagen:
Anlage 1
Kostenbeitragssatzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau

Begründung

Die letzte Änderung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer kommunalen Kindertagesstätte der Stadt Prenzlau erfolgte mit Wirkung vom 28. September 2007. Seitdem gab es einige grundsätzliche gesetzliche Änderungen in der Sozialgesetzgebung, wie beispielsweise im SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), SGB III (Arbeitsförderung), SGB XII (Sozialhilfe) sowie in der Rechtssprechung zur Definition des Einkommensbegriffs, die eine Neufassung des textlichen Teils der Kostenbeitragssatzung notwendig machte.
So hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 12. Mai 2011 entschieden, dass bei der Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrages das für die Geschwister des untergebrachten Kindes gezahlte Kindergeld nicht zum Einkommen der Eltern zählt (vergl. BVerwG, Urteil vom 12.05.2011, Az: 5 C 10).
Die Herstellung der Rechtssicherheit für die Stadt Prenzlau im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts führt nicht unmittelbar zur Senkung der Kostenbeiträge der betroffenen Personensorgeberechtigten und zu Mindereinnahmen für die Stadt Prenzlau. Die Höhe des Kindergeldes beträgt gegenwärtig für das erste und zweite Kind monatlich 184,00 €, für das dritte Kind monatlich 190,00 €, für das vierte und jedes weitere Kind 215,00 €. Die Stadt Prenzlau hat gemäß § 5 Abs. 2 der bisherigen Kostenbeitragssatzung jeweils 208,00 € vom monatlichen Einkommen abgesetzt. Das entfällt mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und der Neufassung der vorliegenden Satzung.
Unverändert geblieben sind die Kostenbeiträge laut Anlage 1.1 - 3.3.
Die Hinweise des Jugendamtes des Landkreises Uckermark wurden eingearbeitet, was jedoch nicht die Herstellung des Einvernehmens mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KitaG nach Beschlussfassung dieser Satzung durch die Stadtverordnetenversammlung Prenzlau ersetzt.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Amt für Bildung, Kultur und Soziales

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