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Beschlussvorlage 6/2012
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung)

Downloads

Drucksache 6/2012 (22.2 KB)

Anlage 1 zur DS 6-2012 (8.0 KB)

Anlage 2 zur DS 6-2012 (13.0 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 19.04.2012 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die „2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung)“.

Anlagen:
Anlage 1: 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung)
Anlage 2: Synopse

Begründung

Die Friedhofssatzung muss aufgrund eines Rundschreibens der obersten Kommunalaufsichtsbehörde an die Regelungen des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG) angepasst werden. Dazu sind die §§ 3 und 10 entsprechend zu ändern:

zu § 3
Bei einer Schließung wird ein Friedhof ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt. Die vorhandenen Gräber bleiben solange bestehen, bis deren Ruhezeit abgelaufen ist, so dass es einer Satzungsregelung bezüglich einer Umbettung der Verstorbeben grundsätzlich nicht bedarf. Für nicht ausgeübte Nutzungsrechte enthält § 30 Abs. 1 Satz 3 BbgBestG eine abschließende Regelung.
Bei einer Entwidmung wird ein Friedhof nach einer Schließung einer anderen Nutzung zugeführt. Diese darf gemäß dem neuen § 3 Abs. 4 der Friedhofssatzung erst erfolgen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhezeiten abgelaufen sind. Demzufolge sind Satzungsregelungen zu Umbettungen oder Ersatzstellungen nicht erforderlich. Für Ausnahmefälle (zwingende Gründe des öffentlichen Interesses) bestehen gesetzliche Regelungen. Den Nutzungsberechtigten sind für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhofsteil oder einem anderen Friedhof einzuräumen. Die Verstorbenen sind in diesem Fall in die neuen Grabstätten umzubetten, wobei den Nutzungsberechtigten durch die Umbettung, die Umsetzung des Grabmals und das Herrichten der neuen Grabstätte keine Kosten entstehen dürfen (§ 30 Abs. 4 BbgBestG).
zu § 10
Der 2. Halbsatz des § 10 Abs. 2 Satz 2 muss gestrichen werden, da er mit § 33 BbgBestG nicht vereinbar ist. § 33 Abs. 2 Satz 3 BbgBestG untersagt nur Umbettungen von Leichnamen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung, sofern nicht eine richterliche Anordnung vorliegt. Nach Ablauf der sechs Monate genügt nach § 33 Abs. 2 Satz 1 BbgBestG ein wichtiger Grund, der die Störung der Totenruhe rechtfertigt.
Der neu eingefügte Satz 3 in § 11 Abs. 1 dient zur Klarstellung.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Sachgebiet Bauverwaltung

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