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Beschlussvorlage 8/2012
Wahl des Ortsbeirates Güstow

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Drucksache 8/2012 (21.2 KB)

Anlage zur DS 8/2012 (4.6 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 16.02.2012 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung wählt gem. § 91 (4) Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz (BbgKWahlG) i.V.m. § 40 Brandenburgische Kommunalverfassung (BbgKVerf) die Mitglieder des Ortsbeirates Güstow für den Rest der allgemeinen Wahlperiode:

1. ________________________
2. ________________________
3. ________________________
Der Bewerber _______________ wird als Ersatzperson benannt.

Anlagen:
Persönliche Daten zur Wählbarkeit

Begründung

Am 29.09.2008 begann für die Ortsteile der Stadt Prenzlau die 3. Wahlperiode. Die Ortsbeiratswahl in Güstow am 28.09.2008 und die Nachwahl dazu am 01.03.2009 mussten jeweils wegen Mangel an fristgerecht vorliegenden Wahlvorschlägen durch den Wahlleiter der Stadt Prenzlau abgesagt werden.
Die Stadtverordnetenversammlung wurde durch die Mitteilungsvorlage DS: 38/2009 entsprechend informiert.
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt gemäß § 91 Abs. 4 Satz 4 BbgKWahlG die Aufgaben des Ortsbeirates nach wiederholtem Scheitern der Direktwahl selbst wahr. Sie kann aber auch gemäß § 91 Abs. 4 Satz 5 BbgKWahlG die Mitglieder des Ortsbeirates direkt für den Rest der Wahlperiode wählen.
Es wurden nunmehr 4 Wahlbewerbungen für den Ortsbeirat Güstow eingereicht.
Alle Bewerber sind nach § 11 BbgKWahlG wählbar und haben ihren ständigen Wohnsitz im Ortsteil Güstow.
Das Wahlverfahren richtet sich nach § 40 BbgKVerf. Da 3 Sitze zu vergeben sind, hat jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung 3 Stimmen. Pro Bewerber darf nur eine Stimme abgegeben werden, aber max. drei Stimmen insgesamt.
Im 1. Wahlgang ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Stadtverordneten erreicht hat. Die Sitze werden in der Reihenfolge der höchsten Stimmzahlen vergeben. Liegt bei der Vergabe des 3. Sitzes Stimmengleichheit vor, ist zwischen diesen Bewerbern eine Stichwahl durchzuführen.
Können im 1. Wahlgang nicht alle Sitze vergeben werden, erfolgt ein 2. Wahlgang nach Maßgabe des § 40 (3) BbgKVerf. Die noch zu vergebenen Sitze werden nach der jeweils höchsten Stimmenzahl aus dem 2. Wahlgang vergeben. Liegt bei der Vergabe des 3. Sitzes wiederum eine Stimmengleichheit vor, ist ein 3. Wahlgang nach Maßgabe des § 40 (3) BbgKVerf erforderlich. Liegt nach dem 3. Wahlgang ebenfalls Stimmengleichheit vor, entscheidet das Los.
Es wird vorgeschlagen, den unterlegenen Bewerber als Ersatzperson zu benennen, der dann nachrückt, wenn ein gewähltes Mitglied des Ortsbeirates während der verbleibenden restlichen Wahlperiode ausscheidet.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Hauptamt

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